KORE604842018 ECLI:DE:BGH:2018:110418U5STR595.17.0 BGH 5. Strafsenat 20180411 5 StR 595/17 Urteil § 30 Abs 2 Alt 3 StGB, § 89c StGB, § 263 StGB vorgehend LG Saarbrücken, 11. August 2017, Az: Ss 101/2017 DEU Bundesrepublik Deutschland Versuchter Betrug: Schädigung des Vermögens der Terrororganisation IS als Vermögensschaden; Verbrechensverabredung Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 11. August 2017 werden verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last. - Von Rechts wegen - 1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Betruges zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Hiergegen richten sich die jeweils auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten. Die Staatsanwaltschaft beanstandet mit ihrem Rechtsmittel, das insoweit vom Generalbundesanwalt vertreten wird, insbesondere die Beweiswürdigung im Hinblick auf den mit der Anklage erhobenen Vorwurf des Versuchs der Beteiligung am Mord. 2 Die Revisionen haben keinen Erfolg. I. 3 Nach den Feststellungen des Landgerichts reiste der 39 Jahre alte Angeklagte, dessen Familie in Damaskus lebt und - ebenso wie die Führungsspitze des Assad-Regimes - der ismailitischen Religionsgemeinschaft angehört, als syrischer Flüchtling 2014 nach Deutschland ein. Während seines Aufenthalts in einer Flüchtlingsunterkunft fiel er wiederholt dadurch auf, dass er sich Geld von anderen Flüchtlingen „lieh“ und es nicht oder unvollständig zurückzahlte, um seinen Lebensunterhalt aufzubessern. Auch zahlten Mitglieder der Familie seiner damaligen Verlobten an den Angeklagten und an einen seiner Bekannten Geldbeträge, ohne dass die hierfür von ihm versprochenen Gegenleistungen erbracht wurden. Weil ihre Familie deshalb den Glauben an seine Ehrlichkeit verloren hatte, löste seine Verlobte etwa Anfang Oktober 2016 die Verlobung mit dem Angeklagten auf. Sie blieben jedoch weiterhin in Kontakt, wobei er sich bemühte, ihre Gunst zurückzugewinnen. So stellte er ihr Ende Dezember 2016 in Aussicht, dass er nach Neujahr 2017 zu Geld kommen und ihr Geschenke machen werde. 4 Zuvor hatte der Angeklagte am 18. Dezember 2016 zunächst in seinen frei zugänglichen Facebook-Account eine Grafik eingestellt, auf der in arabischer Sprache der Satz „Alles in meinem Inneren ist tot, mich macht nichts mehr traurig“ abgebildet war. Am selben Tag nahm er über eine Online-Chatplattform Kontakt mit mehreren Adressaten auf, bei denen er davon ausging, dass sie islamistischen Terrororganisationen angehörten. Um den typischen Sprachgebrauch salafistischer Islamisten kennenzulernen und sich anzueignen, hatte er vorher islamistische Webseiten frequentiert. Eine seiner inhaltsgleichen Nachrichten sandte er an einen Al. , dessen Internetprofil ihn als Funktionär des „Islamischen Staates“ (IS) auswies. Dem Angeklagten war nicht bekannt, dass Al. einige Wochen zuvor getötet worden war und die Zugangsdaten von dessen Chat-Account in die Hände des syrischen Oppositionellen Al-N. geraten waren. Dieser gab sich online als Al. aus und verfolgte die Absicht, möglichst viele IS-Anhänger ausfindig zu machen und an zuständige Behörden zu melden. Der Angeklagte stellte sich in seiner Nachricht als in Deutschland wohnender Chemieingenieur und Ansprechpartner einer Gruppe von „Mujaheddin“ vor. Zu seinem Anliegen schrieb er: „Wir wollen auf dem Weg Gottes in den Ländern der Ungläubigen Dschihad machen und bitten euch um einen Gefallen.