1, § 27 Abs. 1 EG-FGV. Das Interesse, nicht zur Eingehung einer ungewollten Verbindlichkeit veranlasst zu werden, liege nicht - wie es Voraussetzung auch für den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch auf "kleinen" Schadensersatz sei - im Schutzbereich der Bestimmungen der EG-FGV. Zudem habe die Klägerin keinen danach zu ersetzenden Schaden erlitten. Bisher bestehe allenfalls eine abstrakte Unsicherheit hinsichtlich der Möglichkeit, das Fahrzeug anzumelden, zu verkaufen oder in Betrieb zu nehmen. Diese Unsicherheit habe bei der Klägerin bisher noch nicht zu einem Schaden in Form der realen Einschränkung der Nutzungsmöglichkeit geführt. II. 8 Diese Erwägungen halten der Überprüfung im Revisionsverfahren nicht in allen Punkten stand. 9
1, § 27 Abs. 1 EG-FGV abgelehnt hat. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann ein solcher Schadensersatzanspruch nicht verneint werden. 11 a) Das Berufungsgericht hat den Schutzgesetzcharakter der Bestimmungen der § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV mit Blick auf die von der Klägerin eingegangene Verbindlichkeit zu Unrecht verneint. Wie der Senat nach Erlass des Berufungsurteils entschieden hat, sind die Bestimmungen der § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, die das Interesse des Fahrzeugkäufers gegenüber dem Fahrzeughersteller wahren, nicht durch den Kaufvertragsabschluss eine Vermögenseinbuße im Sinne der Differenzhypothese zu erleiden, weil das Fahrzeug entgegen der Übereinstimmungsbescheinigung eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 aufweist (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 29 bis 32). 12 Das Berufungsgericht hat daher zwar zu Recht einen Anspruch der Klägerin auf die Gewährung sogenannten "kleinen" Schadensersatzes verneint (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 73 bis 79; Urteil vom 16. Januar 2024 - VIa ZR 1136/22, juris Rn. 11). Es hat jedoch nicht beachtet, dass der Klägerin nach § 823 Abs.
1, § 27 Abs. 1 EG-FGV ein Anspruch auf Ersatz eines erlittenen Differenzschadens zustehen kann (vgl. BGH, Urteil vom
1, § 27 Abs. 1 EG-FGV ersatzfähigen Schaden erlitten, weil sie das Fahrzeug bislang uneingeschränkt habe nutzen können. Der Eintritt eines Differenzschadens kann nicht deshalb verneint werden, weil die Typgenehmigungsbehörde bisher von einschränkenden Maßnahmen wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung abgesehen hat und es deswegen noch nicht zu Einschränkungen beim Betrieb des Fahrzeugs gekommen ist. Mit Rücksicht auf den geldwerten Vorteil der jederzeitigen Verfügbarkeit eines Fahrzeugs genügt für einen Schadenseintritt die im Zeitpunkt des Vertragsschlusses bestehende rechtliche Möglichkeit einer Nutzungsbeschränkung, die - entgegen der vom Berufungsgericht in anderem Zusammenhang geäußerten Ansicht - schon wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung gegeben ist (vgl. BGH, Urteil vom
1, § 27 Abs. 1 EG-FGV zu treffen haben. Dabei wird es zu berücksichtigen haben, dass die Beklagte als Fahrzeugherstellerin auch hinsichtlich des von der Firma R. bezogenen und in das Fahrzeug eingebauten Motors die Sorgfaltspflichten einer Herstellerin treffen (vgl. BGH, Urteil vom 9. Oktober 2023 - VIa ZR 26/21, NJW-RR 2024, 293 Rn. 14). C. Fischer Möhring Krüger Wille Liepin http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE604892024&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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