dem sogenannten Düsseldorfer Verfahren beantragt. Mit Beschluss vom 29. Juli 2021 hat das Landgericht die Einholung eines Sachverständigengutachtens angeordnet und zugleich als einstweilige Verfügung weitere Anordnungen erlassen. Es hat den Antragsgegnern aufgegeben, eine Begutachtung durch den Sachverständigen unter Zugriff auf bestimmte bei ihnen vorhandene Gegenstände und Daten zu dulden. Darüber hinaus hat es die Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin verpflichtet, ihnen durch die Besichtigung und Begutachtung bekannt werdende, den Geschäftsbetrieb der Antragsgegner betreffende Tatsachen geheim zu halten, und zwar auch gegenüber der Antragstellerin und deren Mitarbeitern.
Vorlage des Gutachtens durch den Sachverständigen hat das Landgericht mit Beschluss vom
1 RVG setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch Beschluss selbständig fest, wenn sich - wie hier (vgl. Nr. 1826 VV RVG) - die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht
dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert berechnen oder es an einem solchen Wert fehlt. Über einen solchen Antrag hat auch beim Bundesgerichtshof
3, § 33 Abs. 8 Satz 1 Halbsatz 1 RVG grundsätzlich der Einzelrichter zu entscheiden (vgl. BGH, Beschluss vom 9. August 2021 - GSZ 1/20, NJW 2021, 3191 [juris Rn. 8]). Der Einzelrichter überträgt das Verfahren
8 Satz 2 RVG dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Eine solche Übertragung ist im Streitfall erfolgt. 6 2.
2 Satz 1 RVG ist in Beschwerdeverfahren, in denen Gerichtsgebühren unabhängig vom Ausgang des Verfahrens nicht erhoben werden oder sich nicht
dem Wert richten, der Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit unter Berücksichtigung des Interesses des Beschwerdeführers
3 Satz 2 RVG zu bestimmen.
3 Satz 2 RVG ist der Gegenstandswert, soweit er nicht feststeht,
billigem Ermessen zu bestimmen; in Ermangelung genügender tatsächlicher Anhaltspunkte für eine Schätzung und bei nichtvermögensrechtlichen Gegenständen ist der Gegenstandswert mit 5.000 €,
Lage des Falles niedriger oder höher, jedoch nicht über 500.000 € anzunehmen. Diese Vorschriften sind entsprechend auf Rechtsbeschwerdeverfahren als besondere Beschwerdeverfahren anzuwenden, soweit dort Gerichtsgebühren nicht erhoben werden oder sich - wie im Streitfall - nicht
dem Wert richten. Der Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit ist dann nicht
den Vorschriften über Gerichtsgebühren - hier insbesondere § 51 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 bis 5 GKG - festzusetzen (vgl. BGH, Beschluss vom
billigem Ermessen im Rechtsbeschwerdeverfahren über die Aufhebung von Geheimhaltungsanordnungen
GehG ist das wirtschaftliche Interesse, das der Rechtsbeschwerdeführer als Antragsteller an der Aufhebung oder als Antragsgegner an der Aufrechterhaltung dieser Anordnungen hat. 8
3 Satz 2 RVG eingeräumte billige Ermessen dahingehend aus, dass er den Wert des von den Antragsgegnern geführten Rechtsbeschwerdeverfahrens mit dem Ziel der Aufrechterhaltung von Geheimhaltungsanordnungen
GehG auf 200.000 € festsetzt. Dies entspricht dem Gegenstandswert des Verfahrens der einstweiligen Verfügung. Das Rechtsbeschwerdeverfahren betrifft den ursprünglich durch die einstweilige Verfügung geregelten Zugang der Antragstellerin zu - möglicherweise geschützten - Gegenständen und Daten der Antragsgegner. Es betrifft hingegen nicht unmittelbar die etwaige Nutzung von Geschäftsgeheimnissen der Antragstellerin durch die Antragsgegner. Koch Löffler Schwonke Schmaltz Odörfer http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE604312024&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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