KORE604222024 ECLI:DE:BGH:2024:130324B4STR448.23.0 BGH 4. Strafsenat 20240313 4 StR 448/23 Beschluss § 211 Abs 2 StGB, § 244 StGB, § 261 StPO, § 267 StPO vorgehend LG Arnsberg, 22. Juni 2023, Az: II-2 KLs 4/23 DEU Bundesrepublik Deutschland Mord: Verdrängung niedriger Beweggründe durch das Mordmerkmal der Ermöglichungsabsicht 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Arnsberg vom 22. Juni 2023 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes in Tateinheit mit Raub mit Todesfolge zu einer Jugendstrafe von neun Jahren und drei Monaten verurteilt. Die auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat auf die Sachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. I. 2 Nach den Feststellungen suchte der jugendliche Angeklagte am Abend des 20. Oktober 2022 den ihm aus der Nachbarschaft vom Sehen her bekannten 83-jährigen Geschädigten B. in dessen Wohnung auf, um ihn zur Herausgabe von dessen Pkw Audi A3 zu bewegen. Mit dem Fahrzeug beabsichtigte der Angeklagte, am Folgetag ein ihm gefallendes Mädchen von der Schule abzuholen und hierdurch zu beeindrucken. Ob der Angeklagte zunächst erfolglos versuchte, den Geschädigten zur Herausgabe seines Pkw zu bewegen oder (heimlich) den Autoschlüssel und damit dann den Pkw zu entwenden, vermochte das Landgericht nicht aufzuklären. Jedenfalls scheiterten etwaige dahingehende Bemühungen und der Angeklagte fasste den Entschluss, das Fahrzeug bzw. zunächst den Schlüssel mit Gewalt an sich zu bringen und zu diesem Zweck den Geschädigten anzugreifen und gegebenenfalls auch zu töten. Der Angeklagte versetzte ihm zehn Stich- bzw. Schnittwunden mittels eines Klappmessers in den Bereich des Oberkörpers und des Halses. Dabei erkannte er, dass er durch seine massiven Gewalthandlungen das Tatopfer möglicherweise tödlich verletzen könnte, nahm dies jedoch billigend in Kauf, um sich in den Besitz des Fahrzeugs zu bringen. Der heftig aus mehreren Wunden blutende Geschädigte brach daraufhin im Flur seiner Wohnung zusammen. Der Angeklagte nahm den Autoschlüssel an sich, verließ die Wohnung und begab sich anschließend zum Parkplatz. Er nutzte den Pkw in den folgenden zwei Tagen, ohne dessen Rückführung in Betracht zu ziehen. Am 22. Oktober 2022 verunfallte er mit dem Fahrzeug. Die hierdurch ausgelösten Ermittlungen führten schließlich zum Auffinden der Leiche des Geschädigten, der infolge des erheblichen Blutverlusts durch die bis zu 19 cm tiefen Stichverletzungen binnen weniger Minuten verstorben war. 3 Das Landgericht hat die Mordmerkmale der Ermöglichungsabsicht und der niedrigen Beweggründe bejaht. II. 4 1. Die Verfahrensrüge, mit der der Beschwerdeführer einen Verstoß gegen die Aufklärungspflicht gemäß § 244 Abs. 2 StPO geltend macht, weil in der Hauptverhandlung nur ein Facharzt für Psychiatrie, Psychotherapie und Neurologie als psychiatrischer Sachverständiger, nicht aber auch ein „Fachmann in Form eines Kinder- und Jugendpsychiaters“ gehört worden sei, ist nicht zulässig erhoben (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). 5 Eine Aufklärungsrüge setzt unter anderem voraus, dass der Beschwerdeführer eine bestimmte Tatsache behauptet, die durch die unterbliebene Beweiserhebung bewiesen worden wäre (st. Rspr.; BGH, Urteil vom 28. Juni 2023 – 4 StR 212/22 Rn. 18; Urteil vom 18. Juli 2019 – 5 StR 649/18 Rn. 12 jew. mwN). Bereits hierzu fehlt es an einem hinreichenden Vortrag. Soweit die Revision vorbringt, ein entsprechend qualifizierter Sachverständiger hätte Auskunft darüber geben können, „inwiefern“ das jugendliche Alter des Angeklagten, die fehlende Vorbeziehung zwischen Täter und Opfer und die sogenannte „Übertötung“ in Einklang zu bringen seien sowie dass das Nachtatverhalten des Angeklagten nur auf eine psychiatrische Störung im Sinne eines der Eingangsmerkmale des § 20 StGB zurückzuführen sei, handelt es sich lediglich um das Beweisziel. 6 2. Die Überprüfung des Schuldspruchs auf die Sachrüge hat keinen durchgreifenden Rechtsfehler zu seinem Nachteil ergeben. Die Verurteilung wegen Mordes gemäß § 211 Abs. 2 StGB wird bereits durch die rechtsfehlerfrei getroffene Feststellung, der Angeklagte habe in der Absicht gehandelt, eine andere Straftat zu ermöglichen, getragen. 7 3. Der Strafausspruch weist jedoch mehrere Rechtsfehler auf und kann daher nicht bestehen bleiben. 8
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.