BGH, Urteil vom 24.04.2024 – IV ZR 399/22 – Beitragserhöhungen in einer privaten Krankenversicherung: Auskunftsanspruch eines Versicherungsnehmers über den Inhalt bereits…
KORE604572024 ECLI:DE:BGH:2024:240424UIVZR399.22.0 BGH 4. Zivilsenat 20240424 IV ZR 399/22 Urteil § 195 BGB, § 199 Abs 1 Nr 2 BGB, § 242 BGB, § 203 VVG vorgehend Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, 11. Oktober 2022, Az: 1 U 171/21, Urteilvorgehend LG Halle (Saale), 30. Juli 2021, Az: 5 O 417/20 DEU Bundesrepublik Deutschland Beitragserhöhungen in einer privaten Krankenversicherung: Auskunftsanspruch eines Versicherungsnehmers über den Inhalt bereits übersandter Mitteilungen zu Prämienerhöhungen und Verjährung Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 11. Oktober 2022 insoweit aufgehoben, als die Beklagte verurteilt worden ist, dem Kläger Auskunft über alle Beitragsanpassungen zu erteilen, die die Beklagte in dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag in den Jahren 2011, 2012, 2013, 2014, 2015 und 2016 zur Versicherungsnummer KV … vorgenommen hat, und hierzu geeignete Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
Die Berufung des Klägers gegen die Abweisung der Klage auf Auskunft über alle Beitragsanpassungen, die die Beklagte in dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag in den Jahren 2011, 2012, 2013, 2014, 2015 und 2016 zur Versicherungsnummer KV … vorgenommen hat, wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt der Kläger.
Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf bis 500 € festgesetzt.
Von Rechts wegen 1 Die Parteien streiten über die Wirksamkeit von Beitragserhöhungen in einer privaten Krankenversicherung.
2 Der Kläger hält eine Kranken- und Pflegeversicherung bei der Beklagten, die ihm Beitragserhöhungen im Tarif A 2 zum 1. April 2017 und 1. April 2018 mitteilte. Dieser Tarif wurde zum 1. Januar 2019 beendet.
3 Soweit für die Revision noch von Interesse, hat der Kläger mit seiner Klage die Auskunft über alle Beitragsanpassungen verlangt, die die Beklagte in dem Versicherungsvertrag in den Jahren 2011 bis 2016 vorgenommen hat; insoweit hat er beantragt, die Beklagte zu verurteilen, hierzu geeignete Unterlagen zur Verfügung zu stellen, in denen mindestens die Höhe der Beitragserhöhungen unter Benennung der jeweiligen Tarife, die dem Kläger übermittelten Informationen in Form von Anschreiben und Nachträgen zum Versicherungsschein und die ihm übermittelten Begründungen sowie Beiblätter enthalten sind. Darüber hinaus hat er die Feststellung verlangt, dass die noch genauer zu bezeichnenden Erhöhungen unwirksam seien und er nicht zur Zahlung des jeweiligen Erhöhungsbetrags verpflichtet sowie der monatlich fällige Gesamtbetrag auf einen nach Erteilung der Auskunft zu beziffernden Betrag zu reduzieren sei, außerdem die Zahlung eines nach Erteilung der Auskunft noch zu beziffernden Betrags.
4 Das Landgericht hat die Auskunftsklage hinsichtlich der in den Jahren 2011 bis 2016 vorgenommenen Beitragsanpassungen abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung des Klägers der Auskunftsklage insoweit stattgegeben.
5 Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Auskunftsklage weiter.
6 Die Revision hat Erfolg.
7 I. Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung in VersR 2023, 436 veröffentlicht ist, ist der Ansicht, dass die Auskunftsklage als Geltendmachung selbständiger Auskunftsansprüche zulässig sei. Es sei nicht dargetan, dass Neufestsetzungen der Prämien aus den Jahren 2011 bis 2016 ausschließlich zu bereits verjährten Rückzahlungsansprüchen führten. Die begehrte Auskunft schulde die Beklagte nach Treu und Glauben. Dieses Recht beschränke sich nicht auf den Fall, dass dem Berechtigten das Vertragsexemplar ohne Verschulden abhandengekommen sei. Wenn sein Verhalten nicht aus besonderen Gründen mutwillig oder missbräuchlich erscheine, komme es nicht entscheidend darauf an, wie und warum der Versicherungsnehmer in die Lage geraten sei, erneut um Auskunft bitten zu müssen.
