BGH, Urteil vom 31.01.2024 – 5 StR 196/23 – Tatrichterliche Darlegungen bei Freispruch vom versuchten Mord wegen Schuldunfähigkeit bei Mischintoxikation bei Tatbegehung 1.…
KORE603962024 ECLI:DE:BGH:2024:310124U5STR196.23.0 BGH 5. Strafsenat 20240131 5 StR 196/23 Urteil § 261 StPO, § 267 StPO, § 20 StGB, § 21 StGB, § 211 StGB, § 323a StGB vorgehend LG Hamburg, 5. Dezember 2022, Az: 604 Ks 1/22 DEU Bundesrepublik Deutschland Tatrichterliche Darlegungen bei Freispruch vom versuchten Mord wegen Schuldunfähigkeit bei Mischintoxikation bei Tatbegehung 1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 5. Dezember 2022 mit den Feststellungen aufgehoben.
I.
2 Das Landgericht hat folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:
3 1. Der Angeklagte, der am 30. Dezember 2020 ab 16 Uhr mindestens vier Mischgetränke aus Cola und 4 cl Wodka konsumiert hatte, suchte einen Bekannten in dessen Wohnung auf, um dort gemeinsam weiteren Alkohol zu trinken. Auf dem Weg rauchte er zwei bis drei Züge Marihuana. In der Wohnung des Bekannten trank er etwa eine viertel Flasche Wodka mit Cola gemischt. Dazu rauchte er drei Züge Kokainbase oder Crack aus einer Pfeife. Nach Beendigung einer kleineren Auseinandersetzung mit einem Gast seines Bekannten begab sich der Angeklagte gegen Mitternacht auf den Heimweg, indem er zuerst mit der S-Bahn fuhr und den Rest des Weges zu Fuß zurücklegte. Er fühlte sich „völlig breit“, schwindelig, müde und erschöpft. Einen derartigen Zustand kannte er aus früherem Alkohol- und Drogenkonsum nicht. Während er hinter dem ihm unbekannten Zeugen L. herging, wankte er im Gehen und gab unbestimmte Laute und Geräusche von sich. Vor seinem Hauseingang, wo er gleichzeitig mit dem Zeugen L. gegen 00.15 Uhr eintraf, standen die Zeugen Ha. , B. und H. . Der Angeklagte holte aus seiner Arbeitsjacke ein Cuttermesser hervor und fuhr die Klinge mehrfach ein und aus. Auf Aufforderung des dies bemerkenden Zeugen Ha. steckte er das Messer wieder ein.
4 Sodann stellte er sich zwischen die Personengruppe und zog das Cuttermesser erneut hervor. Ohne Zögern versuchte er, dem Zeugen H. , den er dabei direkt ins Gesicht blickte, mit der ausgefahrenen Klinge in Richtung des Halses zu stechen. Hierbei nahm er dessen Tod billigend in Kauf. Der Zeuge H. sah das Messer erstmals in diesem Augenblick. Dem Angeklagten war bewusst, dass sich der Angegriffene aufgrund des plötzlichen Geschehens nicht wehren konnte. Gleichwohl gelang diesem eine schnelle Ausweichbewegung nach hinten, so dass er nur am Kinn getroffen wurde, wo er eine vier Zentimeter lange Schnittverletzung erlitt. Er stieß den Angeklagten von sich, griff nach dessen messerführender Hand und brachte ihn zu Boden. Auf dem Oberkörper des Angeklagten sitzend fixierte er ihn mit Unterstützung des Zeugen L. bis zum Eintreffen der Polizei. Der Zeuge B. entwaffnete den Angeklagten.
5 2. Das sachverständig beratene Landgericht hat den Angeklagten wegen Schuldunfähigkeit freigesprochen, da nicht auszuschließen sei, dass seine Steuerungsfähigkeit bei der Tatbegehung infolge einer durch Mischintoxikation hervorgerufenen paranoiden Situationsverkennung gemäß § 20 StGB aufgehoben war.
II.
6 Die vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft ist begründet. Schon die zum Freispruch führende Annahme der Schuldunfähigkeit bei der Tat hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Zudem hat das Landgericht seiner Kognitionspflicht nicht genügt.
