KORE604312019 ECLI:DE:BGH:2019:130219BIVZB8.18.0 BGH 4. Zivilsenat 20190213 IV ZB 8/18 Beschluss § 4 Abs 1 ZPO, § 511 Abs 2 Nr 1 ZPO vorgehend LG Dresden, 4. Mai 2018, Az: 8 S 612/17vorgehend AG Dresden, 7. Dezember 2017, Az: 110 C 404/17 DEU Bundesrepublik Deutschland Rechtsmittelbeschwer: Berücksichtigung einer zur Hauptforderung gewordenen Nebenforderung Auf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluss der 8. Zivilkammer des Landgerichts Dresden vom 4. Mai 2018 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Beschwerdewert: bis 1.000 € 1 I. Die Klägerin begehrt von dem beklagten Haftpflichtversicherer Deckung für Schäden, die ihr Hund an ihrer Mietwohnung verursacht hatte. Zunächst hat sie die Feststellung der Deckungspflicht beantragt und den Streitwert auf der Grundlage der erwarteten Reparaturkosten mit 2.500 € angegeben. Nach diesem Gegenstandswert hat die Klägerin auch die geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten ermittelt. Nach einer Einigung mit dem Vermieter hat sie die Klage dahin geändert, dass anstelle der Feststellung der Deckungspflicht die Zahlung von 600 € begehrt wurde. 2 Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landgericht hat die Berufung der Klägerin als unzulässig verworfen, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 € nicht übersteige. Dagegen wendet die Klägerin sich mit der Rechtsbeschwerde. 3 II. Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 4 1. Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist auch im Übrigen zulässig. Eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts ist nach § 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Die Verwerfung der Berufung als unzulässig verletzt die Klägerin in ihrem Verfahrensgrundrecht auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip), das es den Gerichten verbietet, den Beteiligten den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht zu rechtfertigender Weise zu erschweren (vgl. Senatsbeschluss vom 6. Juni 2018 - IV ZB 10/17, VersR 2018, 1342 [juris Rn. 6]). 5 2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Die Berufung der Klägerin kann nicht mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung verworfen werden. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts übersteigt der Wert des Beschwerdegegenstandes die Wertgrenze von 600 € (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). 6
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.