KORE604692024 ECLI:DE:BGH:2024:140324B2STR391.23.0 BGH 2. Strafsenat 20240314 2 StR 391/23 Beschluss vorgehend LG Köln, 12. Mai 2023, Az: 111 Ks 1/21 DEU Bundesrepublik Deutschland 1. Der Angeklagten wird auf ihre Kosten von Amts wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vor Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 12. Mai 2023 gewährt. 2. Die Revision der Angeklagten gegen das vorgenannte Urteil wird verworfen. 3. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen. 1 Das Landgericht hat die Angeklagte wegen versuchten Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und drei Monate dieser Freiheitsstrafe für vollstreckt erklärt. Die auf die Rüge der Verletzung formellen und sachlichen Rechts gestützte Revision der Angeklagten hat keinen Erfolg (§ 349 Abs. 2 StPO). 2 1. Der Angeklagten war gemäß § 45 Abs. 2 Satz 3 StPO von Amts wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vor Versäumung der Frist zur Begründung der Revision zu gewähren. Sie hat eine formgerechte Revisionsbegründung (§ 345 Abs. 2, § 32d Satz 2 StPO) innerhalb der Wochenfrist des § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO nachgeholt. Diese Frist begann nicht vor dem 9. August 2023, weil die Angeklagte frühestens an diesem Tag über den Inhalt des an ihre Verteidigerin gerichteten Hinweisschreibens des Landgerichts Köln informiert wurde, wonach die Revisionsbegründungsschrift am 7. August 2023, dem letzten Tag der Revisionsbegründungsfrist, nicht vollständig beim Landgericht eingegangen war. Dass sie bereits zuvor von dem Fehlen einer ordnungsgemäßen Revisionsbegründung Kenntnis hatte, ist nach dem Verfahrensgang auszuschließen. 3 2. Das Rechtsmittel der Angeklagten ist indes unbegründet. 4
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.