KORE604642018 ECLI:DE:BGH:2018:230418BVIZR76.17.0 BGH 6. Zivilsenat 20180423 VI ZR 76/17 Beschluss Art 1 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG, Art 103 Abs 1 GG, § 544 Abs 4 S 2 ZPO vorgehend BGH, 6. Februar 2018, Az: VI ZR 76/17, Urteilvorgehend OLG Köln, 19. Januar 2017, Az: 15 U 88/16, Urteilvorgehend LG Köln, 27. April 2016, Az: 28 O 379/15, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs Die Anhörungsrüge des Klägers gegen das Senatsurteil vom 6. Februar 2018 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. 1 Die Anhörungsrüge des Klägers hat jedenfalls in der Sache keinen Erfolg. Das Urteil des Senats vom 6. Februar 2018 verletzt den Anspruch des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs aus Art. 103 Abs. 1 GG nicht. 2 1. Soweit sich der Kläger gegen die Zulassung der Revision der Beklagten durch den Senat wendet, hat der Senat von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, seine Zulassungsentscheidung nicht zu begründen (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 Alt. 2 ZPO). Bei dieser Entscheidung hat der Senat das Vorbringen des Klägers in seiner Nichtzulassungsbeschwerdeerwiderung in vollem Umfang geprüft und im Ergebnis für nicht durchgreifend erachtet. Es bedarf daher keiner Entscheidung, ob der Kläger seine Anhörungsrüge insoweit bereits gegen den Zulassungsbeschluss des Senats vom 19. September 2017, ggf. in Zusammenhang mit dem ergänzenden Senatsbeschluss vom 12. Dezember 2017, hätte erheben können und müssen, in welchem Fall die nunmehrige Anhörungsrüge insoweit verfristet und damit bereits unzulässig wäre (vgl. zur verfassungskonformen Auslegung von § 321a Abs. 1 Satz 2 ZPO BGH, Beschluss vom 20. Januar 2009 - Xa ZB 34/08, NJW-RR 2009, 642 Rn. 6 [Gewährung von Wiedereinsetzung]; BVerfGE 119, 292; BVerfG [Kammer], NJW 2009, 833 Rn. 9 ff. [jeweils Richterablehnung]). 3 2. Soweit sich der Kläger gegen die Sachentscheidung vom 6. Februar 2018 wendet, liegt ebenfalls kein Gehörsverstoß vor. 4
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.