KORE604142024 ECLI:DE:BGH:2024:180324B5STR63.24.0 BGH 5. Strafsenat 20240318 5 StR 63/24 Beschluss § 261 StPO, § 267 StPO, § 174 StGB, §§ 174ff StGB vorgehend LG Berlin, 16. Oktober 2023, Az: 505 KLs 15/23 DEU Bundesrepublik Deutschland Beweiswürdigung im Strafverfahren wegen Sexualdelikten: Konstanzprüfung der Aussage des Geschädigten in einer Aussage-gegen-Aussage-Konstellation Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 16. Oktober 2023 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in sechs Fällen, davon in drei Fällen in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen und sexuellem Missbrauch von Jugendlichen, sowie wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Übergriff und wegen sexuellen Übergriffs in vier weiteren Fällen, davon in drei Fällen in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen und sexuellem Missbrauch von Jugendlichen, unter Einbeziehung von zwei Einzelstrafen aus einem Strafbefehl zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und zehn Monaten verurteilt. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO). 2 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts missbrauchte und vergewaltigte der Angeklagte seine am 19. März 2005 geborene Nichte zwischen dem Sommer 2018 und dem 4. September 2021 mehrfach. Die erste Tat beging er in einer gemeinsam bewohnten Flüchtlingsunterkunft; die weiteren zehn abgeurteilten Übergriffe verübte der Angeklagte, nachdem er eine Wohnung bezogen und das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hatte. Am 12. September 2021 vertraute sich das Mädchen Personen aus seinem Umfeld an und zog in eine Schutzunterkunft. Das Landgericht hat sich „zuvörderst“ aufgrund der Aussage der Geschädigten von der Täterschaft des zu den Tatvorwürfen schweigenden Angeklagten überzeugt. 3 2. Die den Feststellungen zugrundeliegende Beweiswürdigung hält – auch eingedenk des eingeschränkten revisionsgerichtlichen Prüfungsumfangs (vgl. etwa BGH, Urteil vom 10. November 2021 – 5 StR 127/21 Rn. 11 mwN) – sachlich-rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Sie weist bei der erforderlichen Konstanzprüfung der Aussage der Geschädigten Lücken auf. 4
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.