KORE604472018 ECLI:DE:BGH:2018:100418BVIIIZB35.17.0 BGH 8. Zivilsenat 20180410 VIII ZB 35/17 Beschluss Art 2 Abs 1 GG, Art 103 Abs 1 GG, § 519 ZPO vorgehend LG Detmold, 5. Mai 2017, Az: 3 S 44/17vorgehend AG Detmold, 24. Februar 2017, Az: 6 C 280/16 DEU Bundesrepublik Deutschland Berufungsverfahren: Heilung des Formmangel fehlender Unterzeichnung des Berufungsschriftsatzes; Gehörsverletzung bei Nichtberücksichtigung des entsprechenden Klägervortrags Auf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der undatierte Verwerfungsbeschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Detmold (Aktenzeichen 3 S 44/17) aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 4.000 € festgesetzt. I. 1 Der Kläger erwarb vom Beklagten einen gebrauchten BMW 120d und macht geltend, dieser habe ihn beim Abschluss des Kaufvertrages arglistig getäuscht. Wegen eines Minderwerts des Fahrzeugs verlangt der Kläger die Rückzahlung eines Teilbetrages in Höhe von 4.000 € nebst Zinsen. 2 Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Der Kläger hat gegen das seinem Prozessbevollmächtigten am 9. März 2017 zugestellte Urteil mit am 31. März 2017 beim Landgericht eingegangenem Anwaltsschriftsatz Berufung eingelegt. Dieser Schriftsatz war nicht unterschrieben. 3 Die Geschäftsstelle des Landgerichts hat die Kanzlei des klägerischen Prozessbevollmächtigten am 31. März 2017 telefonisch über die fehlende Unterschrift informiert. Im Rahmen eines am 4. April 2017 geführten weiteren Telefonats hat die Kanzlei des Klägervertreters mitgeteilt, dass sich dieser bis zum 10. April 2017 in Urlaub befinde und nach seiner Rückkehr einen unterzeichneten Berufungsschriftsatz an das Gericht übersenden werde. Nach telefonischer Erinnerung durch die Geschäftsstelle ist die unterschriebene Berufungsschrift am 20. April 2017 per Fax beim Landgericht eingegangen. Mit Schriftsatz vom 24. April 2017 hat der Klägervertreter die Berufung begründet. 4 Das Landgericht hat den Kläger mit Verfügung vom 5. Mai 2017 darauf hingewiesen, dass die Berufung verspätet eingegangen sei, weil die unterschriebene Berufung erst am 20. April 2017 vorgelegen habe. Auch eine Wiedereinsetzung komme nicht in Betracht, weil die Geschäftsstelle die Kanzlei des Klägervertreters über die fehlende Unterschrift bereits am 31. März 2017 informiert habe und innerhalb der zweiwöchigen Wiedereinsetzungsfrist kein Wiedereinsetzungsgesuch eingereicht worden sei. 5 Der Klägervertreter hat in seiner Stellungnahme vom 15. Mai 2017 auf eine Mitteilung der Geschäftsstelle verwiesen, wonach die mit der ursprünglichen Berufungsschrift eingereichte beglaubigte Abschrift unterschrieben gewesen sei; hierüber habe ihn die Geschäftsstelle mündlich unterrichtet. Hilfsweise hat er Wiedereinsetzung beantragt. 6 Das Landgericht hat die Berufung als unzulässig verworfen und den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass es sich bei dem am 31. März 2017 eingegangenen Schreiben nicht um eine ordnungsgemäße Berufungsschrift handele, da weder das Schreiben noch ein anderweitig beigefügtes zuzuordnendes Schriftstück von dem Prozessbevollmächtigten des Klägers unterzeichnet gewesen sei. 7 Hiergegen wendet sich der Kläger mit der Rechtsbeschwerde. II. 8 Die Rechtsbeschwerde führt gemäß § 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 9 1. Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist form- und fristgerecht eingelegt worden und auch im Übrigen zulässig, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Denn die angefochtene Entscheidung verletzt in entscheidungserheblicher Weise das Verfahrensgrundrecht des Klägers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) und damit zugleich auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip). Dieses verbietet es den Gerichten, den Parteien den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise zu erschweren (st. Rspr.; vgl. BVerfG, AnwBl 2015, 976, 977 mwN; Senatsbeschlüsse vom 25. September 2012 - VIII ZB 22/12, NJW 2013, 237 Rn. 7; vom 4. November 2014 - VIII ZB 38/14, NJW 2015, 253 Rn. 6; vom 1. März 2016 - VIII ZB 57/15, NJW 2016, 2042 Rn. 12; vom 12. Juli 2016 - VIII ZB 55/15, WuM 2016, 632 Rn. 1; vom 9. Mai 2017 - VIII ZB 69/16, NJW 2017, 2041 Rn. 9; jeweils mwN). 10 2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Das Berufungsgericht durfte das Rechtsmittel des Klägers nicht gemäß § 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO mit der Begründung, die vor Ablauf der Einlegungsfrist (§ 517 ZPO) eingereichte Berufungsschrift sei entgegen § 519 ZPO nicht unterzeichnet worden, als unzulässig verwerfen, ohne zuvor dem Vortrag des Klägers nachzugehen, dass die beigefügte beglaubigte Abschrift unterschrieben gewesen sei. Insoweit hätte das Berufungsgericht den Sachverhalt von Amts wegen aufklären müssen. 11
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.