KORE604762019 ECLI:DE:BGH:2019:260219BENVZ87.18.0 BGH Kartellsenat 20190226 EnVZ 87/18 Beschluss § 29 Abs 2 S 1 EnWG, § 86 Abs 2 EnWG, Art 3 GG, Art 12 Abs 1 GG, Art 14 GG vorgehend OLG Düsseldorf, 11. Juli 2018, Az: 3 Kart 70/17 (V) DEU Bundesrepublik Deutschland Energiewirtschaftliches Verwaltungsverfahren: Verlängerung von Umsetzungsfristen für die Absicherung eines Datenaustausches zwischen Netzbetreibern und Energielieferanten Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluss des 3. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 11. Juli 2018 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens über die Nichtzulassungsbeschwerde einschließlich der notwendigen Auslagen der Bundesnetzagentur. Der Gegenstandswert wird auf 50.000 Euro festgesetzt. 1 I. Die Antragstellerin bietet Dienstleistungen im Bereich der Informationstechnologie für die Energiewirtschaft an. 2 Die Bundesnetzagentur hat im April 2017 vorgeschrieben, die Übermittlung von Nachrichten im Rahmen der Marktkommunikation zwischen Netzbetreibern und Energielieferanten spätestens ab 1. Juni 2017 durch elektronische Signatur und Verschlüsselung nach einem bestimmten Standard abzusichern. Im Mai und im Dezember 2017 hat sie die Umsetzungsfrist verlängert. 3 Die Antragstellerin verlangt von der Bundesnetzagentur sinngemäß die Beibehaltung der ursprünglich vorgesehenen Umsetzungsfrist. Sie macht geltend, bei Ablauf dieser Frist sei sie als einzige Anbieterin in der Lage gewesen, Verschlüsselungs- und Signaturzertifikate gemäß den neuen Vorgaben zur Verfügung zu stellen. Durch die Verlängerung sei ihr Wirtschaftskonzept obsolet geworden. 4 Das Beschwerdegericht hat die Beschwerde zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen. Dagegen wendet sich die Antragstellerin mit der Nichtzulassungsbeschwerde, der die Bundesnetzagentur entgegentritt. 5 II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig, aber unbegründet. 6 1. Das Beschwerdegericht hat das Begehren der Antragstellerin als unbegründet angesehen, weil die Verlängerung der Umsetzungsfrist mangels berufsregelnder Tendenz keinen Eingriff in den Schutzbereich von Art. 12 Abs. 1 GG begründe, die geltend gemachten Erwerbschancen von Art. 14 GG nicht geschützt seien und eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes nicht ersichtlich sei. Die Beschwerdeführerin könne sich auch nicht auf Erwägungen des Vertrauensschutzes berufen. Die Bundesnetzagentur sei jedenfalls nach § 29 Abs. 2 Satz 1 EnWG zur Änderung der ursprünglich getroffenen Regelungen befugt gewesen. 7 2. Diese Erwägungen werfen keine Rechtsfragen auf, die unter einem der in § 86 Abs. 2 EnWG aufgeführten Gesichtspunkte der Klärung in einem Rechtsbeschwerdeverfahren bedürfen. 8
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.