BGH, Beschluss vom 25.04.2024 – 5 StR 44/24 – 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 5. September 2023 a) im Schuldspruch dahin…
KORE604762024 ECLI:DE:BGH:2024:250424B5STR44.24.0 BGH 5. Strafsenat 20240425 5 StR 44/24 Beschluss vorgehend LG Hamburg, 5. September 2023, Az: 611 KLs 7/21 DEU Bundesrepublik Deutschland 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 5. September 2023
1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Besitz einer halbautomatischen Kurzwaffe der Marke Crvena Zastava, Kaliber 7,62 mm Tokarew, die Patronenmunition verschießt, sowie Besitz von acht Patronen 7,62 mm Tokarew und wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt und in Höhe von zwei Monaten aufgrund einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung für vollstreckt erklärt. Die Revision des Angeklagten erzielt mit der Sachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg und ist im Übrigen im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.
2 1. Da sich das Handeltreiben in den Fällen II.3 und II.4 teilweise und im Fall II.2 ausschließlich auf Marihuana und damit Cannabis im Sinne von § 1 Nr. 8 KCanG bezieht, hat der Senat gemäß § 2 Abs. 3 StGB die seit dem 1. April 2024 geltende Strafvorschrift des § 34 KCanG (BGBl. I 2024 Nr. 109) als milderes Recht zur Anwendung zu bringen (vgl. BGH, Beschluss vom 24. April 2024 – 5 StR 136/24).
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Im Fußraum des Pkw, in dem unter anderem das amphetaminhaltige Gemenge aufbewahrt war, befand sich eine ungeladene funktionsfähige Schusswaffe des Fabrikats Crvena Zastava, Kaliber 7,62 mm Tokarew und dazu passende acht Schuss Patronenmunition, derer sich der Angeklagte zur Abwehr von Angriffen und Durchsetzung von Forderungen aus Betäubungsmittelgeschäften jederzeit, ohne nennenswerten zeitlichen Aufwand und ohne besondere Schwierigkeiten bedienen konnte.
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5 2. Der Senat hat den Schuldspruch in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO umgestellt (zur Tenorierung des Verstoßes gegen das WaffG vgl. BGH, Beschluss vom 25. März 2021 – 3 StR 10/20). Dem steht § 265 StPO nicht entgegen, weil sich der geständige Angeklagte insoweit nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können.
6 3. Der Ausspruch über die Einzelstrafe im Fall II.2 kann keinen Bestand haben, weil § 34 Abs. 1 KCanG einen milderen Strafrahmen als § 29 Abs. 1 BtMG vorsieht. Auch in den Fällen II.3 und II.4 sind die Einzelstrafen aufzuheben, denn der Senat kann nicht ausschließen, dass die Tathandlungen des Angeklagten in Bezug auf Cannabis für das Landgericht bei der Bestimmung des Schuldumfangs und damit bei der Findung der verhängten Strafe mitentscheidend waren. Auch wenn die Strafen in diesen Fällen aus den Strafrahmen des Betäubungsmittelgesetzes zuzumessen sein werden (vgl. § 52 Abs. 2 Satz 1 StGB), ist durch die gesetzgeberische Wertung, die in § 34 Abs. 1 KCanG gegenüber den genannten Strafrahmen eine mildere Strafdrohung vorsieht, den Strafen die jeweilige Grundlage entzogen. Der Wegfall der Einzelstrafen zieht die Aufhebung der Gesamtstrafe nach sich. Der Aufhebung von Feststellungen bedarf es insoweit nicht (vgl. § 353 Abs. 2 StPO).
Vorsitzende Richterin amBGH Cirener ist wegenUrlaubs gehindertzu unterschreiben.
Richter am BundesgerichtshofProf. Dr. Mosbacher istwegen Urlaubs gehindertzu unterschreiben.
Gericke Gericke Gericke Köhler Resch http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE604762024&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public