(1)Das Landgericht hat unter anderem auf die psychische Disposition der Angeklagten P. im Tatzeitpunkt abgestellt. Dabei hat es mit dem psychiatrischen und der psychologischen Sachverständigen zugrunde gelegt, dass die Angeklagte eine Persönlichkeitsstruktur aufweise, die als geltungsbedürftig, empathielos, manipulierend und egozentrisch zu charakterisieren sei. Ihr sei eine „Neigung zu einer sorglosen Planungslosigkeit und eine rebellische Risikofreude zuzuschreiben“. Hieraus hat die Kammer – ebenfalls sachverständig beraten – auf eine Selbstüberschätzung des eigenen fahrerischen Könnens durch die Angeklagte geschlossen, welche für ihr – wenn auch unberechtigtes – Vertrauen in das Ausbleiben eines tödlichen Unfalls spreche. Bei dieser Würdigung handelt es sich zwar für sich genommen um einen möglichen tatrichterlichen Schluss, den der Senat unabhängig davon, ob er ihn selbst gezogen hätte oder nicht, grundsätzlich hinzunehmen hat (BGH, Beschluss vom
- April 2023 – 4 StR 497/22 Rn. 12; Urteil vom
- März 2023 – 2 StR 462/21 Rn. 18; Urteil vom
- Juli 2020 – 6 StR 43/20 Rn. 5). Allerdings hat das Landgericht dabei nicht erkennbar berücksichtigt, dass die festgestellte Persönlichkeitsstruktur der Angeklagten zugleich Gesichtspunkte umfasste, die für eine Gleichgültigkeit gegenüber den Folgen ihres als riskant erkannten Fahrverhaltens und damit gerade für das voluntative Element eines Tötungsvorsatzes sprechen könnten. Dies gilt sowohl für ihre Risikofreude als auch für ihren Empathiemangel (vgl. zu Letzterem BGH, Urteil vom
- Juli 2007 – 5 StR 92/07 Rn. 19; Urteil vom
- Dezember 2005 – 1 StR 410/05 Rn. 29). Die Urteilsgründe versäumen darzulegen, warum die Kammer diesen Aspekten der Persönlichkeit der Angeklagten anders als deren Neigung zur Selbstüberschätzung keinerlei Bedeutung für den subjektiven Tatbestand beigemessen hat. 13
(2)Weiter hat das Landgericht die von der Angeklagten erkannte Eigengefährdung durch einen – als wahrscheinlichstes Unfallereignis anzusehenden – Frontalzusammenstoß mit dem Gegenverkehr in den Blick genommen. Auch diesen Gesichtspunkt hat es als vorsatzkritisch gewertet, weil es weder suizidale Tendenzen bei der Angeklagten festzustellen noch einen „vernünftigen Grund“ für die Annahme zu erkennen vermochte, dass diese das Rennen um jeden Preis und damit „zwangsläufig“ unter Billigung ihres eigenen Todes gewinnen wollte. Auch diese Erwägungen sind lückenhaft. 14 Mangels näherer Erläuterung nicht nachvollziehbar ist zunächst, warum das Landgericht bei seiner Prüfung des kognitiven Vorsatzelements ausgeführt hat, dass sich beide Angeklagten in ihren neuwertigen und mit moderner Sicherheitstechnik ausgestatteten Fahrzeugen sehr sicher fühlen „konnten“, dennoch gewusst hätten, dass „dieses Sicherheitsgefühl nicht automatisch auch für die Fahrzeuginsassen des Gegenverkehrs galt“, bei dem voluntativen Vorsatzelement hingegen die Gefährdung des Gegenverkehrs und die Eigengefährdung der Angeklagten gleichgesetzt hat. 15 Überdies hat das Landgericht seine Prämisse, wonach es sich bei einem Frontalzusammenstoß mit einem Fahrzeug des Gegenverkehrs – in der maßgeblichen Vorstellung der Angeklagten P. – um das wahrscheinlichste Unfallgeschehen gehandelt habe, nicht beweiswürdigend unterlegt, sondern nur behauptet. Selbst bei Zugrundelegung dieser Annahme bliebe es aber lückenhaft, dass die Schwurgerichtskammer andere mögliche und ebenfalls nicht fernliegende Unfallszenarien nicht in den Blick genommen hat. Sie hat weder tragfähig ausgeschlossen, dass diese von der Angeklagten ebenfalls ernstlich für möglich gehalten wurden, noch dargetan, dass auch mit ihnen eine dem Tötungsvorsatz entgegenstehende Eigengefährdung der Angeklagten verbunden gewesen wäre. Dies gilt insbesondere für „gefährliche Brems- und Ausweichmanöver des Gegenverkehrs“, wie das Landgericht sie an anderer Stelle, nämlich bei der Begründung des angenommenen Gefährdungsvorsatzes im Sinne des § 315d Abs. 2 StGB, als von dem Gefahrbewusstsein der Angeklagten umfasst angesehen hat. 16