8 II. Das hält rechtlicher Nachprüfung im Wesentlichen nicht stand.
9 1. Dem Kläger steht der geltend gemachte Auskunftsanspruch hinsichtlich der Beitragsanpassungen, welche die Beklagte in den Jahren 2011 bis 2016 vorgenommen hat, nicht zu.
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BGH, Beschluss vom 19. März 2008 - III ZR 220/07, NJW-RR 2008, 1237 Rn. 7). Die Erhebung einer Klage, mit der die formelle Unwirksamkeit der Beitragserhöhungen aufgrund einer unzureichenden Begründung geltend gemacht wird, war auch nicht wegen einer unsicheren und zweifelhaften Rechtslage bis zur Klärung durch den Senat im Urteil vom 16. Dezember 2020 (IV ZR 294/19, BGHZ 228, 56) unzumutbar. Eine Rechtslage ist nicht schon dann im Sinne der genannten Rechtsprechung unsicher und zweifelhaft, wenn eine Rechtsfrage umstritten und noch nicht höchstrichterlich entschieden ist (Senatsurteil vom 17. November 2021 aaO Rn. 45 m.w.N.). Bei einer solchen Konstellation ist dem Gläubiger die Erhebung einer Klage jedenfalls dann nicht unzumutbar, wenn er gleichwohl bereits vor einer höchstrichterlichen Entscheidung seinen Anspruch gegenüber dem Schuldner geltend macht und dadurch selbst zu erkennen gibt, vom Bestehen des Anspruchs auszugehen (Senatsurteil vom 17.
November 2021 aaO m.w.N.). So liegt es hier. Der Kläger hat mit der am 17. November 2020 anhängig gemachten Klage seine Ansprüche wegen der 2017 und 2018 erfolgten Prämienerhöhungen wie auch das Auskunftsverlangen hinsichtlich der älteren Beitragsanpassungen gegen die Beklagte geltend gemacht. Ungeachtet des damals ungeklärten Meinungsstreits ging er von der Unwirksamkeit der Prämienerhöhungen aus. Umstrittener als zu diesem Zeitpunkt war der Inhalt des § 203 Abs. 5 VVG jedoch in den Jahren bis einschließlich 2014 nicht, so dass dem Kläger eine Klageerhebung - wegen der ältesten hier in Rede stehenden Ansprüche aus dem Jahr 2011 - auch damals nicht unzumutbar war. Auch wegen früherer Beitragsanpassungen hätte er seine Klage bereits auf den Einwand der formellen Unwirksamkeit stützen können.
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17 2. Die Entscheidung über den Auskunftsantrag erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig (§ 561 ZPO).
18 Wie der Senat mit Urteil vom 27. September 2023 (IV ZR 177/22, VersR 2023, 1514 Rn. 45 ff.) entschieden und im Einzelnen begründet hat, folgt ein Anspruch auf eine Abschrift der gesamten Begründungsschreiben samt Anlagen - worauf der Klageantrag auch hier abzielt - nicht aus Art. 15 Abs. 1 DSGVO. Soweit sich die Klage auf Übermittlung der inzwischen überholten Nachträge zum Versicherungsschein aus den Jahren 2011 bis 2016 richtet, kann ein solcher Anspruch nicht auf § 3 Abs. 3 VVG gestützt werden (vgl. Senatsurteil vom 27. September 2023 aaO Rn. 42). Der Senat hat außerdem mit Urteil vom 21. Februar 2024 (IV ZR 311/22, r+s 2024, 314 Rn. 18) entschieden und im Einzelnen begründet, dass sich ein Auskunftsanspruch dieses Inhalts auch nicht aus § 7 Abs. 4 VVG ergibt.
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