BGH, Beschluss vom 11.01.2018 – III ZB 87/17 – Prozesskostenhilfe: Mutwillige Rechtsverfolgung im gerichtlichen Mahnverfahren Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von…
KORE603752018 ECLI:DE:BGH:2018:110118BIIIZB87.17.0 BGH 3. Zivilsenat 20180111 III ZB 87/17 Beschluss § 114 Abs 1 S 1 ZPO, § 688 ZPO, §§ 688ff ZPO vorgehend LG Coburg, 19. Juli 2017, Az: 32 T 7/17vorgehend AG Coburg, 9. Mai 2017, Az: 17-0462234-06-N DEU Bundesrepublik Deutschland Prozesskostenhilfe: Mutwillige Rechtsverfolgung im gerichtlichen Mahnverfahren Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Coburg - 3. Zivilkammer - vom 19. Juli 2017 - 32 T 7/17 - wird abgelehnt.
I.
1 Der Antragsteller begehrt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung eines Rechtsbeschwerdeverfahrens. Er hat beim Amtsgericht Coburg - Zentrales Mahngericht - den Erlass eines Mahnbescheids über einen Betrag von 630.000 € nebst Zinsen und Auslagen beantragt. Dem zugrunde liegt die Geltendmachung eines Anspruchs wegen behaupteter rechtswidriger Haftbedingungen. Zugleich hat der Antragsteller um Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Kosten des Mahnverfahrens nachgesucht. Der Antragsgegner, dem dieser Antrag nach § 118 Abs. 1 Satz 1 ZPO zur Stellungnahme übersandt worden war, hat die Forderung als unbegründet zurückgewiesen und mitgeteilt, dass bei Erlass eines Mahnbescheids umgehend Widerspruch eingelegt würde. Daraufhin hat das Amtsgericht (Rechtspfleger) den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit der Begründung zurückgewiesen, das Mahnverfahren biete nicht die nötige Aussicht auf Erfolg und erscheine mutwillig.
2 Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde des Antragstellers hat das Landgericht zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass die Erfolgsaussicht im Sinne des § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO auch bei Beantragung von Prozesskostenhilfe für ein Mahnverfahren zu prüfen sei. An der Erfolgsaussicht des Mahnverfahrens fehle es, da der Antragsgegner den Anspruch bestritten und Widerspruch gegen einen zu erlassenden Mahnbescheid angekündigt habe, so dass eine ganz erhebliche Wahrscheinlichkeit dafür bestehe, dass der Antragsteller im Mahnverfahren keinen Vollstreckungstitel erlangen werde. Für ein von vornherein aussichtsloses Mahnverfahren, bei dem bereits von Anfang an nicht damit zu rechnen sei, dass ein Vollstreckungsbescheid ergehen werde, könne ein Antragsteller nicht erwarten, das Verfahren auf Kosten der Staatskasse durchführen zu können.
3 Das Landgericht hat die Rechtsbeschwerde zugelassen, da in der Instanzrechtsprechung und der Literatur zur Frage der Zulässigkeit der Prüfung der Erfolgsaussichten im Mahnverfahren sowie zum Umfang dieser Prüfung unterschiedliche Auffassungen vertreten würden.
II.
4 Die für die Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens beantragte Prozesskostenhilfe ist nicht zu bewilligen, weil das beabsichtigte Rechtsmittel keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
5 1. Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Prozesskostenhilfe für das Mahnverfahren versagenden Beschluss des Amtsgerichts im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen. Dabei kann dahinstehen, ob der beabsichtigten Rechtsverfolgung im Mahnverfahren - wie das Landgericht meint - bereits deshalb die Erfolgsaussicht fehlt, weil mit einem Widerspruch des Antragsgegners gegen einen etwaigen Mahnbescheid zu rechnen ist. Denn die beabsichtigte Rechtsverfolgung erweist sich jedenfalls als mutwillig im Sinne des § 114 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 ZPO.
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9 2. Der Versagung von Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren steht nicht entgegen, dass das Landgericht die Rechtsbeschwerde zugelassen hat. Die vom Beschwerdegericht aufgeworfene Frage nach Zulässigkeit und Umfang der Prüfung der Erfolgsaussichten im Mahnverfahren ist nicht entscheidungserheblich, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung im Streitfall, wie ausgeführt, mutwillig erscheint und Prozesskostenhilfe schon deshalb nicht in Betracht kommt. Das Vorliegen von Mutwilligkeit kann auf der Grundlage der gesetzlichen Regelung und der vorliegenden Rechtsprechung abschließend beantwortet werden (vgl. auch Senatsbeschlüsse vom 10. August 2017 aaO S. 1471 Rn. 9 und vom 31. August 2017 aaO Rn. 11; BGH aaO Rn. 10).
Herrmann Hucke Tombrink Remmert Arend http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE603752018&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public