KORE604282024 ECLI:DE:BGH:2024:130324B4STR442.23.0 BGH 4. Strafsenat 20240313 4 StR 442/23 Beschluss § 46 StGB, § 246 Abs 1 StGB vorgehend LG Bochum, 7. Juni 2023, Az: II-9 KLs 19/22 DEU Bundesrepubli
§ 246Abs. 1 Zueignung Rn. 24; Beschluss vom 14. November 2012 – 3 St
R 372/12 Rn. 10 f.). Rechtlich erheblich wird der Zueignungswille erst, wenn er sich im Rahmen einer Würdigung aller Tatumstände in einer nach außen erkennbaren Handlung manifestiert (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 16. März 2023 – 2 StR 381/22, NStZ 2023, 612 Rn. 11; Urteil vom 16. Dezember 2021 – 1 StR 187/21 Rn. 6; Beschluss vom 5. März 1971 – 3 StR 231/69, BGHSt 24, 115, 119; Beschluss vom 7. Dezember 1959 – GSSt 1/59, BGHSt 14, 38, 41; abw. BGH, Beschluss vom 29. November 2023 – 6 StR 191/23, NJW 2024, 1050 Rn. 5 ff. [nicht tragend]). Das Überlassen einer rückgabepflichtigen fremden Sache an einen Dritten, der diese veräußern und den erzielten Kaufpreis an den Täter zur Einverleibung in dessen Vermögen abführen soll, kann eine derartige Manifestation des Zueignungswillens darstellen (vgl. BGH, Beschluss vom 16. März 2023 – 2 StR 381/22, NStZ 2023, 612 Rn. 11; Beschluss vom 11. Februar 2009 – 5 StR 11/09 Rn. 6 ff.; siehe dazu auch BGH, Urteil vom 16. Dezember 2021 – 1 StR 187/21 Rn. 6). Dabei ist es nicht erforderlich, dass die Handlung des Täters das Eigentum des Geschädigten tatsächlich rechtlich beseitigt oder beeinträchtigt; eine Übereignung durch den Täter muss daher nicht wirksam sein, um eine Manifestation des Zueignungswillens herbeizuführen (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Januar 2022 – 1 StR 292/21, NStZ 2022, 611, 612). 12
- b)Hieran gemessen tragen die Urteilsfeststellungen in den vorgenannten Fällen die Annahme einer Unterschlagung gemäß § 246 StGB nicht. 13 Der von der Strafkammer hervorgehobene Umstand, dass der Angeklagte der „letzte rekonstruierbare Besitzer“ der Fahrzeuge war, lässt für sich genommen noch keine Tathandlung erkennen, die als Manifestation eines Zueignungswillens in Betracht käme. Soweit sich aus den Urteilsgründen in den Fällen II. 2.
- b)und
- c)weiter ergibt, dass die Fahrzeuge danach von Personen besessen wurden, die sich ihrerseits einer Eigentümerstellung unter Ausschluss des Berechtigten berühmt haben (P. /S. und Y. ), fehlt eine festgestellte (deliktische) Verbindung zu dem Angeklagten. Denn die Strafkammer vermochte in beiden Fällen gerade nicht festzustellen, dass der Angeklagte die in Rede stehenden Fahrzeuge zu Verkaufszwecken an die benannten Personen überlassen hat. In Fall II. 2.
- f)der Urteilsgründe ist völlig unklar, inwieweit sich der Angeklagte K. an dem Abhandenkommen des betreffenden Fahrzeugs überhaupt beteiligt hat. 14 Soweit von der Strafkammer einleitend ausgeführt wird, der Angeklagte K. habe (zuvor) den Entschluss gefasst, einige der zum Zwecke der Vermietung übernommenen Fahrzeuge absprachewidrig an Mittelsmänner weiterzugeben, die diese sodann an Dritte verkaufen sollten, um an den anfallenden Verkaufserlösen zu partizipieren, vermag dies die fehlenden Feststellungen nicht zu ersetzen. Gleiches gilt für die Ausführungen der Strafkammer im Rahmen der rechtlichen Würdigung, wo für alle Taten gleichermaßen angeführt wird, dass der Angeklagte durch die „unbefugte Weitergabe“ der Fahrzeuge an Dritte zum Zwecke eines späteren Verkaufs seinen Willen manifestiert habe, sich die Fahrzeuge unter Ausschluss der jeweiligen Eigentümer rechtswidrig zuzueignen. 15 Ebenfalls kein tauglicher Anknüpfungspunkt für eine täterschaftliche Unterschlagungshandlung des Angeklagten ist die für Fall II. 2.
- b)und
- c)der Urteilsgründe festgestellte Veranlassung eines „Videocalls“ zwischen dem Mitangeklagten Z. und dem Zeugen D. , welcher dazu dienen sollte, dem Zeugen die ordnungsgemäße Vermietung der Fahrzeuge vorzuspiegeln. Eine nach außen manifestierte Herstellung eigentümerähnlicher Herrschaft kann in der Vortäuschung absprachegemäßer Verwendung gegenüber dem berechtigten mittelbaren Fremdbesitzer gerade nicht gesehen werden. Gleiches gilt in Fall II. 2.
