R 85/13, BGHR StGB § 27 Abs. 1 Hilfeleisten 32, und vom
1 Nr. 1 Handeltreiben 83). 6 b) So verhält es sich hier. Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen hat der Angeklagte den Betäubungsmittelhandel seines Bekannten durch aktives Tun gefördert. Dieser wohnte nicht in der Wohnung des Angeklagten, sondern hielt sich dort nur als Besucher auf. Er ermöglichte seinem Bekannten, das Marihuana vor einem Weiterverkauf in seiner Wohnung zwischenzulagern. Dies räumte er ihm auch für die Zukunft ein, nachdem er seinen Bekannten auf das entdeckte Rauschgift angesprochen und dieser ihm für die weitere Lagerung eine Geldzahlung angeboten hatte. Nachdem der Angeklagte in seiner Wohnung zuvor schon ein Portionieren von Rauschgift durch seinen Bekannten und dessen Neffen zugelassen hatte, nahm er das Marihuana nach dessen Entdeckung in Besitz, indem er es in den beiden teilweise ihm selbst gehörenden Behältnissen erneut in seinem Schlafzimmer unter seinem Bett mit ungehinderter eigener Zugriffsmöglichkeit unterbrachte (vgl. zum Begriff des Besitzens im Sinne des BtMG BGH, Urteil vom 15. Oktober 1997– 2 StR 393/97,
R 246/10, NStZ 2011, 98 mwN). Hierdurch manifestierte der Angeklagte zugleich seinen Besitzwillen (vgl. auch BGH, Beschluss vom 24. Oktober 2006 – 3 StR 388/06). Mutzbauer Sander Schneider Berger Mosbacher http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE604352017&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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