vor § 1/faires Verfahren Hinweispflicht 7 und Moldenhauer/Wenske, KK-StPO,
R 411/04,
R 579/03, wistra 2004, 424) ausschließen. Trotz des Hinweises des Vorsitzenden auf die jeweiligen Strafrahmen bei geständiger Einlassung bzw. streitiger Verhandlung blieb der Angeklagte beim Bestreiten der Tatvorwürfe. Er befand sich damit ersichtlich nicht in einer Drucksituation, die ihn zur Ablegung eines Geständnisses drängte (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Oktober 2008 – 3 StR 431/08,
vor § 1/faires Verfahren Vereinbarung 26 sowie Moldenhauer/Wenske, KK-StPO, 7. Aufl., § 257c Rn. 75 f. mwN). Dass das Landgericht ein auf die Anwendung einer „Sanktionsschere“ gestütztes Befangenheitsgesuch zu Unrecht zurückgewiesen habe (vgl. dazu BGH aaO,
1 Zwang 8), macht die Revision nicht geltend. Graf Jäger Radtke Fischer Bär http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE604572018&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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