KORE604212020 ECLI:DE:BGH:2019:181219B3STR264.19.0 BGH 3. Strafsenat 20191218 3 StR 264/19 Beschluss § 52 StGB, § 53 StGB, § 78 StGB, § 184b Abs 1 Nr 3 StGB vom 27.12.2003, § 184b Abs 4 S 1 StGB vom 2
§ 184bKonkurrenzen 2; vom 10. Juli 2008 - 3 St
R 215/08,
§ 184bKonkurrenzen 1 Rn. 4; LK/Laufhütte/Roggenbuck, St
GB,
- Aufl., § 184b Rn. 22; Matt/Renzikowski/Eschelbach, StGB, § 184b Rn. 39). Steht jedoch der Verfolgbarkeit des verdrängenden Sichverschaffens-Tatbestands - wie hier - das Verfahrenshindernis der Verjährung entgegen, so lebt der subsidiäre Besitztatbestand wieder auf und der Angeklagte ist aus diesem zu bestrafen (vgl. BGH, Beschluss vom
- November 2018 - 3 StR 409/18, juris Rn. 2; Fischer, StGB,
- Aufl., Vor § 52 Rn. 46; SSW-StGB/Eschelbach,
- Aufl., § 52 Rn. 30; s. auch MüKoStGB/v. Heintschel-Heinegg,
- Aufl., Vorbemerkung zu § 52 Rn. 72 mwN). Insoweit ist auch keine Verfolgungsverjährung eingetreten. Die Verjährung begann erst mit Beendigung der Tat (§ 78a Satz 1 StGB), also mit der Sicherstellung des Datenträgers am
- März
- 15 cc) Der Besitz kinderpornographischer Schriften steht jeweils in Tateinheit zu den beiden tatmehrheitlichen Missbrauchsfällen. 16 Zwar stellt der gleichzeitige Besitz verschiedener Datenträger mit kinderpornographischen Schriften grundsätzlich nur eine Tat dar (vgl. BGH, Beschlüsse vom
- Juli 2019 - 2 StR 130/19, juris Rn. 8; vom
- August 2018 - 5 StR 335/18, juris Rn. 3; vom
- März 2013 - 1 StR 8/13, juris Rn. 39). Die ihrerseits in Tatmehrheit zueinander stehenden § 176 Abs. 1 StGB und § 176a Abs. 2 StGB werden jedoch nicht durch § 184b Abs. 4 Satz 2 StGB aF zu einer Tat verklammert, weil es aufgrund der erheblich unterschiedlichen Strafdrohungen an der insoweit vorausgesetzten annähernden Wertgleichheit der Delikte fehlt (vgl. zu den Voraussetzungen der Klammerwirkung BGH, Beschlüsse vom
- Oktober 2019 - 3 StR 379/19, juris Rn. 5; vom
- Juli 2008 - 3 StR 215/08,
§ 184bKonkurrenzen 1 Rn. 6; Fischer, St
GB, 67. Aufl., Vor § 52 Rn. 30). 17 § 184b Abs. 4 Satz 2 StGB aF steht zu § 176 Abs. 1 StGB (Fall 3 der Urteilsgründe) und § 176a Abs. 2 StGB (Fall 4 der Urteilsgründe) jeweils in Tateinheit (vgl. LK/Laufhütte/Roggenbuck, StGB, 12. Aufl., § 184b Rn. 22; Matt/Renzikowski/Eschelbach, StGB, § 184b Rn. 39; MüKoStGB/Hörnle, 3. Aufl., § 184b Rn. 56). 18
- b)Prozessuale Tatidentität der dem Angeklagten in den Fällen 3 und 4 der Urteilsgründe zur Last gelegten Sachverhalte mit der dem Urteil des Amtsgerichts Buxtehude vom 4. April 2017 zugrundeliegenden Besitztat ist nicht gegeben. 19
- aa)Tat im prozessualen Sinne ist der von der zugelassenen Anklage umgrenzte geschichtliche Lebensvorgang einschließlich aller damit zusammenhängenden oder darauf bezogenen Vorkommnisse und tatsächlichen Umstände, die geeignet sind, das in diesen Bereich fallende Tun der in der Anklage konkret bezeichneten Person unter irgendeinem rechtlichen Gesichtspunkt als strafbar erscheinen zu lassen. Zur Tat in diesem Sinne gehört das gesamte Verhalten des Angeklagten, soweit es mit dem durch die Anklage bezeichneten geschichtlichen Vorkommnis nach der Lebensauffassung einen einheitlichen Lebensvorgang bildet. 20 Zwar ist der prozessuale Tatbegriff gegenüber dem des sachlichen Rechts eigenständig. Handelt es sich aber materiell-rechtlich um eigenständige Taten, so liegen insoweit in der Regel auch unterschiedliche Taten im prozessualen Sinne vor. Eigenständige materiell-rechtliche Taten bilden nur dann eine einheitliche prozessuale Tat, wenn die einzelnen Handlungen nicht nur äußerlich ineinander übergehen, sondern wegen der ihnen zugrundeliegenden Vorkommnisse unter Berücksichtigung ihrer strafrechtlichen Bedeutung auch innerlich derart miteinander verknüpft sind, dass der Unrechts- und Schuldgehalt der einen nicht ohne die Umstände, die zu der anderen Handlung geführt haben, richtig gewürdigt werden kann und ihre getrennte Würdigung und Aburteilung als unnatürliche Aufspaltung eines einheitlichen Lebensvorgangs empfunden wird (vgl. BGH, Beschlüsse vom 23. Januar 2018 - 2 StR 196/17, juris Rn. 3; vom 20. Dezember 2017 - 1 StR 464/17, juris Rn. 6; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 62. Aufl., § 264 Rn. 6; KK-Ott, StPO, 8. Aufl., § 264 Rn. 5, 9, 14). 21
