KORE604062018 ECLI:DE:BGH:2018:060318B3STR530.17.0 BGH 3. Strafsenat 20180306 3 StR 530/17 Beschluss § 53 Abs 2 S 2 StGB, § 55 Abs 1 S 1 StGB, § 267 StPO, § 358 Abs 2 S 1 StPO vorgehend LG Duisburg, 1
§ 55Abs. 1 Satz 1 Zäsurwirkung 9; vom 15. Oktober 2013 - 3 St
R 295/13, juris Rn. 5; ferner Sander, NStZ 2016, 656, 662 f. mwN). Zwar hätte die Vollstreckung der weiteren Gesamtfreiheitsstrafe für die nachfolgenden Taten nicht zur Bewährung ausgesetzt werden können, weil schon allein die Freiheitsstrafe für die Tat 8 - als Einsatzstrafe - auf zwei Jahre und acht Monate festgesetzt worden ist. Dies würde indes einer günstigen Kriminalprognose nicht von vornherein entgegenstehen (vgl. BGH, Beschluss vom
- November 2007 - 2 StR 480/07, juris Rn. 2), zumal der Angeklagte "nicht nennenswert und insbesondere nicht einschlägig vorbestraft" ist (UA S. 41). 6
- Die Einzelstrafen sind ebenfalls aufzuheben, weil anderenfalls für den Fall, dass zwei Gesamtstrafen zu bilden wären, deren Summe - auf Grund der Höhe der Einzelstrafen (Freiheitsstrafen von einem Jahr [zweimal], einem Jahr und vier Monaten [viermal], einem Jahr und sechs Monaten sowie zwei Jahren und acht Monaten) - die vormals verhängte Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten zwingend übersteigen würde. Die Aufrechterhaltung der Einzelstrafen liefe damit dem Verschlechterungsverbot aus § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO zuwider, wonach dem Angeklagten ein durch fehlerhafte Gesamtstrafenbildung erlangter Vorteil nicht mehr genommen werden darf (vgl. BGH, Beschlüsse vom
- April 1991 - 5 StR 156/91,
§ 55Abs. 1 Satz 1 Zäsurwirkung 9; vom 8. Juni 2016 - 4 St
R 73/16, NStZ-RR 2016, 275, 276). 7
- Daher ist nochmals über den gesamten Strafausspruch zu befinden. Die zugehörigen Feststellungen sind von dem Darstellungsmangel nicht betroffen und können deshalb bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO). Ergänzende Feststellungen sind möglich, sofern sie den bislang getroffenen nicht widersprechen, und zum Vollstreckungsstand des gegen den Angeklagten ergangenen früheren Strafbefehls geboten. Soweit es darauf ankommen sollte, kann die nunmehr zur Entscheidung berufene Strafkammer für die ersten fünf Taten - soweit möglich - auch die Tatzeiten näher eingrenzen. 8 Bei der neuerlichen Gesamtstrafenbildung wird die Strafkammer zu beachten haben, dass hinsichtlich der Vorverurteilung der Vollstreckungsstand zum Zeitpunkt der Verkündung des angefochtenen Urteils (
- Juni 2017) maßgebend ist (s. BGH, Beschlüsse vom
- Juli 2011 - 3 StR 188/11, juris Rn. 5; vom
- Januar 2017 - 3 StR 497/16, NStZ-RR 2017, 169; vom
- Oktober 2017 - 3 StR 423/17, juris Rn. 16) und eine Zäsurwirkung des Strafbefehls durch eine mögliche Entscheidung nach § 53 Abs. 2 Satz 2, § 55 Abs. 1 Satz 1 StGB nicht entfiele (vgl. BGH, Beschluss vom
- April 1991 - 5 StR 156/91,
§ 55Abs. 1 Satz 1 Zäsurwirkung 9; Fischer, St
GB, 65. Aufl., § 55 Rn. 9a). RiBGH Gericke befindet sichim Urlaub und ist dahergehindert zu unterschreiben. Becker Becker Spaniol Berg Leplow http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE604062018&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public