KORE603592017 ECLI:DE:BGH:2017:130717U3STR148.17.0 BGH 3. Strafsenat 20170713 3 StR 148/17 Urteil § 261 StPO, § 344 Abs 2 S 2 StPO vorgehend LG Bad Kreuznach, 7. November 2016, Az: 1025 Js 5307/16 - 2 KLs DEU Bundesrepublik Deutschland Revision in Strafsachen: Erforderlicher Vortrag bei Nichtwürdigung einer Urkunde Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bad Kreuznach vom 7. November 2016 werden verworfen. Die Angeklagte hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen. Die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft und die der Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last. Von Rechts wegen 1 Das Landgericht hat die Angeklagte unter Freispruch im Übrigen wegen Beihilfe zur schweren räuberischen Erpressung sowie wegen Verabredung zum Verbrechen des schweren Raubes zu der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Mit ihrer ausschließlich auf die Rüge der Verletzung formellen Rechts gestützten Revision begehrt die Staatsanwaltschaft die Aufhebung des Urteils, soweit die Angeklagte im Fall 1 freigesprochen und im Fall 2 lediglich wegen Beihilfe zur schweren räuberischen Erpressung verurteilt worden ist. Die Angeklagte greift ihre Verurteilung mit der allgemeinen Sachrüge an. I. 2 Nach den Feststellungen wollte der nicht revidierende Mitangeklagte ein Spielcasino überfallen und ließ sich deshalb von der Angeklagten, mit der er befreundet war, unter einem Vorwand dorthin fahren. Während die nichts ahnende Angeklagte davor wartete, betrat der Mitangeklagte maskiert die Spielhalle und versuchte unter Vorhalt einer ungeladenen Gaspistole von der Spielhallenaufsicht Geld zu erlangen, was ihm nicht gelang (Fall 1). Nach Verlassen des Casinos berichtete er der im Fahrzeug wartenden Angeklagten von dem Geschehen und wies sie an, ihn nun zur nächsten Spielhalle zu fahren, um einen neuerlichen Überfall zu unternehmen. Hierzu erklärte diese sich bereit. Sie begab sich zunächst allein in die Räumlichkeiten, um diese auszukundschaften. Sodann informierte sie den Mitangeklagten, der daraufhin allein die Spielothek betrat und unter Vorhalt der Gaspistole 590 € erbeutete. Nach der Tat flüchtete er zusammen mit der Angeklagten, die abfahrbereit im Fahrzeug auf ihn gewartet hatte (Fall 2). Am Folgetag fassten die Angeklagten den Plan zu einem weiteren Überfall, wobei diesmal beide - anders als zuvor - an der Beute partizipieren sollten. Nach gemeinsamer Auswahl des Tatobjekts sollte die Angeklagte den Mitangeklagten zum Tatort fahren und - während dieser auf die gleiche Weise wie zuvor einen Überfall durchführen sollte - warten, um dann das Fluchtauto zu steuern. In Ausführung dieses Plans begaben sie sich zunächst zu einem Rasthof, der ihnen allerdings zu stark besucht erschien, dann zu einer Tankstelle, die bereits geschlossen war und schließlich zu einer weiteren Tankstelle. Dort beobachtete der Mitangeklagte, der ohne Wissen der Angeklagten diesmal eine dieser gehörende scharfe Waffe mit sich führte, nach Ausstieg aus dem Fahrzeug eine Zeitlang den laufenden Tankstellenbetrieb, weshalb der Tankwart Verdacht schöpfte und die Polizei informierte. Als daraufhin eine Polizeistreife erschien, erkannte der Mitangeklagte, dass er das Vorhaben nicht werde zu Ende bringen können. Dies teilte er der etwas entfernt wartenden Angeklagten mit, worauf sie den verabredeten Plan zu einem Überfall nicht mehr umsetzten (Tat 3). 3 Das Landgericht hat die Angeklagte hinsichtlich der Tat 1 freigesprochen. Wegen der Tat 2 hat es die Angeklagte wegen Beihilfe zur schweren räuberischen Erpressung und im Fall 3 wegen Verabredung zu einer solchen Tat verurteilt. Der Mitangeklagte hatte die Angeklagte in seiner Einlassung in der Hauptverhandlung einer mittäterschaftlichen Beteiligung an den Taten 1 und 2 bezichtigt. Die Strafkammer hat jedoch auf diese Angaben eine Überzeugung von der Mittäterschaft der Angeklagten in diesen beiden Fällen nicht zu stützen vermocht, weil der Mitangeklagte im Ermittlungsverfahren dieser Einlassung widersprechende Angaben gemacht und in der Hauptverhandlung ein Belastungsmotiv eingeräumt hatte. II. 4 1. Die Revision der Staatsanwaltschaft 5 Die auf eine Verfahrensrüge gestützte und wirksam auf die Fälle 1 und 2 beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt nicht vertreten wird, erweist sich als unzulässig. 6 Die Staatsanwaltschaft beanstandet eine Verletzung des § 261 StPO, weil das Landgericht zwei im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführte Briefe des Mitangeklagten, die an seine Ehefrau sowie an die Angeklagte gerichtet waren, in den Urteilsgründen nicht gewürdigt habe, obwohl deren Inhalte für den Schuld- und Strafausspruch von hohem Beweiswert gewesen seien. 7
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.