KORE604052024 ECLI:DE:BGH:2024:160424B6STR365.23.0 BGH
- Strafsenat 20240416 6 StR 365/23 Beschluss vorgehend BGH,
- April 2024, Az: 6 StR 365/23, Urteilvorgehend LG Hannover,
- April 2023, Az: 39 Ks 18/22nachgehend BGH,
- April 2024, Az: 6 StR 365/23, Urteilnachgehend LG Hannover,
- Januar 2025, Az: 40 Ks 3/24nachgehend BGH,
- Dezember 2025, Az: 6 StR 331/25, Beschlussnachgehend BGH,
- Dezember 2025, Az: 6 StR 331/25, Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Es wird festgestellt, dass sich R. H. dem Verfahren als Nebenkläger angeschlossen hat. Ihm wird Rechtsanwalt V. , als Beistand bestellt. 1
- Mit Schriftsatz vom
- März 2024 hat sich R. H. dem Verfahren gemäß § 396 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 StPO als Nebenkläger angeschlossen. In dem in der Revisionsinstanz anhängigen Verfahren, das unter anderem den Vorwurf des Totschlags zum Gegenstand hat, gehört er als Bruder des Getöteten nach § 395 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1 StPO zu dem zum Anschluss befugten Personenkreis. Der Anschluss ist in jeder Lage des Verfahrens zulässig (§ 395 Abs. 4 Satz 1 StPO; vgl. BGH, Beschluss vom
- August 2023 – 2 StR 256/23) und formwirksam übermittelt worden (§ 32d Abs. 1 Satz 2 StPO). 2 Der Entscheidung steht nicht entgegen, dass das Landgericht den Antragsteller bereits mit Beschluss vom
- Dezember 2022 als Nebenkläger zugelassen hatte. Zwar wirkt die Zulassung der Nebenklage grundsätzlich über die jeweilige Instanz hinaus und umfasst damit auch die Revisionsinstanz (vgl. BGH, Beschluss vom
- November 2007 – 2 StR 501/07). Die Entscheidung über die Zulässigkeit der Anschlusserklärung in den Fällen des § 396 Abs. 2 Satz 1 StPO ist jedoch lediglich feststellend (vgl. BGH, Beschlüsse vom
- Oktober 1995 – 2 StR 470/95, BGHSt 41, 288, 289; vom
- Mai 2012 – 5 StR 523/11, NStZ 2012, 466) und kann, etwa bei fehlender Anschlusserklärung, die Stellung als Nebenkläger nicht wirksam begründen (vgl. BGH, Beschluss vom
- November 2013 – 4 StR 423/13). 3 Hier lag der landgerichtlichen Entscheidung keine eindeutige und zweifelsfreie Anschlusserklärung des Antragstellers zugrunde, die seinen Anschluss als Nebenkläger nach § 396 Abs. 2 Satz 2 StPO hätte bewirken können. Mit dem im Ermittlungsverfahren elektronisch im Dateiformat PDF mittels beA an das Empfangspostfach der Staatsanwaltschaft (vgl. BGH, Beschluss vom
- November 2022 – 3 StR 371/22, NStZ-RR 2023, 54, 55) übermittelten Schreiben vom
- August 2022 wurde lediglich angezeigt, dass Rechtsanwalt V. die Vertretung des „Nebenklägers“ übernommen habe. Dem kann indes auch im Wege der Auslegung (§ 300 StPO) nicht mit der notwendigen Gewissheit entnommen werden, dass hiermit die Stellung als Nebenkläger für den Fall der Anklageerhebung bewirkt werden sollte (vgl. OLG Celle, DAR 1958, 245; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO,
- Aufl., § 396 Rn. 3). Soweit sein Rechtsanwalt den Anschluss mit Schriftsatz vom
- Dezember 2022 ausdrücklich erklärt hat, entsprach diese Erklärung nicht den formellen Vorgaben des § 32d Abs. 1 Satz 2 StPO. 4
- Dem Antragsteller wird gemäß § 397a Abs. 1 Nr. 2 StPO Rechtsanwalt V. als Beistand bestellt. Auch insoweit liegt eine bindende Entscheidung des Landgerichts nicht vor. Zwar hat das Landgericht dem Antragsteller mit Beschluss vom
- Januar 2023 Rechtsanwalt V. als Beistand bestellt. Diese Entscheidung geht allerdings bereits deshalb ins Leere, weil der Antragsteller zum Zeitpunkt der Entscheidung mangels wirksamer Anschlusserklärung bislang zu keinem Zeitpunkt im Verfahren die Stellung eines Nebenklägers hatte. Sander Tiemann Wenske Fritsche Arnoldi http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE604052024&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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