KORE604712020 ECLI:DE:BGH:2020:070420BSTB8.20.0 BGH 3. Strafsenat 20200407 StB 8/20 Beschluss § 74 Abs 1 Alt 2 StGB, § 74 Abs 3 S 1 StGB, § 111b Abs 1 S 2 StPO vorgehend BGH, 27. August 2019, Az: 3 BGs 261/19 DEU Bundesrepublik Deutschland Beschlagnahme eines der Einziehung als Tatmittel unterliegenden Kraftfahrzeugs: Feststellung der Eigentümerstellung 1. Die Beschwerde der Betroffenen gegen den Beschluss des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 27. August 2019 (3 BGs 261/19) wird verworfen. 2. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen. I. 1 Der Generalbundesanwalt führt gegen den Beschuldigten und weitere Personen ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Mordes an dem Regierungspräsidenten des Regierungsbezirks Kassel, Dr. L. . Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts sowie der Beweismittel, auf die der dringende Tatverdacht gegen den Beschuldigten gestützt ist, wird Bezug genommen auf die Entscheidungen des Senats vom 15. Januar 2020 (AK 62/19) und 3. März 2020 (AK 63/19). 2 Mit Beschluss vom 27. August 2019 (3 BGs 261/19) hat der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs unter anderem die Beschlagnahme des sichergestellten Kraftfahrzeugs, eines VW Caddy Life, angeordnet, welches der Beschuldigte mit hoher Wahrscheinlichkeit für die Fahrt zum Tatort nutzte. Die Anordnung ist sowohl auf die Beweisbedeutung des PKWs (§ 94 Abs. 1 StPO) als auch auf die Sicherung der Vollstreckung einer möglichen Einziehung als Tatmittel (§ 111b Abs. 1 Satz 2 StPO, § 74 Abs. 1 Alternative 2 StGB) gestützt. 3 Mit Schreiben vom 9. März 2020, ergänzt durch Stellungnahme vom 23. März 2020, hat die Ehefrau des Beschuldigten die Herausgabe des beschlagnahmten Kraftfahrzeugs unter Verweis darauf beantragt, sie sei Eigentümerin desselben. 4 Der Generalbundesanwalt hat beantragt, die Beschwerde zu verwerfen. Die weitere Beschlagnahme des Kraftfahrzeugs als Beweismittel sei mit Blick auf das wechselnde Einlassungsverhalten des Beschuldigten auch im derzeitigen Ermittlungsstadium erforderlich. Überdies bestehe die hohe Wahrscheinlichkeit, dass der Beschuldigte Eigentümer des VW Caddy Life sei und das Fahrzeug damit der Einziehung als Tatmittel unterliege. 5 Der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs hat der Beschwerde nicht abgeholfen. II. 6 Der Antrag auf Herausgabe des Kraftfahrzeugs ist jedenfalls mit Blick auf den Inhalt der Stellungnahme vom 23. März 2020 als Beschwerde gegen den Beschlagnahmebeschluss vom 27. August 2019 auszulegen. Dem gemäß § 304 Abs. 2 und 5 StPO zulässigen Rechtsmittel bleibt in der Sache der Erfolg versagt. 7 1. Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere ist die Rechtsmittelführerin mit Blick auf das von ihr geltend gemachte Eigentumsrecht beschwerdebefugt (§ 304 Abs. 2 StPO). 8 Nach § 304 Abs. 2 StPO zur Beschwerde berechtigt ist, wer durch die beanstandete Maßnahme betroffen ist, mithin wer durch diese in der Wahrnehmung geschützter Rechte und Interessen beschränkt wird (BeckOK StPO/Cirener, § 304 Rn. 11). Für die Zulässigkeit der Beschwerde ist dabei die Möglichkeit einer Rechtsgutsbeeinträchtigung ausreichend (vgl. MüKO StPO/Neuheuser, § 304 Rn. 38; KK-Zabeck, StPO, 8. Aufl., § 304 Rn. 30; vgl. auch HansOLG Hamburg, Beschluss vom 8. März 2017 - 2 Ws 36/17, juris Rn. 9 f.; OLG Koblenz, Beschluss vom 16. Februar 1990 - 1 Ss 44/90, NStZ 1990, 296). Ob diese tatsächlich vorliegt, ist eine Frage der Begründetheit des Rechtsmittels (vgl. HansOLG Hamburg, Beschluss vom 8. März 2017 - 2 Ws 36/17, juris Rn. 9 f.). 9 Gemessen an diesen Maßstäben ist die Rechtsmittelführerin beschwerdebefugt. Denn sie hat unter Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil II, in der sie als Halterin des VW Caddy Life eingetragen ist, plausibel geltend gemacht, Eigentümerin desselben und damit durch die Beschlagnahme des Fahrzeugs in ihren Rechten beeinträchtigt zu sein (vgl. KK-Zabeck, StPO, 8. Aufl., § 304 Rn. 28; BeckOK StPO/Cirener, § 304 Rn. 11). 10 2. Der Beschwerde bleibt in der Sache jedoch der Erfolg versagt. Der PKW unterliegt weiterhin als Beweismittel (a)) sowie zur Sicherung der Vollstreckung einer möglichen Einziehung (b)) der Beschlagnahme. 11
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.