- b)der Urteilsgründe für die Bestellung eines weiteren Fahrzeugschlüssels durch den Angeklagten. Der Auftrag wurde zwar ohne Wissen des Zeugen D. , wohl aber auf seine Rechnung erteilt. Der Angeklagte handelte damit nach außen hin nicht ausschließbar in dem Willen, den berechtigten Fremdbesitzer zu vertreten. Einen sicheren Schluss auf die Betätigung eines Zueignungswillens lässt dieses Verhalten des Angeklagten nicht zu. 16
- c)Die Sache bedarf daher insoweit neuer Verhandlung und Entscheidung. Um dem neuen Tatgericht widerspruchsfreie Feststellungen zu ermöglichen, hebt der Senat die insoweit getroffenen Urteilsfeststellungen insgesamt auf. 17
- d)Der dargelegte sachlich-rechtliche Mangel führt gemäß § 357 StPO zur Erstreckung der Teilaufhebung auf den nichtrevidierenden Mitangeklagten Z. , soweit er davon betroffen ist (Fälle II. 2.
- b)und
- c)der Urteilsgründe). Dies hat bei ihm zugleich die Aufhebung der Gesamtstrafe zur Folge. 18 2. Auch der verbleibende Strafausspruch hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. 19
- a)Die Strafkammer hat dem Angeklagten angelastet, dass er in der Hauptverhandlung versucht habe, die strafrechtliche Verantwortung für das Verschwinden oder den Verkauf der Fahrzeuge auf den Zeugen D. zu verschieben. Damit hat sie zulässiges Verteidigungsverhalten zum Nachteil des Angeklagten gewertet. 20
- b)Dies ist rechtsfehlerhaft. Einem leugnenden Angeklagten ist es unbenommen, sich damit zu verteidigen, dass er anderen die Schuld an der Tat zuschiebt. Auch dann, wenn sich diese Anschuldigungen als haltlos erweisen, darf eine belastende Zurechnung bei der Strafzumessung grundsätzlich nicht erfolgen (vgl. BGH, Urteil vom 14. November 1990 – 3 StR 160/90, NStZ 1991, 181, 182; Beschluss vom 29. Mai 1990 – 4 StR 118/90, NStZ 1990, 447, 448). Erst wenn zu der Falschbelastung Umstände hinzukommen, nach denen sich dieses Verteidigungsverhalten als Ausdruck einer zu missbilligenden Einstellung darstellt – etwa eine Verleumdung, eine Herabwürdigung oder die Verdächtigung eine besonders verwerfliche Handlung betrifft – rechtfertigt dies eine strafschärfende Berücksichtigung (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Januar 2013 – 4 StR 532/12, NStZ-RR 2013, 170, 171; Beschluss vom 29. März 1994 – 1 StR 71/94 =
§ 46Abs. 2 Verteidigungsverhalten 13; Beschluss vom 27. April 1989 – 1 St
R 10/89 =
§ 46Abs. 2 Verteidigungsverhalten 4 – jew. mw
N). Diese Grenze zulässigen Verteidigungsverhaltens ist auf Grundlage der in den Urteilsgründen mitgeteilten Einlassungsinhalte indes nicht überschritten worden. Der Senat vermag ein Beruhen des Strafausspruchs auf diesem Rechtsfehler nicht auszuschließen. 21 3. Die Urteilsaufhebung in den Fällen II. 2. b),
- c)und
- f)der Urteilsgründe lässt die insoweit verhängten Strafen entfallen. Zusammen mit der Aufhebung der verbleibenden Einzelstrafen zieht dies die Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe nach sich. Im Übrigen hat die revisionsrechtliche Prüfung des angefochtenen Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. 22 4. Im Fall II. 2.
- g)der Urteilsgründe war der Schuldspruch wie geschehen klarzustellen. Denn eine – von Seiten des Landgerichts insoweit zutreffend angenommene – Strafbarkeit gemäß § 246 Abs. 2 StGB ist in der Urteilsformel durch die Bezeichnung als „veruntreuende Unterschlagung“ kenntlich zu machen (vgl. BGH, Beschluss vom 8. August 2017 – 3 StR 204/17). Dies holt der Senat nach. III. 23 Der Senat sieht Anlass zu folgendem Hinweis: 24 Der 6. Strafsenat hat mit Beschluss vom 29. November 2023 – 6 StR 191/23, NJW 2024, 1050 in Abweichung von der bisher herrschenden Rechtsprechung ausgeführt, dass eine Zueignung im Sinne des § 246 Abs. 1 StGB voraussetze, dass der Täter sich die Sache oder den in ihr verkörperten wirtschaftlichen Wert wenigstens vorübergehend in sein Vermögen einverleibt und den Eigentümer auf Dauer von der Nutzung ausschließt. Eine bloße Manifestation des Zueignungswillens genüge insoweit nicht, könne aber ein gewichtiges Beweisanzeichen für den subjektiven Tatbestand sein (aaO, Rn. 5 ff.). Er hat zugleich mitgeteilt, dass diese Rechtsansicht für seine Entscheidung nicht tragend und ein Anfrageverfahren gemäß § 132 Abs. 3 Satz 1 GVG deshalb nicht geboten sei (aaO, Rn. 11). 25 Der Senat hält an der bisherigen Rechtsprechung fest. Er sieht keinen Anlass, sich der vom 6. Strafsenat favorisierten, sogenannten rechtsgutsbezogenen Auslegung des Zueignungsbegriffs anzuschließen. Dessen ungeachtet hätte diese gegenüber der Manifestationstheorie restriktivere Auffassung des 6. Strafsenats auch in den vom Senat vorliegend bestätigten Verurteilungen wegen (veruntreuender) Unterschlagung (Fälle II. 2. a), d),
- e)und
- g)der Urteilsgründe) nicht zu abweichenden Ergebnissen geführt. Auch die nochmals zu entscheidenden Fälle werden hiervon voraussichtlich nicht berührt sein. Quentin Bartel Maatsch Momsen-Pflanz Marks http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE604282024&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public