- b)Auch die Beweiswürdigung des Landgerichts zum Vorliegen eines (bedingten) Gefährdungsvorsatzes im Sinne des § 315d Abs. 2 StGB ist – insoweit zum Nachteil der Angeklagten P. (§ 301 StPO) – schon für sich genommen rechtsfehlerhaft. 17 Ein bedingter Gefährdungsvorsatz i.S.d. § 315d Abs. 2 StGB liegt vor, wenn der Täter über die allgemeine Gefährlichkeit des Kraftfahrzeugrennens hinaus auch die Umstände kennt, die den in Rede stehenden Gefahrerfolg im Sinne eines Beinaheunfalls als naheliegende Möglichkeit erscheinen lassen, und er sich mit dem Eintritt einer solchen Gefahrenlage zumindest abfindet (vgl. BGH, Urteil vom 16. Februar 2023 – 4 StR 211/22, NStZ 2023, 546 Rn. 28 mwN). Wie konkret die Vorstellung des Täters sein muss und in welchem Umfang das Tatgericht dazu Feststellungen treffen muss, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Dabei dürfen die Anforderungen nicht überspannt werden. Die Vorstellung des Täters muss sich nicht auf alle Einzelheiten des weiteren Ablaufs beziehen. Vielmehr reicht es in den Fällen des § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB in der Regel aus, dass sich der Täter aufgrund seiner Fahrweise und der gegebenen Verhältnisse eine kritische Verkehrssituation vorstellt, die in ihren wesentlichen gefahrbegründenden Umständen (z. B. Nichteinhaltenkönnen der rechten Spur in anstehenden Kurven bei Gegenverkehr, Querverkehr an Kreuzungen, haltende Fahrzeug etc.) dem tatsächlich eingetretenen Beinaheunfall entspricht. Dabei können die Kenntnis des Täters von der Fahrtstrecke und den sich dabei ergebenden Gefahrenstellen, sein vorangegangenes Fahrverhalten, Erfahrungen des Täters aus dem bisherigen Fahrtverlauf, aber auch die Nähe des drohenden Unfalls Indizien für eine hinreichend konkrete Vorstellung des Täters von der drohenden Gefahr und deren Billigung sein (vgl. zum Ganzen BGH, Urteil vom 18. August 2022 – 4 StR 377/21, BGHR StGB § 315d Abs. 2 Vorsatz 1 Rn. 11 mwN). 18 Die knappen Darlegungen des Landgerichts lassen eine nachvollziehbare Begründung dafür, dass die Angeklagte P. mit einem derartigen subjektiven Tatbestand gehandelt habe, vermissen. Die Schwurgerichtskammer hat lediglich ausgeführt, dass die Angeklagte vorsätzlich gehandelt habe, weil sie aufgrund der eigenen riskanten Fahrweise gefährliche Brems- und Ausweichmanöver eines jederzeit erwartbaren Gegenverkehrs für möglich gehalten und deshalb auch mit dadurch verursachten erheblichen Gesundheits- und Sachschäden bei Personen und Fahrzeugen des Gegenverkehrs gerechnet habe. Ein Beleg für dieses hier durch das Landgericht erstmals in den Blick genommene Vorstellungsbild der Angeklagten betreffend Fremdgefährdungen, die nicht von einer Frontalkollision ausgehen, sondern durch Reaktionen des Gegenverkehrs entstehen könnten, kann den Urteilsgründen jedoch nicht entnommen werden. 19 Dasselbe gilt für den Gefährdungsvorsatz im Sinne des § 315c StGB, zu dessen Begründung die Schwurgerichtskammer lediglich auf ihre Ausführungen zu § 315d StGB verwiesen hat. 20
- c)Schließlich stehen die beweiswürdigenden Ausführungen zum Tötungs- und zum Gefährdungsvorsatz auch miteinander sowie mit den im Urteil getroffenen Feststellungen in einem unaufgelösten Spannungsverhältnis. 21
