BGH, Beschluss vom 29.04.2024 – 6 StR 132/24 – 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Schweinfurt vom 27. November 2023 a) dahin geändert, dass…
KORE604862024 ECLI:DE:BGH:2024:290424B6STR132.24.0 BGH 6. Strafsenat 20240429 6 StR 132/24 Beschluss vorgehend LG Schweinfurt, 27. November 2023, Az: 4 KLs 12 Js 2737/23 DEU Bundesrepublik Deutschland 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Schweinfurt vom 27. November 2023
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge“ (Fall II.1 der Urteilsgründe) „in Tatmehrheit mit Diebstahl in zwei tatmehrheitlichen Fällen, jeweils in Tateinheit mit Sachbeschädigung, in einem Fall davon in Tateinheit mit Urkundenfälschung in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis“ (Fall II.2 der Urteilsgründe) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Sein auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestütztes Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
2 1. Der Schuldspruch hält revisionsgerichtlicher Prüfung nicht in vollem Umfang stand.
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7 Bei Haschisch handelt es sich um ein Produkt der Cannabispflanze, das nach den Begriffsbestimmungen des KCanG als „Cannabis“ erfasst wird (§ 1 Nr. 5 KCanG). Die Tathandlungen nach § 34 Abs. 1 KCanG hat der Gesetzgeber an die Begrifflichkeiten des BtMG angelehnt und hinsichtlich des Handeltreibens zudem auf die hierzu ergangene Rechtsprechung Bezug genommen (vgl. BT-Drucks. 20/8704, S. 94). Der Verbrechenstatbestand des § 34 Abs. 4 Nr. 4 KCanG ist § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG nachgebildet (vgl. BT-Drucks. 20/8704, S. 132). Soweit § 34 Abs. 4 KCanG das Handeltreiben mit einer nicht geringen Menge Cannabis verlangt, beträgt der Grenzwert der nicht geringen Menge des maßgeblichen Wirkstoffs Tetrahydrocannabinol (§ 1 Nr. 2 KCanG) 7,5 Gramm und ist hier überschritten (vgl. BGH, Beschluss vom 18. April 2024 – 1 StR 106/24).
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9 Nach den Feststellungen hatte der Angeklagte „noch kein Interesse am Diebstahl eines Fahrzeugs“ und stand unbeteiligt abseits, als einer seiner Begleiter das Fenster des Bürocontainers einwarf, um aus diesem Fahrzeugschlüssel zu entwenden. Der über keine Fahrerlaubnis verfügende Angeklagte entschloss sich, an der Tat mitzuwirken, als er sich ans Steuer des mit den zuvor gestohlenen Schlüsseln geöffneten Fahrzeugs setzte und dieses vom Gelände fuhr. Er stoppte das Fahrzeug auf Aufforderung eines Mitfahrers, der es mit von einem abgestellten Fahrzeug abmontierten Kennzeichen ausstattete, und setzte die Fahrt fort.
10 Da die Sachbeschädigung bereits beendet war, als der Angeklagte sich zur Beteiligung entschloss, vermag sein Einverständnis mit dem Vorgehen seiner Begleiter seine strafrechtliche Verantwortlichkeit insoweit auch nach den Grundsätzen der sukzessiven Mittäterschaft nicht zu begründen (vgl. BGH, Urteile vom 27. Januar 2022 – 3 StR 245/21; vom 10.September 2020 – 4 StR 14/20). Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend § 354 Abs. 1 StPO.
11 2. Die Schuldspruchänderungen führen zur Aufhebung der jeweiligen Strafaussprüche.
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14 Die Aufhebung der Strafen in den Fällen II.1 und II.2 entzieht der Gesamtstrafe die Grundlage. Die zugehörigen Feststellungen können bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO).
Sander Wenske Fritsche von Schmettau Arnoldi http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE604862024&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public