KORE604702020 ECLI:DE:BGH:2020:240320BKVZ3.19.0 BGH Kartellsenat 20200324 KVZ 3/19 Beschluss § 36 Abs 1 S 1 GWB, § 71 Abs 2 S 2 GWB, § 76 Abs 1 GWB vorgehend OLG Düsseldorf, 5. Dezember 2018, Az: VI Kart 3/18 (V) DEU Bundesrepublik Deutschland Nichtzulassungsbeschwerde im Kartellverwaltungsverfahren: Erheblichkeit der Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung zum Zwecke der Rechtfertigung der Untersagung eines Zusammenschlussvorhabens - Ticketvertrieb Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 1. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 5. Dezember 2018 wird zugelassen. 1 I. Die Betroffene zu 1 (nachfolgend: Betroffene) beabsichtigte, über eine Tochtergesellschaft jeweils 51% der Anteile an den Unternehmen F A GmbH und F E GmbH zu erwerben. Das Bundeskartellamt untersagte das Zusammenschlussvorhaben, weil es durch vertikale Integration eines Rock-Pop-Tourneeveranstalters zur Verstärkung der marktbeherrschenden Stellung der Betroffenen auf dem mehrseitigen Markt für Ticketsystemdienstleistungen und damit zu einer erheblichen Behinderung wirksamen Wettbewerbs im Sinne von § 36 Abs. 1 Satz 1 GWB führen würde. 2 Die dagegen gerichtete Beschwerde der Betroffenen hat das Beschwerdegericht zurückgewiesen. 3 Nach endgültiger Aufgabe der Kaufabsicht will die Betroffene mit der Rechtsbeschwerde die Feststellung der Unbegründetheit der Verfügung des Bundeskartellamts erreichen. 4 II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nach § 76 Abs. 1 GWB statthaft und auch sonst zulässig. Die Betroffene kann nach Erledigung ihres Anfechtungsantrags infolge der Aufhebung des Kaufvertrags ihr Begehren auf einen Fortsetzungsfeststellungsantrag nach § 71 Abs. 2 Satz 2 GWB umstellen. 5 Das erforderliche Fortsetzungsfeststellungsinteresse der Betroffenen liegt vor. Sie macht geltend, es kämen in Zukunft weitere Zusammenschlussvorhaben in Betracht, die in vergleichbarer Weise kartellrechtlichen Hindernissen ausgesetzt wären, wie das in Rede stehende Zusammenschlussvorhaben. Nach der Rechtsprechung des Senats besteht bei Fusionsfällen eine das Fortsetzungsfeststellungsinteresse begründende Wiederholungsgefahr bereits im Fall der ab-strakten Präjudizialität hinsichtlich eines entsprechenden, wenn auch derzeit noch nicht absehbaren Zusammenschlussvorhabens (BGH, Beschluss vom 25. September 2007 - KVR 30/06, WuW/E DE-R 2221, Rn. 20 - Springer/ProSieben I). 6 III. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist auch begründet. Die Rechtsbeschwerde ist wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen. 7 1. Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage, ob die Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung gemäß § 36 Abs. 1 Satz 1 GWB erheblich sein muss, um eine Untersagung zu rechtfertigen, hat grundsätzliche Bedeutung. Zu dieser Frage gibt es bislang keine Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Sie ist in der Literatur umstritten. 8
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.