7 1. Eine nicht ausschließbare Aufhebung der Steuerungsfähigkeit ist nicht rechtsfehlerfrei dargelegt.
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9 Das Landgericht hat sich hinsichtlich des Crackkonsums auf die nach seiner Einschätzung glaubhaften Angaben des Angeklagten gestützt, der im Übrigen weitgehende Erinnerungslücken geltend gemacht hat. Weder an seinen Alkoholkonsum vor dem Besuch bei seinem Bekannten noch an die der Tat vorausgehende Auseinandersetzung mit einem weiteren Gast habe er sich erinnern können. Auch an das eigentliche Tatgeschehen habe er keinerlei Erinnerung. Dagegen habe er gewusst, dass er bei dem Besuch Crack geraucht und sich auf dem Nachhauseweg „völlig breit“ und erschöpft gefühlt habe. Das Landgericht hat diese Einlassung nicht weiter hinterfragt, obwohl Anlass hierfür bestand. Soweit es den vom Angeklagten behaupteten fast vollständigen Erinnerungsausfall für die Zeit vor, bei und nach der Tat mit dem Hinweis auf dessen Alkohol- und Drogenkonsum als plausibel gewertet hat, erschließt sich nicht, wieso ausgerechnet bezogen auf den Crackkonsum eine Erinnerungsinsel verblieben sein sollte.
Ohne eine plausible Begründung hierfür kann dieser Punkt nicht nachvollzogen werden. Ein Crackkonsum des Angeklagten ist auch nicht durch sonstige Beweismittel belegt. Soweit sein Bekannter als Zeuge bekundet hat, dass Kokain bei ihm in der Wohnung nasal konsumiert worden sei, aber einer seiner Gäste auch mit Ammoniak „gebased“ habe, belegt dies nicht, dass es sich dabei um den Angeklagten handelte. Denn das Rauchen von Crack lässt sich mit dem vom Angeklagten mitgeteilten üblichen Konsumverhalten nicht in Einklang bringen, wonach er Kokain nur einmal jährlich und stets nasal konsumiert habe, eine Konsumform, die jedenfalls auch in der Wohnung praktiziert wurde.
10 Angesichts der Besonderheiten des Einzelfalls hätte sich das Landgericht auch näher als bisher geschehen mit den Trinkmengen des Angeklagten und den Auswirkungen auf sein Leistungsvermögen gerade in Kombination mit den Betäubungsmitteln auseinandersetzen müssen. Dass der psychiatrische Sachverständige die Trinkmengenangaben des Angeklagten für „ungenau“ hielt, steht dem nicht entgegen. Denn das Landgericht hat insoweit rechtsfehlerfrei die maßgeblichen Anknüpfungstatsachen, nämlich Art und Menge des genossenen Alkohols sowie Trinkbeginn und Tatzeitpunkt auch mittels zeugenschaftlicher Angaben festgestellt. Etwaige Wahrnehmungen der den Angeklagten kurz nach der Tat festnehmenden Polizeibeamten, die offenbar keinen Anlass zur Durchführung einer Blutentnahme sahen, sind nicht mitgeteilt worden, obwohl sich hieraus, neben anderen Beweisanzeichen, gegebenenfalls Rückschlüsse auf den Zustand des Angeklagten bei der Tat hätten ergeben können.
Allein die mitgeteilte sachverständige Einschätzung, das Spielen des Angeklagten mit dem Cuttermesser, sein direkter Blick zum Geschädigten vor dem Angriff und seine von sich gegebenen Laute und Geräusche hinter dem Zeugen L. wie auch sein Schwanken auf dem Weg nach Hause sprächen für eine „nicht ganz unerhebliche“ Mischintoxikation sind für sich genommen nicht so aussagekräftig, dass von weiteren Erörterungen hätte abgesehen werden dürfen. Vielmehr bedurfte es einer Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung der Vorgeschichte der Tat, des Verhaltens des Angeklagten vor, während und nach der Tat und seiner Alkoholgewöhnung zur Tatzeit (vgl. BGH, Urteil vom 16. September 2004 – 1 StR 233/04, NStZ 2005, 92).
