KORE604472019 ECLI:DE:BGH:2019:230119B5STR553.18.0 BGH 5. Strafsenat 20190123 5 StR 553/18 Beschluss § 55 Abs 1 S 1 StGB vorgehend LG Dresden, 18. Mai 2018, Az: 181 Js 21161/13 (2) 7 Ksvorgehend BGH,
§ 55Abs. 1 Satz 2 Sachentscheidung 1; vom 10. Januar 2017 – 3 St
R 497/16, NStZ-RR 2017, 169 mwN). Dieser Grundsatz ist nicht auf die Fälle beschränkt, in denen die Urteilsaufhebung gerade wegen fehlerhaft unterbliebener nachträglicher Gesamtstrafenbildung erfolgt ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. August 2001 – 5 StR 291/01,
§ 55Abs. 1 Satz 1 Erledigung 2; vom 9. Juli 2004 – 2 St
R 170/04,
§ 55Abs.
1 Einbeziehung 9). Er gilt etwa auch, wenn das erste Urteil auf die Revision der Staatsanwaltschaft insgesamt aufgehoben worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom
- August 2013 – 3 StR 141/13, StraFo 2013, 474, 475). Durch die Maßgeblichkeit des Zeitpunktes der ersten Hauptverhandlung für die Beurteilung einer Gesamtstrafenfähigkeit von Strafen aus früherer Verurteilung soll ein Angeklagter möglichst so gestellt werden, wie er bei von vornherein rechtsfehlerfreier Beurteilung der Strafsache gestanden hätte. Er soll dabei – wie auch sonst – bei der Entscheidung über eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 StGB weder ungerechtfertigt benachteiligt noch bevorzugt werden (vgl. BGH, Urteil vom
- Dezember 2009 – 5 StR 459/09,
§ 55Abs.
1 Satz 1 Erledigung 4). 6 b) Danach schied hier eine Gesamtstrafenbildung mit einer Strafe aus, die erst am
- Juli 2017 und damit nach dem Zeitpunkt des ersten Urteils des Landgerichts vom
- Mai 2015 verhängt wurde. Auch bezogen auf diesen Zeitpunkt gab es keine einbeziehungsfähigen Strafen, weil die Geldstrafen aus den früheren Strafbefehlen des Amtsgerichts Riesa vom
- Juni und
- August 2014, bei denen die Prüfung einer Gesamtstrafenfähigkeit im Hinblick auf die hier zu ahndende verfahrensgegenständliche Tat vom
- Mai 2013 überhaupt nur hätte in Betracht kommen können, bereits durch Vollstreckung erledigt waren. 7
- Von seinem unzutreffenden rechtlichen Ausgangspunkt aus folgerichtig hat das Landgericht auch einen Härteausgleich in Bezug auf die Strafe aus dem früheren Strafbefehl des Amtsgerichts Riesa vom
- Juni 2014 abgelehnt. Das neue Tatgericht wird die entsprechende Prüfung nachzuholen haben. 8
- Die Kompensationsentscheidung ist rechtsfehlerfrei. Da sie eine rein am Entschädigungsgedanken orientierte eigene Rechtsfolge neben der Strafzumessung darstellt, bleibt sie von der Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs unberührt (vgl. BGH, Urteil vom
- August 2009 – 3 StR 250/09, BGHSt 54, 135, 138). 9
- Da sich das Verfahren nur noch gegen den erwachsenen Angeklagten richtet, verweist der Senat die Sache an eine Schwurgerichtskammer zurück. VRiBGH Dr. Mutzbauerist urlaubsbedingt an derUnterschrift gehindert. Sander Schneider Sander Berger RiBGH Prof. Dr. Mosbacherist urlaubsbedingt an derUnterschrift gehindert. Sander http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE604472019&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public