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BGH 4 StR 456/18

KORE604522019 ECLI:DE:BGH:2019:170119U4STR456.18.0 BGH 4. Strafsenat 20190117 4 StR 456/18 Urteil § 32 Abs 1 StGB, § 32 Abs 2 StGB, § 224 Abs 1 Nr 2 StGB vorgehend LG Dortmund, 14. März 2018, Az: 6 Ss

§ 32Abs. 2 Verteidigung 20 jeweils mw

N). Erfolgt die Provokation (nur) vorsätzlich, wird dem Täter das Notwehrrecht nicht vollständig und nicht zeitlich unbegrenzt genommen; es werden an ihn jedoch umso höhere Anforderungen im Hinblick auf die Vermeidung gefährlicher Konstellationen gestellt, je schwerer die rechtswidrige und vorwerfbare Provokation der Notwehrlage wiegt. Wer unter erschwerenden Umständen die Notwehrlage provoziert hat, muss unter Umständen auf eine sichere erfolgversprechende Verteidigung verzichten und das Risiko hinnehmen, dass ein minder gefährliches Abwehrmittel keine gleichwertigen Erfolgschancen hat (BGH, Urteil vom

  1. Oktober 1993 – 5 StR 493/93, BGHSt 39, 374, 378 f.). Auch wenn der Täter den Angriff auf sich lediglich leichtfertig provoziert hat, darf er von seinem grundsätzlich gegebenen Notwehrrecht nicht bedenkenlos Gebrauch machen und sofort ein lebensgefährliches Mittel einsetzen. Er muss vielmehr dem Angriff nach Möglichkeit ausweichen und darf zur Trutzwehr mit einer lebensgefährlichen Waffe erst Zuflucht nehmen, nachdem er alle Möglichkeiten der Schutzwehr ausgenutzt hat; nur wenn sich ihm diese Möglichkeit nicht bietet, ist er zu der erforderlichen Verteidigung befugt (BGH, Beschlüsse vom
  2. Juli 1987 – 4 StR 291/87,

§ 32Abs. 2 Verteidigung 1; vom 17. Januar 1989 – 4 St

R 2/89,

§ 32Abs. 2 Verteidigung 4; vom 1. September 1993 – 3 St

R 354/93,

§ 32Abs. 2 Verteidigung 10; Urteile vom 18. August 1988 – 4 St

R 297/88,

§ 32Abs. 2 Verteidigung 3; vom 27. September 2012 – 4 St

R 197/12,

§ 32Abs. 2 Verteidigung 20 jeweils mw

N). 7 Ein rechtlich gebotenes oder erlaubtes Tun führt hingegen nicht ohne weiteres zu Einschränkungen des Notwehrrechts, auch wenn der Täter wusste oder wissen musste, dass andere durch dieses Verhalten zu einem rechtwidrigen Angriff veranlasst werden könnten (BGH, Urteil vom 19. November 1992 – 4 StR 464/92,

§ 32Abs. 2 Erforderlichkeit 9; Beschlüsse vom 10. November 2010 – 2 St

R 483/10, NStZ-RR 2011, 74, 75 und vom

  1. Juni 2018 – 1 StR 208/18, StraFo 2019, 34, 35 jeweils mwN). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs setzt eine Notwehreinschränkung vielmehr voraus, dass die tatsächlich bestehende Notwehrlage durch ein rechtswidriges, jedenfalls aber sozialethisch zu missbilligendes Vorverhalten des Angegriffenen verursacht worden ist und zwischen diesem Vorverhalten und dem rechtswidrigen Angriff ein enger zeitlicher und räumlicher Zusammenhang besteht (BGH, Beschluss vom
  2. August 2010 – 2 StR 118/10, NStZ 2011, 82; Urteile vom
  3. November 2005 – 2 StR 237/05, NStZ 2006, 332; vom
  4. März 2014 – 1 StR 630/13, NStZ 2014, 451, 452; vom
  5. Juni 2015 – 2 StR 473/14,

