KORE604082024 ECLI:DE:BGH:2024:130324U2STR238.23.0 BGH 2. Strafsenat 20240313 2 StR 238/23 Urteil § 46 Abs 2 StGB, § 174 Abs 1 StGB, § 267 Abs 3 S 1 StPO, § 267 Abs 3 S 2 StPO vorgehend BGH, 13. März 2024, Az: 2 StR 238/23, Beschlussvorgehend LG Bonn, 18. Januar 2023, Az: 22 KLs 38/22nachgehend BGH, 13. März 2024, Az: 2 StR 238/23, Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Angabe von Strafzumessungserwägungen in den Urteilsgründen Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 18. Januar 2023 im Strafausspruch in den Fällen II.1 bis II.16 der Urteilsgründe sowie im Gesamtstrafenausspruch aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen, an eine andere als Jugendschutzkammer zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Von Rechts wegen 1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit Vergewaltigung und mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen in sieben Fällen, wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen in acht Fällen sowie wegen Herstellens kinderpornographischer Inhalte und wegen Besitzes kinderpornographischer Inhalte in Tateinheit mit Besitz jugendpornographischer Inhalte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Darüber hinaus hat es eine Einziehungs- und eine Adhäsionsentscheidung getroffen. Die Revision der Staatsanwaltschaft hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. I. 2 Nach den Feststellungen des Landgerichts bewohnte der Angeklagte ab Weihnachten 2017 ein Zimmer in der Wohnung seiner Tochter B. Z. , die mit ihren drei Kindern, darunter die am 4. August 2008 geborene Nebenklägerin K. Z. , zusammenlebte. Er verstand sich auf Anhieb mit seiner Enkelin, die sich in der Folgezeit zu einem „Opa-Kind“ entwickelte. Sie verbrachte viel Zeit mit dem Angeklagten, der auch in ihre Erziehung eingebunden war. Die Nebenklägerin litt seit ihrem vierten Lebensjahr an Epilepsie, wobei es dabei zu Anfällen in Form von Abwesenheits- und Dämmerungszuständen und Ganzkörperkrämpfen kam. Zu deren Vermeidung war sie auf die Einnahme von Medikamenten angewiesen und bedurfte insbesondere zur Nachtzeit der Überwachung. Vor diesem Hintergrund kam es dazu, dass K. regelmäßig, meistens an den Wochenenden, im Bett des Angeklagten übernachtete. Im Jahr 2019 wurde die Medikation der Nebenklägerin umgestellt. Infolgedessen verschlimmerten sich die epileptischen Anfälle erheblich. Die Nebenklägerin erlitt Abwesenheits- und Dämmerungszustände mehrfach pro Stunde und mehrere Ganzkörperanfälle pro Woche. Am 1. November 2019 zog die Tochter des Angeklagten mit ihren Kindern und dem Angeklagten um. Der Angeklagte bezog auch in der neuen Wohnung ein eigenes Zimmer. 3 Im Zeitraum vom 24. Mai 2018 bis 4. Juni 2021 kam es zu sexuellen Übergriffen des Angeklagten gegenüber K. Z. . 4 Vor dem Umzug fertigte der Angeklagte mittels seines Tablets Fotos von ihr in sexuell aufreizenden Posen (Fall II.1 der Urteilsgründe). Er zwang die Nebenklägerin gewaltsam, an ihm Oralverkehr mit anschließender Ejakulation vorzunehmen (Fall II.2). Er hielt sie an den Handgelenken oder Händen fest, kniete sich zwischen ihre gespreizten Beine und übte Geschlechtsverkehr mit ihr aus, bei dem sie Schmerzen erlitt (Fall II.3). Bei einer Gelegenheit musste K. am Penis des Angeklagten bis zum Samenerguss manipulieren (Fall II.4). Zweimal leckte der Angeklagte an ihrer nackten Vulva, um sich sexuell zu erregen (Fälle II.5 und II.6). 