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BGH 1 StR 366/23

KORE604172024 ECLI:DE:BGH:2024:050324B1STR366.23.0 BGH 1. Strafsenat 20240305 1 StR 366/23 Beschluss Art 6 Abs 3 Buchst a MRK, Art 103 Abs 2 GG, § 187 Abs 2 GVG, § 200 StPO, § 265 StPO vorgehend LG Ka

Art. 6Abs. 3 Buchst. a Anklageschrift 1 Rn. 23 f.; Beschluss vom 10. Juli 2014 – 3 St

R 262/14,

Art. 6Abs.

3 Buchst. a Unterrichtung 1 Rn. 4). 8 b) Letzteres trifft auf den dem Angeklagten zur Last gelegten Vorwurf des Mordes, zumal unter Annahme von zwei Mordmerkmalen, nicht zu. Jedenfalls angesichts der Schwere und Komplexität des konkret erhobenen Tatvorwurfs genügte auch der Haftbefehl vom

  1. Juni 2022, der dem Angeklagten in türkischer Übersetzung ausgehändigt worden war, nicht, um diesen über Art und Grund der in der Hauptverhandlung erhobenen Beschuldigung in allen Einzelheiten zu informieren; der Angeklagte ist nicht gehalten, den Haftbefehl mit der Anklage abzugleichen. Dies gilt erst recht mit Blick darauf, dass dem Angeklagten mit dem Haftbefehl – anders als mit dem zu Beginn der Hauptverhandlung verlesenen Anklagesatz (§ 243 Abs. 3 Satz 1 StPO) – die Erfüllung von lediglich einem Mordmerkmal angelastet worden war. Ein Angeklagter kann auf die das Strafverfahren abschließende Entscheidung nur dann hinreichend Einfluss nehmen, wenn ihm der Verfahrensgegenstand in vollem Umfang bekannt ist (BGH, Urteil vom
  2. Dezember 2015 – 2 StR 457/14,

Art. 6Abs.

3 Buchst. a Anklageschrift 1 Rn. 24). 9

  1. c)Die vorstehenden Ausführungen gelten entsprechend mit Blick auf die gerügte Verletzung des § 187 Abs. 2 Satz 1, Satz 3 GVG. 10
  2. d)Dass der Angeklagte einen Verteidiger hat, führt unter den hier gegebenen Umständen – auch unter Berücksichtigung des § 187 Abs. 2 Satz 5 GVG – zu keiner abweichenden rechtlichen Bewertung (vgl. BGH, Urteil vom 23. Dezember 2015 – 2 StR 457/14 aaO; Beschluss vom 10. Juli 2014 – 3 StR 262/14,

Art. 6Abs. 3 Buchst. a Unterrichtung 1 Rn. 4 mw

N). 11

  1. Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Urteil auf einem etwaigen Informationsdefizit des Angeklagten beruht. Es kann dahinstehen, in welchem Umfang und zu welchen Beweistatsachen zu dem Zeitpunkt, zu dem sich der Angeklagte zur Sache eingelassen hat, die Beweisaufnahme bereits durchgeführt worden war. Denn nach der Wiedergabe seiner Einlassung in den Urteilsgründen hat er das Tatgeschehen in weiten Teilen abweichend vom Anklagevorwurf geschildert. Damit hat er sich in vollem Umfang gegen die ihm angelastete Beschuldigung gestellt, soweit diese sich im bisherigen Verlauf der Beweisaufnahme bereits abgebildet hatte (insoweit anders: BGH, Beschluss vom
  2. Juli 2014 – 3 StR 262/14,

Art. 6Abs. 3 Buchst. a Unterrichtung 1 Rn. 5 [umfassendes Geständnis]; vgl. Urteil vom 23. Dezember 2015 – 2 St

R 457/14 Rn. 12, 26 [überwiegendes Bestreiten]). Es ist nicht auszuschließen, dass der Angeklagte insgesamt in anderer Weise als tatsächlich erfolgt auf den Verfahrensverlauf Einfluss genommen hätte, wäre er gemäß Art. 6 Abs. 3 Buchst. a) EMRK über Art und Umfang des Tatvorwurfs in allen Einzelheiten frühzeitig informiert worden. Jäger Wimmer Leplow Allgayer Munk http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE604172024&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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