- aa)Dies gilt zunächst für die Erwägungen zur inneren Tatseite beider Delikte. Der Tötungs- und der Gefährdungsvorsatz haben zwar unterschiedliche Bezugspunkte (BGH, Urteil vom 21. September 2022 – 6 StR 47/22 Rn. 39; Urteil vom 31. Januar 2019 – 4 StR 432/18 Rn. 13; jew. mwN) mit der Folge, dass das Vorliegen des auf eine konkrete Gefahr bezogenen Vorsatzes nicht prinzipiell mit der Verneinung eines Schädigungsvorsatzes unvereinbar ist. Namentlich bei risikoaffinen Tätern, zu denen die Angeklagte nach der Wertung des Landgerichts gehörte, kommt in Betracht, dass der Eintritt einer kritischen Situation (Beinaheunfall) gebilligt wird, der Täter aber zugleich darauf vertraut, er werde aufgrund seines fahrerischen Könnens in der Lage sein, den Verletzungserfolg im letzten Moment abzuwenden. 22 Nicht ohne weiteres miteinander zu vereinbaren ist hier aber, dass das Landgericht seine Ablehnung des bedingten Tötungsvorsatzes unter anderem darauf gestützt hat, die Angeklagte habe infolge ihrer Neigung zur Selbstüberschätzung und aufgrund ihrer Vorerfahrung mit riskanten Verkehrssituationen darauf geschlossen, „die von ihr ausgehenden Gefahren für Leib oder Leben meistern zu können“, bei Prüfung des Gefährdungsvorsatzes aber – betreffend ein anderes vorgestelltes Unfallgeschehen – angenommen hat, die Angeklagte habe erhebliche Gesundheitsschäden für möglich gehalten, mit ihnen „gerechnet“; vertraut habe sie lediglich auf das Ausbleiben eines „konkreten Kollisionsgeschehens“. Diese Erwägungen, die dahingehend verstanden werden müssen, dass die Angeklagte Verletzungen von Personen im Gegenverkehr in ihren Willen aufgenommen hatte, stehen zugleich im Widerspruch zu der angenommenen lediglich fahrlässigen Begehung der Körperverletzungsdelikte. 23
- bb)Zudem hat das Landgericht seinen beweiswürdigenden Ausführungen zur inneren Tatseite der konkreten Gefährdungsdelikte damit ein Vorstellungsbild der Angeklagten zugrunde gelegt, das auch mit den diesbezüglichen Urteilsfeststellungen nicht übereinstimmt. Während nach den Feststellungen beide Angeklagten die Möglichkeit eines Zusammenstoßes mit den ihnen entgegenkommenden Fahrzeugen erkannt und die konkrete Gefahr für Leib oder Leben der Insassen in ihren Willen aufgenommen hatten, hat das Landgericht im Rahmen seiner Beweiswürdigung ein Vertrauen der Angeklagten P. auf das Ausbleiben einer Frontalkollision nicht auszuschließen vermocht und seine – wie ausgeführt unzureichenden – Erwägungen zum Gefährdungsvorsatz auf ein anderes Szenario als einen Zusammenstoß mit einem Fahrzeug des Gegenverkehrs, nämlich gefährliche Brems- oder Ausweichmanöver der Fahrzeuge des Gegenverkehrs, bezogen. 24 3. Damit kann der Schuldspruch gegen die Angeklagte P. insgesamt keinen Bestand haben. Seine Aufhebung entzieht dem Strafausspruch, der für sich genommen allerdings entgegen der Auffassung der Revision keine Rechtsfehler aufweist, einschließlich der Anrechnungsentscheidung, sowie dem Maßregelausspruch gegen die Angeklagte die Grundlage. Die von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen und zu der zwischen den Angeklagten getroffenen Rennabrede, die von den aufgezeigten Rechtsfehlern nicht betroffen werden, können dagegen bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO). III. Revision der Angeklagten P. 25 Die Revision der Angeklagten P. hat ebenfalls in dem aus der Urteilsformel ersichtlichen Umfang Erfolg und ist im Übrigen unbegründet. 26 1. Die Verfahrensrüge ist aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts bereits unzulässig, weil sie nicht den Begründungsanforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entspricht. 27 2. Auf die Sachrüge hat die Revision der Angeklagten P. im selben Umfang wie das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft Erfolg. Die weiter gehende Revision ist unbegründet. 28
