KORE604672024 ECLI:DE:BGH:2024:270324B2STR179.23.0 BGH 2. Strafsenat 20240327 2 StR 179/23 Beschluss § 46 Abs 1 StGB, § 46 Abs 3 StGB, § 176a StGB vorgehend LG Gera, 19. Dezember 2022, Az: 9 KLs 460 Js 8810/20 jug DEU Bundesrepublik Deutschland Strafzumessungserwägungen bei sexuellem Missbrauch von Kindern 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Gera vom 19. Dezember 2022 im Strafausspruch aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen, an eine andere als Jugendkammer zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen. 1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Mit seiner hiergegen gerichteten Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). 2 1. Die Verfahrensrügen greifen nicht durch. Ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat: Es kann dahinstehen, ob die Rüge, die Darstellung der Angaben der Geschädigten anlässlich ihrer polizeilichen Vernehmung in den Urteilsgründen widerspräche der von der gerichtlichen Sachverständigen verschrifteten Transkription, schon zulässig erhoben ist, weil die Revision nicht die in der Hauptverhandlung in Augenschein genommene Bild-Ton-Aufzeichnung, sondern lediglich die (unvollständige) Transkription vorlegt (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Januar 2024 – 6 StR 498/23, juris mwN). Denn die Revisionsrüge zielt in der Sache auf eine abweichende tatsächliche Wertung zur Beweiswürdigung, die vorzunehmen nicht Aufgabe des Revisionsgerichts ist (vgl. BGH, Beschluss vom 15. April 2003 – 1 StR 64/03, BGHSt 48, 268, 273). 3 2. Die auf die Sachrüge veranlasste umfassende Nachprüfung des Urteils hat zum Schuldspruch keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben. Der Strafausspruch hält hingegen revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand. 4
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