KORE604502020 ECLI:DE:BGH:2020:140120B1STR531.19.0 BGH 1. Strafsenat 20200114 1 StR 531/19 Beschluss § 73c Abs 1 S 2 Alt 1 StGB vom 13.11.1998 vorgehend LG Mannheim, 25. Juli 2019, Az: 618 Js 4248/10 - 17 KLs DEU Bundesrepublik Deutschland Anordnung des Verfalls: Bestimmung des Werts des noch vorhandenen Vermögens; Feststellungen zur Werthaltigkeit einer Forderung gegen eine insolvente GmbH 1. Auf die Revision der Verfallsbeteiligten wird das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 25. Juli 2019 aufgehoben, soweit der Verfall von Wertersatz in ihr Vermögen von mehr als 797.090,59 € angeordnet worden ist; der weitergehende Verfall nebst der Anordnung der gesamtschuldnerischen Haftung entfällt. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen. Jedoch wird die Gebühr für das Revisionsverfahren um die Hälfte ermäßigt; die Hälfte der insoweit entstandenen Auslagen sowie der notwendigen Auslagen der Beschwerdeführerin hat die Staatskasse zu tragen. 1 Das Landgericht hatte im ersten Rechtsgang den Verfall von Wertersatz in das Vermögen der Verfallsbeteiligten in Höhe von 6.749.612,49 € angeordnet und festgestellt, dass wegen eines weiteren Geldbetrages in Höhe von 638.926,56 €, den die Verfallsbeteiligte aus den Taten erlangt hat, von der Anordnung von Wertersatzverfall nur deswegen abgesehen wird, weil Ansprüche einer Verletzten entgegenstehen. Auf die hiergegen gerichtete Revision der Verfallsbeteiligten hatte der Senat mit Beschluss vom 13. Februar 2014 – 1 StR 336/13 diese Aussprüche aufgehoben, jedoch die Feststellungen zu den zugrundeliegenden fünf Bestechungstaten und den Geldflüssen zwischen der Beschwerdeführerin und der nicht revidierenden Verfallsbeteiligten I. S. GmbH aufrechterhalten. 2 Nunmehr hat das Landgericht im zweiten Rechtsgang den Verfall von Wertersatz in das Vermögen der Beschwerdeführerin in Höhe von 1.397.090,59 € angeordnet, und zwar in Höhe von 600.000 € gesamtschuldnerisch mit der I. S. GmbH. Die hiergegen gerichtete Revision der Verfallsbeteiligten, mit welcher sie die Verletzung materiellen Rechts beanstandet, hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist ihr Rechtsmittel unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). I. 3 1. Nach den bindenden Feststellungen des Landgerichts vereinnahmte die Verfallsbeteiligte aus der Erfüllung von vier Lieferaufträgen über Wasserwerfer u.a., die ihr Gründungsgesellschafter und Geschäftsführer, der rechtskräftig verurteilte Ko. , durch Bestechung von hochrangigen Amtsträgern der Republik K. einwerben konnte, im Zeitraum vom 1. Juni 2004 bis Ende April 2008 Buchgelder in Höhe von 7.588.939,05 €. Den auf ein Bankkonto bei einer S. er Bank am 11. November 2009 eingegangenen Kaufpreis in Höhe von 991.551,36 € aus dem fünften Vertrag über die Lieferung von Pfeffergas und Ersatzteilen vereinnahmte die nicht revidierende Verfallsbeteiligte, die Ko. auf anwaltlichen Rat in B. gegründet hatte, um den Zugriff der deutschen Strafverfolgungsbehörden auf diese Gelder zu vereiteln. Ko. ließ insgesamt 855.229 €, welche verdeckt in die Kaufpreisgelder eingerechnet waren und damit die von der Republik K. geschuldeten Gegenleistungen rechtswidrig überhöhten, den bestochenen Amtsträgern zukommen. Am 8. Februar 2010 überwies Ko. von einem Bankkonto der Verfallsbeteiligten einen Betrag in Höhe von 600.000 €, welcher aus den ersten vier Verträgen stammte, auf das S. er Bankkonto der nicht revidierenden Verfallsbeteiligten, um auch diese Buchgelder dem Zugriff der deutschen Ermittlungsbehörden zu entziehen; damit ein Rechtsgrund für diese Überweisung nachzuweisen war, schloss Ko. als Geschäftsführer beider Gesellschaften in deren Namen einen Darlehensvertrag ab. 4 Nach den ergänzenden Feststellungen des angefochtenen Urteils erzielte die Verfallsbeteiligte keine weiteren nennenswerten Einkünfte. Am 1. Juni 2010 wurde das Insolvenzverfahren über ihr Vermögen eröffnet. Sämtliche Insolvenzgläubiger mit Ausnahme der Staatskasse wegen der Verfahrenskosten sind befriedigt. Zur verbliebenen Insolvenzmasse zählen auf der Aktivseite zwei Bankguthaben in Höhe von 8.185,95 € und 588.904,64 €, zudem die Darlehensrückzahlungsforderung gegenüber der I. S. GmbH, die sich ebenfalls im Konkursverfahren befindet, in Höhe von 600.000 € sowie eine durch eine Grundschuld gesicherte Forderung gegen Ko. in Höhe von 200.000 €, mithin insgesamt nominell 1.397.090,59 €. Der Geschäftsbetrieb der Verfallsbeteiligten ist eingestellt. 5 2. Das Landgericht hat erneut den Wert des Erlangten gemäß § 73 Abs. 1 Satz 1, § 73a Satz 1 StGB aF, Art. 316h Satz 2 EGStGB nach den gesamten vereinnahmten Verkaufspreisen bestimmt, nicht nach dem Wert der erlangten Aufträge. Es hat sein nach § 73c Abs. 1 Satz 2 Alternative 1 StGB aF eröffnetes Ermessen dahin ausgeübt, nur die – nach Begleichen der vorrangigen Insolvenzschulden – noch vorhandenen vier Vermögenswerte abzuschöpfen. Da etwaige Schadensersatzansprüche der Republik K. (§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 266 Abs. 1 StGB; § 826 BGB) nach Ablauf von über zehn Jahren (§ 199 Abs. 3, 4 BGB) verjährt seien, drohe keine doppelte Inanspruchnahme der Verfallsbeteiligten durch den Staat auf der einen und den geschädigten Vertragspartner auf der anderen Seite (§ 73 Abs. 1 Satz 2 StGB aF). II. 6 Die Revision ist teilweise begründet. 7 1. Die Verfallsentscheidung hält der sachlichrechtlichen Prüfung teilweise nicht stand. Die nach § 73c Abs. 1 Satz 2 Alternative 1 StGB aF ergangene Ermessensentscheidung weist einen Rechtsfehler zum Nachteil der Verfallsbeteiligten auf, weil auf der Tatbestandsseite der Wert des noch vorhandenen Vermögens in Bezug auf die Rückzahlungsforderung gegen die I. S. GmbH in Höhe von 600.000 € nicht zutreffend bestimmt ist. 8
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.