← Deutschland

BGH 5 StR 106/17

KORE604352017 ECLI:DE:BGH:2017:250417U5STR106.17.0 BGH 5. Strafsenat 20170425 5 StR 106/17 Urteil § 27 Abs 1 StGB, § 29 Abs 1 S 1 Nr 1 BtMG, § 29 Abs 1 S 1 Nr 2 BtMG, § 29 Abs 1 S 1 Nr 3 BtMG vorgehen

§ 29Beihilfe 7; vom 30. April 2013 – 3 St

R 85/13, BGHR StGB § 27 Abs. 1 Hilfeleisten 32, und vom

  1. Februar 2016 – 4 StR 459/15 mwN). Anders verhält es sich aber, wenn er den Betäubungsmittelhandel eines Dritten aktiv unterstützt, indem er ihm etwa die Wohnung in Kenntnis des beabsichtigten Handeltreibens überlässt oder die Betäubungsmittel für den Täter in Besitz nimmt und verwahrt (BGH, Urteil vom
  2. Dezember 2013 – 4 StR 300/13,

§ 29Abs.

1 Nr. 1 Handeltreiben 83). 6 b) So verhält es sich hier. Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen hat der Angeklagte den Betäubungsmittelhandel seines Bekannten durch aktives Tun gefördert. Dieser wohnte nicht in der Wohnung des Angeklagten, sondern hielt sich dort nur als Besucher auf. Er ermöglichte seinem Bekannten, das Marihuana vor einem Weiterverkauf in seiner Wohnung zwischenzulagern. Dies räumte er ihm auch für die Zukunft ein, nachdem er seinen Bekannten auf das entdeckte Rauschgift angesprochen und dieser ihm für die weitere Lagerung eine Geldzahlung angeboten hatte. Nachdem der Angeklagte in seiner Wohnung zuvor schon ein Portionieren von Rauschgift durch seinen Bekannten und dessen Neffen zugelassen hatte, nahm er das Marihuana nach dessen Entdeckung in Besitz, indem er es in den beiden teilweise ihm selbst gehörenden Behältnissen erneut in seinem Schlafzimmer unter seinem Bett mit ungehinderter eigener Zugriffsmöglichkeit unterbrachte (vgl. zum Begriff des Besitzens im Sinne des BtMG BGH, Urteil vom 15. Oktober 1997– 2 StR 393/97,

§ 29Abs. 1 Nr. 3 Besitz 4; Beschluss vom 10. Juni 2010 – 2 St

R 246/10, NStZ 2011, 98 mwN). Hierdurch manifestierte der Angeklagte zugleich seinen Besitzwillen (vgl. auch BGH, Beschluss vom 24. Oktober 2006 – 3 StR 388/06). Mutzbauer Sander Schneider Berger Mosbacher http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE604352017&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.