§ 32Abs. 2 Verteidigung 22 jeweils mw

N). 8

  1. b)Das Landgericht hat, obwohl sich dies nach den Feststellungen aufgedrängt hätte, nicht geprüft, ob der Beschuldigte im oben dargelegten Sinne den Angriff des Zeugen G. provoziert hatte und sein Notwehrrecht deshalb eingeschränkt war. Dass sein – mit Kampfgeräuschen verbundenes – Herumspringen vor dem Zeugen G. in einer durch die vorausgegangene verbale Auseinandersetzung angespannten und aufgeheizten Situation einen Angriff des Zeugen herausfordern konnte und möglicherweise auch sollte, lag, auch mit Blick darauf, dass der Beschuldigte in dieser Situation sein Messer für den Zeugen unbemerkt zog, nahe. Selbst wenn der Beschuldigte den Angriff lediglich leichtfertig provoziert hätte, wäre zu prüfen gewesen, ob sein Verhalten angesichts der vorangegangenen Auseinandersetzung sozialethisch zu missbilligen war mit der Folge einer Einschränkung des Notwehrrechts. Die Frage einer Notwehrprovokation war deshalb erörterungsbedürftig. 9 2. Das Landgericht hat in diesem Zusammenhang auch einen Verteidigungswillen des Beschuldigten nicht mit Tatsachen belegt. Eine von Verteidigungswillen getragene Handlung des Beschuldigten ergibt sich lediglich aus dessen Einlassung, der das Landgericht aber in wesentlichen Teilen nicht gefolgt ist. Vielmehr hat es die im Widerspruch zu dieser Einlassung stehende Aussage des Zeugen G. insgesamt für glaubhaft befunden. Soweit das Landgericht darauf abgestellt hat, dass der Beschuldigte den Zeugen G. mehrfach gebeten habe, sich zu entfernen, erfolgte dies vor dem den Angriff auslösenden Verhalten des Beschuldigten. 10 3. Nicht mehr entscheidungserheblich ist deshalb, dass auch die Begründung des Landgerichts zur Frage der Erforderlichkeit des Messerstichs als Notwehrhandlung an durchgreifenden Rechtsfehlern leidet. 11
  2. a)Das Landgericht hat schon keine ausreichenden Feststellungen zu den räumlichen Verhältnissen und zur genauen Kampflage zum Zeitpunkt des Angriffsbeginns – Beginn des Zugehens des Zeugen G. auf den herumspringenden Beschuldigten, um ihn zu schlagen – getroffen. Die Annahme, der sofortige Messereinsatz sei erforderlich gewesen, um den Angriff abzuwehren, kann demgemäß nicht nachgeprüft werden. Gegen die vom Landgericht angenommene Notwendigkeit eines sofortigen Messereinsatzes könnte etwa sprechen, dass zwischen dem Beschuldigten und dem Zeugen eine räumliche Distanz eingetreten war, was dem Beschuldigten das Androhen eines Messereinsatzes ermöglicht haben könnte, zumal er sich selbst dahin eingelassen hat, den Messereinsatz vorher angedroht zu haben. 12
  3. b)Die Überzeugung des Landgerichts, der Beschuldigte sei davon ausgegangen, dass der Zeuge das Messer zum Zeitpunkt seines Zugehens auf ihn wahrgenommen hatte, wird von der Beweiswürdigung nicht getragen. Soweit das Landgericht zu dieser Frage der Einlassung des Beschuldigten gefolgt sein sollte, fehlt es hierfür an einer widerspruchsfreien Begründung. Denn im Urteil ist andererseits – der für glaubhaft erachteten Aussage des Zeugen folgend – festgestellt, dass der Beschuldigte das Messer vom Zeugen G. unbemerkt aus der Tasche zog. 13 4. Der neue Tatrichter wird sich daher nochmals im Sicherungsverfahren mit dem Vorliegen einer rechtswidrigen Anlasstat zu befassen haben. Sollte er dies bejahen, jedoch – wie im angefochtenen Urteil – einen Zusammenhang der Tat mit der psychischen Erkrankung des Beschuldigten nicht feststellen können und dessen Schuldfähigkeit bejahen, wird ggf. die Überleitung des Verfahrens ins Strafverfahren zu prüfen sein. Sost-Scheible Roggenbuck Cierniak Bender Feilcke http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE604522019&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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