- a)Der Schuldspruch unterliegt auch auf die Revision der Angeklagten P. der Aufhebung, weil aus den oben dargelegten Gründen der subjektive Tatbestand der §§ 315c, 315d Abs. 2 StGB nicht rechtsfehlerfrei belegt ist. Damit kann der Schuldspruch schon wegen der Tateinheit zwischen allen vom Landgericht angenommenen Straftatbeständen auch auf ihr Rechtsmittel insgesamt keinen Bestand haben. Dies entzieht der Rechtsfolgenentscheidung die Grundlage. 29
- b)Demgegenüber können die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen auch auf die Revision der Angeklagten P. bestehen bleiben, denn sie beruhen entgegen den Einwänden der Revision auf einer rechtsfehlerfreien Beweiswürdigung. Dies gilt auch für die Feststellung einer konkludent getroffenen Rennabrede zwischen den Angeklagten. Das Landgericht hat insoweit mögliche und damit revisionsrechtlich nicht zu beanstandende Schlüsse aus dem seinerseits rechtsfehlerfrei belegten (äußeren) Fahrverhalten beider Angeklagter gezogen. Die Beweiserwägungen sind entgegen der Auffassung der Revision weder zirkulär noch verstoßen sie sonst gegen Denkgesetze. Im Übrigen erschöpfen sich die Angriffe der Revision gegen die Beweiswürdigung in einer revisionsrechtlich unbehelflichen eigenen Bewertung der Beweislage durch die Beschwerdeführerin. IV. Die Revision des Angeklagten S. 30 Auch die Revision des Angeklagten S. erzielt einen Teilerfolg desselben Umfangs und ist im Übrigen unbegründet. 31 1. Die Verfahrensrüge, mit der die Revision einen Verstoß gegen § 265 Abs. 2 Nr. 3 StPO beanstandet, hat keinen Erfolg. 32
- a)Bereits ihre Zulässigkeit begegnet Bedenken, denn der Beschwerdeführer stützt sich zur näheren Begründung der von ihm behaupteten hinweispflichtigen Abweichung des Urteils von der Anklageschrift unter anderem auf einen Beweisantrag der Verteidigung der Angeklagten P. (dem sich die Verteidigung des Beschwerdeführers angeschlossen hatte) und einen diesen ablehnenden Beschluss der Strafkammer. In der Begründung des Beweisantrags wird auf die polizeiliche Aussage des Zeugen D. Bezug genommen, ohne dass diese mit der Revisionsbegründung vorgelegt worden wäre. 33
- b)Ob hiermit die Begründungsanforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO verfehlt worden sind, kann indes dahinstehen. Die Verfahrensrüge ist, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend dargelegt hat, jedenfalls unbegründet. Der behauptete Verstoß gegen § 265 Abs. 2 Nr. 3 StPO ist nicht gegeben. Eines Hinweises nach dieser Vorschrift bedurfte es nicht, denn die (unverändert zugelassene) Anklage und die Urteilsgründe gehen von derselben Sachlage aus. Bei den von der Revision zitierten unterschiedlichen Beschreibungen der Absicht der Angeklagten, nämlich einerseits: „über eine nicht nur unerhebliche Fahrstrecke eine möglichst hohe Geschwindigkeit zu erreichen und so den jeweils anderen in dieser Fahrgeschwindigkeit zu überbieten“, und andererseits: „eine möglichst hohe Beschleunigung zu erreichen und so den jeweils anderen in dieser Fahrgeschwindigkeit zu überbieten“, handelt es sich lediglich um sprachliche Varianten der Bezeichnung desselben den Angeklagten vorgeworfenen Verhaltens, welches in dem Versuch des Überholens beziehungsweise der Verhinderung desselben bestand. Dies ergibt sich ohne weiteres aus den übereinstimmenden Teilen der Formulierungen, wonach Ziel das Überbieten des anderen „in dieser Fahrgeschwindigkeit“ war, sowie aus dem Umstand, dass das Erreichen einer höheren Fahrgeschwindigkeit ein größeres Maß an Beschleunigung zwingend voraussetzte. 34 2.