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14 So bleibt unklar, warum einerseits von paranoiden Situationsverkennungen auszugehen sein soll, andererseits aber sicher sei, dass keine „komplette Realitätsaufhebung“ vorliege. Eine punktuelle, nur auf den Tatzeitpunkt bezogene Situationsverkennung ist nicht nachvollziehbar dargelegt. Zudem hätte es hier näherer Erörterung bedurft, wieso die „mögliche paranoide Situationsverkennung“ die Einsichtsfähigkeit unbeeinträchtigt gelassen haben soll.
15 Darüber hinaus beruht die für möglich gehaltene paranoide Verkennung der Situation durch den Angeklagten auf widersprüchlichen Erwägungen. So hat das Landgericht im Anschluss an den Sachverständigen einerseits angenommen, der Angeklagte habe sich möglicherweise in paranoider Verkennung der Situation eine feindselige Haltung der Gruppe ihm gegenüber und eine daraus resultierende abstrakte Gefahr vorgestellt, jedoch keinen unmittelbar bevorstehenden rechtswidrigen Angriff auf seine Person. Eine aus Sicht des Angeklagten bestehende Notwehrlage hat die Strafkammer andererseits verneint, weil er eine solche in seiner Einlassung nicht geschildert und keine Erinnerung mehr an das Geschehen gehabt habe. Wenn das Landgericht, dem Sachverständigen folgend, bei unveränderten Grundannahmen und trotz fehlender Erinnerung des Angeklagten, nicht auszuschließen vermocht hat, dass er intoxikationsbedingt in paranoider Verkennung eine nicht bestehende Gefahr angenommen haben könnte, kann andererseits auch die Vorstellung eines gegenwärtigen rechtswidrigen Angriffs nicht ausgeschlossen werden. Der sich hieraus ergebende Widerspruch wird im Urteil nicht aufgelöst.
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BGH aaO; Beschluss vom 25. Juli 2006 – 4 StR 141/06, NStZ-RR 2006, 335 f.). Das vom Landgericht angeführte Fehlen einer rationalen Erklärung für die Tat und die nicht erkennbare Motivation des Angeklagten lässt für sich genommen noch keine Schlüsse auf eine Störung im Schweregrad eines Eingangsmerkmals zu. Dasselbe gilt für die vom Sachverständigen angeführten Auffälligkeiten, die teils unspezifisch sind (Spielen mit dem Cuttermesser, Blick ins Gesicht des Geschädigten vor dem Angriff) und im Übrigen die erforderliche Gesamtschau aller objektiven und subjektiven Beweisanzeichen nicht ersetzen können.
17 2. Das Urteil leidet unter einem weiteren Rechtsfehler. Das Landgericht hat seine Kognitionspflicht verletzt (vgl. BGH, Urteil vom 25. Mai 2023 – 4 StR 479/22 Rn. 11 mwN). Denn trotz Annahme eines Rauschzustands durch Alkohol und Drogen und einer nicht ausschließbar rauschbedingten Schuldunfähigkeit hat es eine Strafbarkeit nach § 323a StGB nicht geprüft, obwohl der festgestellte Sachverhalt hierfür Anlass gegeben hat und die Tat von dem Lebenssachverhalt, wie er sich aus der zugelassenen Anklage ergibt, umfasst ist.
18 Insoweit bedarf es keiner konkreten Vorhersehbarkeit der Rauschtat. Der Gesetzgeber hat das Sich-in-einen-Rausch-Versetzen in § 323a StGB im Hinblick auf die allgemeine Gefährlichkeit und Unberechenbarkeit des schwer Berauschten als ein selbständiges, rechtlich fassbares sanktionswürdiges Unrecht bewertet. Er hat die Strafbarkeit lediglich davon abhängig gemacht, ob oder in welchem Umfang sich die für die Rechtsgüter Dritter oder die Allgemeinheit gesteigerte Gefahr, die von einem Berauschten ausgeht, tatsächlich in einer konkreten rechtswidrigen Tat niedergeschlagen hat (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Juli 2017 – GSSt 3/17, BGHSt 62, 247, 268 f.; Urteil vom 12. Dezember 2018 – 5 StR 385/18).
19 3. Aufgrund der aufgezeigten Rechtsfehler bedarf die Sache neuer Verhandlung und Entscheidung. Die Feststellungen sind aufzuheben, da der Angeklagte diese nicht mit einem Rechtsmittel angreifen konnte.
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