KORE603692024 ECLI:DE:BGH:2024:200224BXIIIZB24.21.0 BGH 13. Zivilsenat 20240220 XIII ZB 24/21 Beschluss vorgehend LG Köln, 16. April 2021, Az: 34 T 47/21vorgehend AG Bergisch Gladbach, 18. März 2021, Az: 40a XIV(B) 17/21 DEU Bundesrepublik Deutschland Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 34. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 16. April 2021 wird auf Kosten des Betroffenen zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €. 1 I. Der Betroffene, ein aserbaidschanischer Staatsangehöriger, reiste Anfang Februar 2020 mit einem für den Schengenraum ausgestellten Kurzaufenthaltsvisum in das Bundesgebiet ein, das einen Aufenthalt für touristische Zwecke von maximal 90 Tagen innerhalb des Zeitraums vom 12. Dezember 2019 bis zum 11. Juni 2020 erlaubte. Bei einer Verkehrskontrolle am 17. März 2021 wurde der Betroffene ohne Ausweisdokumente angetroffen und vorläufig festgenommen. Mit Bescheid vom 18. März 2021 stellte die beteiligte Behörde fest, dass er nach §§ 50 Abs. 1, 58 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG vollziehbar zur Ausreise verpflichtet ist. Ihm wurde die Abschiebung nach Aserbaidschan angedroht. 2 Auf Antrag der beteiligten Behörde vom 18. März 2021 hat das Amtsgericht mit Beschluss vom gleichen Tag Abschiebungshaft bis längstens zum 29. April 2021 angeordnet. Die dagegen eingelegte Beschwerde hat das Landgericht mit Beschluss vom 16. April 2021 zurückgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde begehrt der Betroffene die Feststellung, dass ihn der Beschluss des Amtsgerichts vom 18. März 2021 in seinen Rechten verletzt hat. 3 II. Die zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet. 4 1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, der Haftantrag der beteiligten Behörde sei zulässig und begründet. Entgegen der Ansicht der Beschwerde enthalte der Beschluss des Amtsgerichts eine eigenständige Prognose im Hinblick auf die Durchführbarkeit der Abschiebung innerhalb der beantragten Haftzeit. Dem stehe nicht das Zurückgreifen auf Formulierungen aus dem Haftantrag entgegen. Das Amtsgericht habe mit seiner einleitenden Formulierung deutlich gemacht, den Sachverhalt selbst geprüft zu haben. Außerdem habe es seine Ausführungen im Nichtabhilfebeschluss ergänzt. 5 2. Diese Beurteilung hält rechtlicher Überprüfung stand. 6 Die Rechtsbeschwerde rügt zu Unrecht einen Begründungsmangel bei der vom Haftrichter vorzunehmenden Prognose, ob die Abschiebung innerhalb der beantragten Haftdauer durchgeführt werden kann. 7
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.