- a)Auf die Sachrüge unterliegt auch der Schuldspruch gegen den Angeklagten S. der Aufhebung. Die Erwägungen, auf die die Schwurgerichtskammer ihre Überzeugung von einem Gefährdungsvorsatz des Angeklagten im Sinne der §§ 315c Abs. 1, 315d Abs. 2 StGB gestützt hat, sind – auch nach dem eingeschränkten revisionsrechtlichen Prüfungsmaßstab – ebenfalls nicht rechtsfehlerfrei. Die Urteilsgründe lassen schon nicht erkennen, welches Vorstellungsbild des Angeklagten das Landgericht angenommen hat. Es hat nämlich, wie bereits ausgeführt, zunächst festgestellt, dass beide Angeklagten die konkrete Gefahr eines Zusammenstoßes (des Fahrzeugs der Angeklagten P. ) mit Fahrzeugen des Gegenverkehrs erkannt und die hiermit verbundene Gefahr für Leib oder Leben der Fahrzeuginsassen, nicht aber deren Tötung, „in ihren Willen mit aufgenommen“ hätten. Das – nicht ausschließbare – Fehlen eines Tötungsvorsatzes des Angeklagten S. hat die Schwurgerichtskammer sodann damit begründet, dass der Angeklagte darauf vertraut haben könnte, dass „die Angeklagte P. bei Erblicken von Fahrzeugen im Gegenverkehr das Richtige machen würde, nämlich sich durch Bremsen zurückfallen zu lassen und hinter ihm auf der rechten Fahrspur einzuscheren.“ 35 Den Gefährdungsvorsatz hinsichtlich der Straßenverkehrsdelikte hat das Landgericht an anderer Stelle knapp aus dem äußeren Tatgeschehen, nämlich dem stetigen Beschleunigen des Angeklagten bis zu einer deutlich über der zulässigen Höchstgeschwindigkeit liegenden Fahrgeschwindigkeit und dem Nebeneinanderherfahren über eine längere Strecke bei eingeschränkten Sichtverhältnissen aufgrund des ihm bekannten Straßenverlaufs, geschlossen. Ein solcher Schluss ist zwar prinzipiell möglich; er ist hier aber deshalb nicht tragfähig begründet, weil die Ausführungen vor dem Hintergrund der Erwägungen zum fehlenden Tötungsvorsatz im Unklaren lassen, welches Szenario eines Beinaheunfalls der Angeklagte für möglich hielt und billigend in Kauf nahm und weshalb er – anders als hinsichtlich eines Frontalzusammenstoßes – zweifelsfrei nicht darauf vertraute, dass dieses ausbleiben werde. 36
- b)Die Aufhebung des Schuldspruchs entzieht auch dem Rechtsfolgenausspruch gegen den Angeklagten S. die Grundlage. Die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen und zu der zwischen den Angeklagten getroffenen Rennabrede werden hingegen auch hier nicht von dem Rechtsfehler betroffen und können daher bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO). Dies gilt insbesondere für die Feststellungen zum objektiven Tatbestand des § 315d Abs. 1 Nr. 2 StGB, die auch insoweit, als sie den Angeklagten S. betreffen, entgegen dessen Revisionsbegründung auf einer revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden Beweiswürdigung des Landgerichts beruhen. Ergänzend nimmt der Senat auf die zutreffenden Ausführungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts Bezug. V. 37 Im Umfang der Aufhebungen bedarf die Sache daher neuer Verhandlung und Entscheidung. Quentin RiBGH Rommel ist aus demRichterdienst ausgeschiedenund daher an einerUnterschriftsleistunggehindert. Maatsch Quentin Scheuß Marks http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE603592024&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public