KORE604642019 ECLI:DE:BGH:2018:250918B3STR621.17.0 BGH 3. Strafsenat 20180925 3 StR 621/17 Beschluss § 21 StGB, § 49 Abs 1 StGB, § 64 StGB, § 224 StGB, § 267 StPO vorgehend LG Trier, 13. November 2017, Az: 8142 Js 4872/17 - 1 KLsvorgehend LG Trier, 11. September 2017, Az: 8142 Js 4872/17 - 1 KLs DEU Bundesrepublik Deutschland Strafurteil wegen gefährlicher Körperverletzung: Minder Schwerer Fall und Unterbringung in einer Entziehungsanstalt bei Alkoholsucht und Anfallsleiden 1. Der Beschluss des Landgerichts Trier vom 13. November 2017, mit dem die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Trier vom 11. September 2017 als unzulässig verworfen worden ist, wird aufgehoben. 2. Auf die Revision des Angeklagten wird das vorbezeichnete Urteil im Strafausspruch und im Ausspruch über die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt mit den jeweils zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen. 1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Bedrohung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Mit Beschluss vom 13. November 2017 hat das Landgericht die Revision des Angeklagten nach § 346 Abs. 1 StPO verworfen. I. 2 Der Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts nach § 346 Abs. 2 StPO ist begründet. Der Generalbundesanwalt hat dazu in seiner Zuschrift ausgeführt: "Die Revision ist zulässig. Insbesondere ist sie rechtzeitig begründet worden. Nachdem das Urteil den beiden Verteidigern des Angeklagten am 9. Oktober 2017 zugestellt worden war (SA Bd. II, S. 456, 457), lief die Frist zur Begründung der Revision und Antragstellung (§§ 345 Abs. 1, 43 StPO) am 9. November 2017 ab. Der Wahlverteidiger des Angeklagten, Rechtsanwalt B. , hat die Revision mit Schriftsatz vom 6. November 2017 begründet und einen Revisionsantrag gestellt. Dass dieser Schriftsatz am selben Tag per Fax bei dem Landgericht Trier eingegangen ist, ergibt sich aus den Faxjournalen der Kanzlei B. (SA Bd. III, S. 80) und der zuständigen Strafkammer des Landgerichts (SA Bd. III, S. 482) sowie dem Vermerk von Justizinspektor S. vom 21. November 2017 (SA Bd. III, S. 483). Danach gingen am 6. November 2017 um 9:18 Uhr, 9:46 Uhr und 9:49 Uhr drei Fax-Nachrichten der Kanzlei B. bei der Strafkammer ein, die weder zu den Akten gelangten noch bei der späteren Suche auffindbar waren. Wenngleich der Antrag des Rechtsanwalts B. nur die um 9:46 Uhr übermittelte Fax-Nachricht erwähnt - dabei habe es sich um die Revisionsbegründung gehandelt - und nicht mitteilt, welche weiteren Schriftsätze um 9:17 Uhr und 9:47 Uhr per Fax an die Strafkammer übersandt worden sein sollen, rechtfertigt dies den Schluss, dass sich die Revisionsbegründung unter den am 6. November per Fax eingegangenen, aber nicht zu den Akten gelangten Schriftstücken befand." 3 Dem schließt sich der Senat an. Der Verwerfungsbeschluss des Landgerichts Trier vom 13. November 2017 nach § 346 Abs. 1 StPO ist danach zu Unrecht ergangen und war aufzuheben. II. 4 Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 5 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts packte der alkoholabhängige und an Epilepsie leidende 68jährige Angeklagte, auf den eine Blutalkoholkonzentration von 2,5 bis 2,6 ‰ einwirkte, im Zustand erheblich verminderter Steuerungsfähigkeit im Verlauf eines Streits, der sich aus unberechtigten Vorhalten des Angeklagten ergeben hatte, die Geschädigte am Hals und würgte sie, bis sie keine Luft mehr bekam und Todesangst verspürte. Er ließ erst los, als sie ihm in den Finger biss. Während die Geschädigte sodann telefonisch die Polizei verständigte, holte der Angeklagte aus der Küche einen hölzernen Fleischklopfer mit einem Gewicht von 250 Gramm und Schlagflächen aus geriffeltem Metall und schlug damit der Geschädigten mit den Worten "Ich bringe Dich um" mindestens vier Mal wuchtig auf den Kopf. Nach dem letzten Schlag gab der Angeklagte seinen Tötungsvorsatz auf und folgte der Geschädigten nicht, die aus der Wohnung floh. Infolge der Schläge erlitt diese vier Platzwunden am Kopf, von denen drei genäht werden mussten; das Geschehen löste bei ihr zudem eine posttraumatische Belastungsstörung aus. 6 2. Die materiellrechtliche Überprüfung des Urteils deckt zum Schuldspruch keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf. Demgegenüber halten der Strafausspruch und die Anordnung der Unterbringung gemäß § 64 StGB rechtlicher Nachprüfung nicht stand. 7
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.