5 Nach dem Umzug in die neue Wohnung drückte der Angeklagte bei („mindestens“) zwei Gelegenheiten den Kopf der Nebenklägerin in Richtung seines Geschlechtsteils, hielt sie fest, drang mit dem Penis in ihren Mund ein und vollzog den Oralverkehr bis zum Samenerguss (Fälle II.7 und II.8 der Urteilsgründe). An einem Tag entkleidete er die sich wehrende Nebenklägerin, drang mit dem Penis in ihren Scheidenvorhof ein und vollzog den Geschlechtsverkehr (Fall II.9). Am 27. Mai 2021 führte er gegen ihren geäußerten Willen den Vaginalverkehr durch, wobei sie Schmerzen verspürte und auch dies äußerte (Fall II.10). In einer weiteren Nacht führte der Angeklagte gegen ihren geäußerten Willen einen Schraubenzieher in die Scheide der Nebenklägerin ein, was sie schmerzte (Fall II.11). Bei zwei Gelegenheiten manipulierte die Nebenklägerin auf seine Aufforderung mit ihrer Hand an seinem Penis, bis er ejakulierte (Fälle II.12 und II.13). In einem Fall umwickelte K. auf Aufforderung des Angeklagten dessen Hoden mit einem Haargummi, worauf sie sich dunkelrot verfärbten und der Angeklagte stöhnte. Die Nebenklägerin sorgte sich, dass es dem Angeklagten schlecht gehe, und entfernte das Haargummi (Fall II.14). In zwei weiteren Fällen umklammerte der Angeklagte die Arme der Nebenklägerin mit seinen Beinen und ihre Füße mit seinen Händen, so dass sie sich nicht mehr fortbewegen konnte, und leckte an ihrer nackten Vulva (Fälle II.15 und II.16). 6 Bei einer Durchsuchung am 4. Juni 2021 besaß der Angeklagte drei kinderpornographische und vier jugendpornographische Bilder auf zwei PCs, die er allein nutzte (Fall II.17 der Urteilsgründe). II. 7 Die Revision der Staatsanwaltschaft hat im Umfang der Anfechtung Erfolg. 8 1. Die Revision der Staatsanwaltschaft ist auf den Strafausspruch hinsichtlich der Fälle II.1 bis II.16 der Urteilsgründe sowie auf den Gesamtstrafenausspruch beschränkt. Dies ergibt eine Auslegung des Angriffsziels des Rechtsmittels unter Berücksichtigung von Nr. 156 Abs. 2 RiStBV. Die Revisionsbegründung wendet sich mit Blick auf die vorgebrachten materiell-rechtlichen Einwände allein gegen die Strafaussprüche zum Nachteil der Nebenklägerin (Fälle II.1 bis II.16 der Urteilsgründe) sowie gegen den Gesamtstrafenausspruch. Vom Rechtsmittelangriff ausgenommen sind daher die Adhäsionsentscheidung, der Einzelstrafausspruch im Fall II.17 der Urteilsgründe und die allein auf diesen Fall bezogene Einziehungsentscheidung. Die Beschränkung des Rechtsmittels ist auch wirksam. Der Senat kann ausschließen, dass die allein Fall II.17 der Urteilsgründe betreffende Einziehungsentscheidung Auswirkungen auf die Strafzumessung im Übrigen gehabt haben kann. 9 2. Die Überprüfung des Strafausspruchs deckt auch eingedenk des eingeschränkten revisionsrechtlichen Prüfungsmaßstabs (vgl. BGH, Urteile vom 17. Februar 2021 – 2 StR 294/20, BGHR StGB § 46 Abs. 1 Schuldausgleich 47; und vom 24. Juni 2021 – 5 StR 545/20, NStZ-RR 2021, 346) durchgreifende Rechtsfehler zum Vorteil des Angeklagten hinsichtlich der Einzelstrafen in den Fällen II.1 bis II.16 der Urteilsgründe auf. 10
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.