KORE604692019 ECLI:DE:BGH:2018:081118B4STR61.18.1 BGH 4. Strafsenat 20181108 4 StR 61/18 Beschluss § 225 Abs 1 Nr 1 StGB, § 225 Abs 3 Nr 2 StGB, § 263 Abs 3 S 2 Nr 2 StGB vorgehend BGH, 8. November 20
§ 225Abs. 1 Misshandlung 1; Beschluss vom 20. März 2012 – 4 St
R 561/11, NStZ 2013, 466, 467 mwN; vgl. auch Urteil vom
- März 1995 – 4 StR 768/94, NJW 1995, 2045 [zu § 223b StGB aF]). Die zugefügten Schmerzen oder Leiden müssen dabei über die typischen Auswirkungen einzelner Körperverletzungshandlungen hinausgehen und der Vorsatz des Täters sich auch hierauf erstrecken (vgl. BGH, Beschluss vom
- Oktober 2018 – 4 StR 414/18; Urteil vom
- Juli 2015 – 3 StR 633/14, NStZ-RR 2015, 369, 370, StV 2016, 434; Beschluss vom
- März 2012 – 4 StR 561/11, NStZ 2013, 466, 467; Beschluss vom
- Dezember 2006 – 2 StR 470/06, Rn. 5 [insoweit in NStZ 2007, 720, nicht abgedruckt]). Ist dies der Fall, so kann ein Quälen auch durch Unterlassen begangen werden (vgl. BGH, Urteil vom
- Januar 2017 – 3 StR 479/16, NStZ 2017, 410, 412; Urteil vom
- Juli 2015 – 3 StR 633/14,
§ 225Abs.
1 Tathandlung 1). Dabei ist auch in diesen Fällen eine Verurteilung nur dann zulässig, wenn das strafbare Verhalten so konkret bezeichnet wird, dass erkennbar ist, welche bestimmten Taten von der Verurteilung erfasst werden (vgl. BGH, Beschluss vom
- April 2011 – 4 StR 7/11; Beschluss vom
- März 1994 – 3 StR 18/94, NJW 1994, 2557 f. [jeweils zu Mindestfeststellungen bei Serientaten]). 23
- Dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe kann bei beiden Geschädigten – trotz der Feststellung von nur wenigen Einzeltaten – noch entnommen werden, dass die generalisierende Darstellung des Tatgeschehens auf konkrete Tatsachen gestützt ist. Auch bleibt erkennbar, welche Verhaltensweisen abgeurteilt sein sollen. Das belegte Vorhalten einer Vielzahl von Stöcken, die bestätigende SMS-Nachricht des Geschädigten K. N. an seinen Bruder Je. L. , wonach er wieder von seinem Vater geschlagen worden sei und von zuhause weg wolle, sowie die Vielzahl der dokumentierten ärztlichen Behandlungen bieten eine noch ausreichende Gewähr dafür, dass den allgemein gehaltenen Feststellungen ausreichend konkrete Tatsachen zugrunde liegen, die über die konkret festgestellten Einzeltaten hinaus eine systematische und regelmäßige Vornahme bzw. Duldung von körperlichen Züchtigungen und Demütigungen der Kinder belegen. IV. 24 Die Verurteilung wegen Betrugs gemäß § 263 Abs. 1 StGB hält revisionsrechtlicher Überprüfung ebenfalls stand. Allerdings kann die § 263 Abs. 3 Satz 1, Satz 2 Nr. 2 StGB entnommene Einzelstrafe nicht bestehen bleiben. Denn das Landgericht hat ein Absehen von der Regelwirkung nicht geprüft, obgleich der angerichtete Schaden 50.000 Euro nur unwesentlich übersteigt. Außerdem hat es der nicht geständigen Angeklagten rechtsfehlerhaft angelastet, dass „der Schaden bislang nicht wieder gut gemacht“ wurde (vgl. BGH, Beschluss vom
- Mai 2008 – 2 StR 162/08, NStZ 2009, 43; Urteil vom
- Dezember 2004 – 3 StR 362/04,
§ 46Abs. 2 Nachtatverhalten 26). V. 25 Der neue Tatrichter wird zu beachten haben, dass § 225 Abs. 1 St
GB nur zum Nachteil einer Person unter achtzehn Jahren oder einer wegen Gebrechlichkeit oder Krankheit wehrlosen Person begangen werden kann. Sollte er erneut zu der Feststellung gelangen, dass der am
- Februar 1983 geborene Geschädigte Je. L. und die am
- April 1986 geborene J. N. auch nach der Vollendung des
- Lebensjahres Opfer von Übergriffen wurden (vgl. Fall II.I.d der Urteilsgründe: Faustschlag im Herbst 2001 zum Nachteil von Je. L. ), erfüllen diese nur dann den Tatbestand des § 225 Abs. 1 StGB, wenn sie zu diesem Zeitpunkt jeweils wegen Gebrechlichkeit oder Krankheit wehrlos waren. Dazu bedarf es konkreter Feststellungen, aus denen sich ergibt, dass bei ihnen aufgrund einer Schwächung der körperlichen oder geistigen Konstitution nur eine erheblich herabgesetzte Fähigkeit gegeben war, sich gegen die Tathandlungen zu wehren (vgl. MünchKomm-StGB/Hardtung,
- Aufl., § 225 Rn. 4 mwN). Sost-Scheible Roggenbuck Franke Quentin Feilcke http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE604692019&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public