“ 5 Unter dem Namen Al. s bekundete Al-N. grundsätzliches Interesse und erkundigte sich unter dem Vorwand, der IS müsse die Ernsthaftigkeit des Anliegens des Angeklagten überprüfen, nach dessen Identität. Am nächsten Tag erläuterte ihm der Angeklagte seinen angeblichen Tatplan: Er werde Autos derselben Marke wie Polizeifahrzeuge kaufen und sie entsprechend lackieren lassen. Sodann werde er sie mit 400 bis 500 kg (einer nicht näher bezeichneten Substanz) beladen und mit Gefolgsleuten auf Orte in Deutschland, Frankreich, Belgien und Holland verteilen. Jedes Auto koste 22.500 Euro, die acht Autos würden 180.000 Euro kosten. Als Mujaheddin könnten sie dieses Projekt nicht alleine durchführen und suchten nach einem Unterstützer. Er müsse als Chemiker an verschiedenen Orten einkaufen und sich deshalb sehr beeilen, da der Plan in zehn Tagen durchgeführt werden müsse. 6 Zum Zeitpunkt dieser Mitteilung - und auch später - hatte der Angeklagte keine der von ihm behaupteten konkreten Tatvorbereitungen getroffen oder in Auftrag gegeben. Er hatte auch keine Absicht, den von ihm übermittelten Tatplan auszuführen. Stattdessen wollte er das Geld zumindest größtenteils für eigene Belange verbrauchen. Da seine Familie sich im Machtbereich des Assad-Regimes in Damaskus aufhielt, wähnte er sie sicher vor möglichen Rachemaßnahmen des IS. 7 Während der folgenden zwölf Tage stand der Angeklagte mehrmals mit dem als Al. auftretenden Al-N. in Kontakt und unterbreitete ihm weitere Einzelheiten des angeblichen Tatplans. So bat er im Namen einer angeblichen Mittäterin um Erlaubnis, dass sie zum Erwerb des Sprengstoffs ihre Verschleierung ablegen dürfe. In einer Vielzahl von Nachrichten an den Account Al. s drängte er mit zunehmendem Zeitablauf immer nachdrücklicher auf die Zahlung des ihm in Aussicht gestellten Geldes für seine angeblich seit drei Monaten geplante „dschihadistische Aktion“, als deren Ergebnis er über 1.000 Opfer in Aussicht stellte. Auf Verlangen Al-N. s übermittelte er ihm unter anderem seine Mobiltelefonnummer sowie Fotos seiner Krankenkassenkarte und seines Aufenthaltstitels zur Verfügung, um zu beweisen, dass er eine reale Person sei und sich in Deutschland aufhalte. 8 Al-N. kündigte dem Angeklagten an, ihn an einen für finanzielle Fragen zuständigen Funktionär des IS weiterzuleiten, dessen Messenger-Account er ebenfalls betrieb. In dieser Rolle sagte er ihm bei einem Videotelefonat grundsätzlich die Zahlung des erbetenen Geldes zu. Um ihn weiter hinzuhalten, schlug er dem Angeklagten ein persönliches Treffen in Deutschland zur Geldübergabe vor, bei dessen Organisation er in der Folgezeit wiederholt Verzögerungen und Schwierigkeiten vortäuschte. Währenddessen wendete sich Al-N. an einen in Jordanien befindlichen syrischen Oppositionspolitiker mit Kontakten zu Diplomatenkreisen. Ihm stellte er seine Kenntnisse über den Angeklagten zwecks Übergabe an deutsche Behörden zur Verfügung. Am 31. Dezember 2016 wurde der Angeklagte daraufhin festgenommen. II. 9 Die Revision der Staatsanwaltschaft ist unbegründet. 10 1. Die Beweiswürdigung des Landgerichts hält - eingedenk des eingeschränkten revisionsrechtlichen Prüfungsmaßstabs (vgl. BGH, Urteile vom 2. Dezember 2005 - 5 StR 119/05, NJW 2006, 925, 928; vom 18. September 2008 - 5 StR 224/08, NStZ 2009, 401, 402; vom 24. März 2015 - 5 StR 521/14, NStZ-RR 2015, 178, 179, und vom 2. November 2017 - 3 StR 360/17 mwN) - rechtlicher Nachprüfung stand. 11
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