KORE603722018 ECLI:DE:BGH:2017:051017BIZB112.16.0 BGH 1. Zivilsenat 20171005 I ZB 112/16 Beschluss § 91 Abs 1 S 1 ZPO, § 516 Abs 3 ZPO, Nr 3200 RVG-VV, Nr 3201 Nr 1 RVG-VV vorgehend OLG Hamm, 22. November 2016, Az: I-25 W 245/16vorgehend LG Dortmund, 26. April 2016, Az: I-16 O 87/15 DEU Bundesrepublik Deutschland Kostenfestsetzungsverfahren: Verfahrensgebühr für die Einreichung eines Berufungszurückweisungsantrags nach Eingang der Berufungsrücknahme Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des 25. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 22. November 2016 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die sofortige Beschwerde des Klägers über einen Betrag von 2.048,80 € hinaus zurückgewiesen worden ist. Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Dortmund vom 26. April 2016 abgeändert. Die von dem Antragsteller der Antragsgegnerin zu erstattenden Kosten werden auf 2.048,80 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Februar 2016 aus 1.415 € und seit dem 31. März 2016 aus weiteren 633,80 € festgesetzt. Die Kosten der Rechtsmittel trägt die Antragsgegnerin. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 279 € festgesetzt. 1 I. Die Antragsgegnerin verlangt im Kostenfestsetzungsverfahren Erstattung ihrer Anwaltskosten. 2 In dem vorausgegangenen Verfügungsverfahren nahm der Antragsteller die Antragsgegnerin auf Unterlassung in Anspruch. Das Landgericht wies den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurück. Dagegen legte der Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers Berufung ein. Nachdem der Berichterstatter den Verfahrensbevollmächtigten beider Parteien am 10. März 2016 die vorläufige Einschätzung, das Rechtsmittel habe keine Aussicht auf Erfolg, telefonisch mitgeteilt hatte, nahm der Antragsteller am 16. März 2016 die Berufung zurück. Am selben Tag - jedoch nach Eingang der Rücknahmeerklärung - gingen der Zurückweisungsantrag und die Berufungserwiderung der Antragsgegnerin beim Oberlandesgericht ein. Mit Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 17. März 2016 wurden dem Antragsteller die Kosten des Verfahrens auferlegt. 3 Dem Antrag der Antragsgegnerin, für das Berufungsverfahren eine 1,6-fache Verfahrensgebühr nach §§ 2, 13 RVG in Verbindung mit Nr. 3200 VV RVG aus einem Streitwert bis 10.000 € nebst einer Pauschale gemäß Nr. 7002 VV RVG gegen den Antragsteller festzusetzen, hat das Landgericht entsprochen. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde des Antragstellers hat das Beschwerdegericht zurückgewiesen. Mit seiner zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Antragsteller sein Begehren auf Zurückweisung des Kostenfestsetzungsantrags der Antragsgegnerin weiter, soweit damit die Festsetzung der 1,6-fachen Verfahrensgebühr anstatt der ermäßigten 1,1-fachen Verfahrensgebühr für das Berufungsverfahren beantragt worden ist. 4 II. Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet. 5 Das Beschwerdegericht hat einen Anspruch der Antragsgegnerin auf Erstattung von Rechtsanwaltskosten in Höhe einer 1,6-fachen Verfahrensgebühr gem. Nr. 3200 VV RVG zu Unrecht bejaht. 6 1. Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Beschwerdegericht ausgeführt, mit Einreichung des Schriftsatzes vom 16. März 2016 sei für die Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin die volle Verfahrensgebühr nach Nr. 3200 VV RVG angefallen. Wie sich aus Nr. 3201 Nr. 1 VV RVG ergebe, erhalte der Rechtsanwalt die volle Verfahrensgebühr, wenn er einen Schriftsatz einreiche, der einen Sachantrag oder Sachvortrag enthalte. Die den Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin zustehende 1,6-fache Verfahrensgebühr sei auch erstattungsfähig. Dass der Antragsteller seine Berufung ebenfalls am 16. März 2016 und vor Einreichung der Berufungserwiderung zurückgenommen habe, stehe dem nicht entgegen. Von der Rücknahme des Rechtsmittels habe die Antragsgegnerin zum Zeitpunkt der Einreichung ihres Antrags keine Kenntnis gehabt. Nach der Rechtsprechung des Beschwerdegerichts und anderer Oberlandesgerichte seien die Kosten des Rechtsmittelgegners auch dann erstattungsfähig, wenn weder ihm noch seinem Prozessbevollmächtigten im Zeitpunkt der die Gebühr auslösenden Tätigkeit die Rücknahme des Rechtsmittels bekannt gewesen sei oder hätte bekannt sein müssen. 7 2. Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. 8
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.