1, § 27 Abs. 1 EG-FGV in Betracht komme, zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Berufungsantrag zu 1 (Hauptforderung nebst Zinsen) in der tenorierten Höhe und den Berufungsantrag zu 3 (Rechtsverfolgungskosten) weiter. 4 Die Revision des Klägers hat Erfolg. A. 5 Das Rechtsmittel ist uneingeschränkt statthaft. Das angefochtene Urteil unterliegt aufgrund der Zulassung durch das Berufungsgericht in vollem Umfang, d.h. sowohl in Bezug auf einen Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB als auch wegen eines Schadensersatzanspruchs gemäß § 823 Abs.
1, § 27 Abs. 1 EG-FGV, der revisionsrechtlichen Nachprüfung. Mit Rücksicht auf die insofern geltenden Maßstäbe (vgl. BGH, Urteil vom 21. Februar 2022 - VIa ZR 8/21, BGHZ 233, 16 Rn. 17 mwN) kommt eine Beschränkung der Rechtsmittelzulassung etwa im Sinne einer auf § 823 Abs.
1, § 27 Abs. 1 EG-FGV beschränkten Eröffnung des Rechtswegs nicht in Betracht. Denn die Ansprüche auf den „großen Schadensersatz“ einerseits und auf den Differenzschaden andererseits knüpfen jeweils im Kern an die Vertrauensinvestition des Käufers bei Abschluss des Kaufvertrags an. Sie unterscheiden sich lediglich durch unterschiedliche Methoden der Schadensberechnung (BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 45). Ungeachtet bestimmter unterschiedlicher Voraussetzungen haben die Ansprüche deshalb eine Vielzahl von Gesichtspunkten gemeinsam. Danach liegen weder unterschiedliche Streitgegenstände vor, noch kann von einem abtrennbaren Teil eines prozessualen Anspruchs die Rede sein. B. I. 6 Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: 7 Der Kläger habe die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs gemäß §§ 826, 31 BGB insofern nicht hinreichend dargetan, als er entsprechende Behauptungen willkürlich und ohne greifbare Anhaltspunkte hierfür aufgestellt habe. So beträfen die angeführten Umstände teilweise Fahrzeuge anderer Typen und Fahrzeuge mit anderen Motoren, deren Vergleichbarkeit nicht dargetan worden sei. Da das Fahrzeug nicht über ein AdBlue-System verfüge und auch die Verwendung eines NOx-Speicherkatalysators nicht dargetan worden sei, könne diesbezügliches Vorbringen dem Kläger nicht zum Erfolg verhelfen. Soweit eine Abhängigkeit der Rate der Abgasrückführung von bestimmten Parametern behauptet und teilweise nicht bestritten worden sei, rechtfertige die Verwendung entsprechender Vorrichtungen jedenfalls nicht den Vorwurf der Sittenwidrigkeit. Denn es fehle jeweils am Prüfstandsbezug. Auch habe der Kläger keine anderen Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass die Verantwortlichen der Beklagten in dem Bewusstsein gehandelt hätten, eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden, und dass sie einen darin liegenden Gesetzesverstoß billigend in Kauf genommen hätten. 8 Ein Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs.
1, § 27 Abs. 1 EG-FGV scheide aus, weil in den genannten Bestimmungen keine Schutzgesetze im Hinblick auf den geltend gemachten Schaden lägen. II. 9 Diese Erwägungen halten der Überprüfung im Revisionsverfahren nicht in allen Punkten stand. 10
1, § 27 Abs. 1 EG-FGV abgelehnt hat. Wie der Senat nach Erlass des angefochtenen Urteils entschieden hat, sind die Bestimmungen der § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, die das Interesse des Fahrzeugkäufers gegenüber dem Fahrzeughersteller wahren, nicht durch den Kaufvertragsabschluss eine Vermögenseinbuße im Sinne der Differenzhypothese zu erleiden, weil das Fahrzeug entgegen der Übereinstimmungsbescheinigung eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 aufweist (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 29 bis 32). 12 Das Berufungsgericht hat daher zwar zu Recht einen Anspruch des Klägers auf die Gewährung sogenannten "großen" Schadensersatzes verneint (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 22 bis 27). Es hat jedoch nicht berücksichtigt, dass dem Kläger nach § 823 Abs.
1, § 27 Abs. 1 EG-FGV ein Anspruch auf Ersatz eines erlittenen Differenzschadens zustehen kann (vgl. BGH, Urteil vom
1, § 27 Abs. 1 EG-FGV zu treffen haben. C. Fischer Möhring Götz Rensen Vogt-Beheim http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE604932024&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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