- bb)An diesen Maßstäben gemessen stellen die dem Angeklagten in den Fällen 3 und 4 der Urteilsgründe zur Last gelegten Sachverhalte gegenüber der in dem Urteil vom 4. April 2017 zugrundeliegenden Tat jeweils eigenständige Taten im prozessualen Sinne dar. 22
(1)Gegen das Vorliegen einer einheitlichen prozessualen Tat spricht bereits, dass materiell-rechtlich Tatmehrheit gegeben ist. 23 Dem steht nicht entgegen, dass der gleichzeitige Besitz mehrerer kinderpornographischer Schriften grundsätzlich nur eine Tat darstellt, selbst wenn diese sich auf verschiedenen Datenträgern befinden (vgl. BGH, Beschlüsse vom
- Juli 2019 - 2 StR 130/19, juris Rn. 8; vom
- August 2018 - 5 StR 335/18, juris Rn. 3). Denn dies gilt nicht uneingeschränkt: Der gleichzeitige Besitz bewirkt vielmehr nur dann eine Verknüpfung zu einer Tat, wenn nicht selbständige Verschaffenstaten festgestellt sind (vgl. BGH, Beschlüsse vom
- August 2018 - 5 StR 335/18, juris Rn. 3; vom
- Juli 2008 - 3 StR 215/08,
§ 184bKonkurrenzen 1).
Vorliegend sind die Verschaffenstaten für die selbst erstellten Aufnahmen - anders als für das aus dem Internet bezogene Material - gesondert festgestellt; dass der Angeklagte insoweit wegen des zwischenzeitlich eingetretenen Prozesshindernisses der Verjährung nicht nach § 184b Abs. 4 Satz 1 StGB aF, sondern nur nach dem deshalb wiederauflebenden Besitztatbestand bestraft werden kann, ändert an der konkurrenzrechtlichen Bewertung nichts. 24
(2)Auch nach der Lebensauffassung handelt es sich um unterschiedliche Lebensvorgänge. Gegenstand der amtsgerichtlichen Verurteilung war - wie ausgeführt - der gleichzeitige Besitz über das Internet bezogener Datenträger kinderpornographischen Inhalts, während im vorliegenden Verfahren der Besitz selbst erstellter Videoaufnahmen von eigenen Missbrauchshandlungen inmitten steht, für die jeweils ein gesonderter, wenn auch mit Blick auf das zwischenzeitlich eingetretene Verfahrenshindernis der Verjährung als solcher nicht mehr verfolgbarer Verschaffungsvorgang festgestellt ist. 25 Zudem bewahrte der Angeklagte den Datenträger mit den eigenen Aufnahmen zum Zeitpunkt der Durchsuchung getrennt auf, indem er ihn in einem Stoffbeutel an seinem Körper trug. 26 Hinzu kommt, dass weder die frühere Anklageschrift noch das Urteil vom
- April 2017 die hier verfahrensgegenständliche Mini-DV Kassette "X-Ray" benennt, sondern ausschließlich auf das im Internet bezogene kinderpornographische Material abstellt. Deshalb bestand auch kein Vertrauensschutz für den Angeklagten: Dieser durfte nicht annehmen, dass das hier relevante Geschehen bereits am
- April 2017 mitabgeurteilt worden war. 27
- Der Senat ändert in analoger Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO den Schuldspruch wie aus Ziffer 1 der Beschlussformel ersichtlich. § 265 StPO steht nicht entgegen, weil sich der geständige Angeklagte nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können. 28
- Die in den Fällen 3 und 4 verhängten Einzelstrafen sowie die Gesamtstrafe können bestehen bleiben. 29 Zwar hat das Landgericht im Rahmen der Strafzumessung ausdrücklich die tateinheitliche Verwirklichung "mehrerer Straftatbestände aus dem Bereich der Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung" berücksichtigt (UA S. 13) und dabei ersichtlich den ausgeurteilten Herstellungstatbestand des § 184b Abs. 1 Nr. 3 StGB aF, der gegenüber der Besitzvariante des § 184b Abs. 4 Satz 2 StGB aF einen höheren Strafrahmen aufweist, im Blick gehabt. Jedoch hat die Strafkammer die jeweiligen Strafen zutreffend § 176 Abs. 1 StGB (Fall 3 der Urteilsgründe) und § 176a Abs. 2 StGB (Fall 4 der Urteilsgründe) entnommen, die sowohl gegenüber § 184b Abs. 1 StGB aF als auch gegenüber § 184b Abs. 4 StGB aF jeweils deutlich höhere Strafrahmen aufweisen. Überdies ist der tateinheitliche langjährige Besitz selbst hergestellter kinderpornographischer Aufnahmen von eigenen Missbrauchstaten ebenso strafschärfend berücksichtigungsfähig wie das Herstellen der Aufnahmen selbst. 30 Es ist daher auszuschließen, dass das Landgericht bei zutreffender rechtlicher Würdigung mildere Einzelstrafen und eine geringere Gesamtstrafe verhängt hätte. 31
- Angesichts des geringen Teilerfolgs der Revision ist es nicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO). Schäfer Spaniol Wimmer Hoch Anstötz http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE604212020&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public