KORE604352019 ECLI:DE:BGH:2019:100119BVZR130.18.0 BGH 5. Zivilsenat 20190110 V ZR 130/18 Beschluss § 26 Nr 8 ZPOEG, § 544 ZPO vorgehend OLG München, 15. Mai 2018, Az: 24 U 40/18vorgehend LG Augsburg, 11. Dezember 2017, Az: 92 O 3347/16 DEU Bundesrepublik Deutschland Nichtzulassungsbeschwerde: Berücksichtigungsfähigkeit neuer Angaben zum Erreichen der Mindestbeschwer Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts München - 24. Zivilsenat - vom 15. Mai 2018 wird auf Kosten der Klägerin, die auch die Kosten des Streithelfers zu tragen hat, als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 16.000 €. I. 1 Die Beklagte war Eigentümerin eines mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks, das sie in Wohnungseigentum aufteilte. Mit notariellem Kaufvertrag vom 16. Mai 2012 verkaufte sie an die Klägerin einen Miteigentumsanteil an diesem Grundstück verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung im Erdgeschoss (Wohnung Nr. 1) dieses Hauses zu einem Kaufpreis von 66.000 €. Die Beklagte blieb in der oberen Wohnung (Wohnung Nr. 2) wohnen. Zu dem Grundstück gehören auch ein Garten sowie eine Terrasse, die sich unmittelbar vor der Erdgeschosswohnung befinden. Die Klägerin ist der Ansicht, dass ihr aufgrund des Kaufvertrages ein Sondernutzungsrecht an der Gartenfläche zustehe bzw. die Beklagte verpflichtet sei, der Einräumung eines entsprechenden Sondernutzungsrechts zuzustimmen, und hat die Beklagte hierauf im Wege der Klage in Anspruch genommen. Den Streitwert hat sie mit 16.000 € angegeben und dazu angemerkt, es handle sich um eine Schätzung im Hinblick auf die Grundstücksgröße und den Wert eines Quadratmeters und in diesem Sinne um einen Mindeststreitwert. Es stehe dem Gericht frei, einen höheren Streitwert zu bestimmen. 2 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen und den Streitwert des Berufungsverfahrens in Übereinstimmung mit der ersten Instanz auf 16.000 € bestimmt. Die Revision hat es nicht zugelassen. Mit der hiergegen gerichteten Beschwerde macht die Klägerin geltend, ihre Beschwer bemesse sich nach dem Verkehrswert der beanspruchten Fläche. Da ausweislich des von ihr eingeholten Sachverständigengutachtens der Verkehrswert der Wohnung der Klägerin ohne Gartennutzung 196.000 € und mit Gartennutzung hingegen 225.000 € betrage, ergebe sich eine Beschwer in Höhe von 29.000 €. II. 3 Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO). 4 1. Maßgebend für den Wert der Beschwer im Rechtsmittelverfahren ist das Interesse des Rechtsmittelklägers an der Abänderung der angefochtenen Entscheidung, das unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu bewerten ist (vgl. Senat, Beschluss vom 17. November 2016 - V ZR 86/16, WuM 2017, 62 f.). Insoweit ist es im Ausgangspunkt zutreffend, wenn die Klägerin zur Bemessung ihrer Beschwer auf die Wertsteigerung abstellt, die ihr Wohnungseigentum bei Stattgabe der Klage erfährt. 5 2. Auf dieser Grundlage beträgt die Beschwer der Klägerin aber lediglich 16.000 € und entspricht damit dem Betrag, den sie als Streitwert in der Klageschrift angegeben hat. Hieran ist sie festzuhalten. 6
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.