KORE604952024 ECLI:DE:BGH:2024:270324B2STR531.23.0 BGH 2. Strafsenat 20240327 2 StR 531/23 Beschluss § 15 StGB, § 223 StGB, § 224 Abs 1 Nr 5 StGB vorgehend LG Köln, 8. August 2023, Az: 120 Ks 7/23 DEU Bundesrepublik Deutschland Abgrenzung von bedingtem Verletzungsvorsatz und bewusster Fahrlässigkeit 1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 8. August 2023 mit den Feststellungen aufgehoben. Hiervon ausgenommen sind die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen; diese bleiben aufrechterhalten. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 1 Das Landgericht hat die Angeklagte wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und ihre Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision der Angeklagten hat überwiegend Erfolg. I. 2 1. Die Strafkammer hat folgende Feststellungen und Wertungen getroffen: Die an einer Borderline-Persönlichkeitsstörung und einer Drogen- und Alkoholabhängigkeit leidende Angeklagte war über die Weihnachtstage 2022 in ihrer Therapieeinrichtung, in der sie sich seit August 2022 aufhielt, beurlaubt. Sie traf sich am Nachmittag des zweiten Weihnachtstages mit dem Geschädigten. Nach dem gemeinsamen Konsum von zwei Litern Wodka kamen beide gegen 18.00 Uhr auf die Idee, in den Rhein zu springen und zu einem Schiffsanleger zu schwimmen, welcher unmittelbar vor ihnen im Wasser verankert und über eine Landungsbrücke mit dem Rheinufer verbunden war. Die Angeklagte übersandte einer Freundin eine Videobotschaft, in der sie und der Geschädigte lachend erklärten, sie hätten „Bock darauf“, in den Rhein zu springen. Kurz darauf versandte die Angeklagte eine weitere Nachricht an ihre Freundin, in der sie mit zunächst verhaltener, zunehmend jedoch erheiterter Stimme äußerte: „M: : Wenn was, irgendwas passieren sollte – ich [Pause] mag dich übertrieben, ja. Aber [Pause] uns passiert nix. Wir springen jetzt einfach in den Rhein. [Pause] Und kommen dann wieder daraus, okay? Okay, mein Schatz. Uuuh, ich freu mich“. 3 Die Angeklagte und der Geschädigte begaben sich zur Brüstung der Kaimauer. Ein möglicher Ausstieg aus dem Rhein war an dieser Stelle weder an ihrem Ziel, dem Schiffsanleger, noch an der Kaimauer selbst ersichtlich. Der Geschädigte überkletterte die 1,30 Meter hohe Brüstung und stand mit dem Rücken zur Brüstung auf dem Mauersims. Die Angeklagte befand sich auf der anderen Seite der Brüstung und redete mit ihm. Als der Geschädigte nicht sofort sprang, versetzte ihm die Angeklagte, für diesen völlig überraschend, mit beiden Händen einen kräftigen Stoß in den Rücken, um hinterher springen zu können. Der Geschädigte stürzte etwa 2 Meter tief in den maximal 7,7 Grad Celsius kalten Fluss. Der Sturz war aufgrund des Wasserstandes, der Fließgeschwindigkeit, der begrenzten Ausstiegsmöglichkeiten sowie der niedrigen Wassertemperatur generell geeignet, das Leben des Geschädigten zu gefährden. Dies war der Angeklagten, die in der Vergangenheit bereits einmal im Rhein schwimmen gewesen war, auch bewusst. 4 Nur durch Zufall gelang es dem Geschädigten, sich im Wasser an einer den Schiffsanleger absichernden Stahlkette festzuklammern, wobei er rief, dass er sich nicht lange werde halten können. Währenddessen versuchte die Angeklagte, nachdem sie den Geschädigten im Wasser lokalisiert und die Ernsthaftigkeit seiner Lage begriffen hatte, zu diesem zu gelangen. Hierzu schwang sie ein Bein über die Brüstung der Kaimauer, wurde jedoch von hinzueilenden Passanten zurückgezogen. Der Geschädigte konnte durch die verständigten Rettungskräfte nach etwa zehn Minuten aus dem Wasser gezogen werden. Seine Körpertemperatur lag nur noch bei 29 Grad Celsius. Er wurde notärztlich versorgt; Langzeitfolgen trug er nicht davon. 5 Die Angeklagte wurde in eine Klinik verbracht. Sie befand sich in einem agitierten, jedoch weitgehend bewusstseinsklaren Zustand, bei besonderem Rededrang und beschleunigter Sprache. Eine der Angeklagten um 23.00 Uhr entnommene Blutprobe zeigte im Mittelwert eine Blutalkoholkonzentration von 2,42 ‰. 6 2. Die Strafkammer hat den bedingten Körperverletzungsvorsatz der Angeklagten damit begründet, dass ihr die offensichtliche Lebensgefährlichkeit ihrer Handlung aufgrund der Umstände der Tatörtlichkeiten bekannt gewesen sei. Dies belege die Sprachnachricht an ihre Freundin, in der zum Ausdruck komme, dass sie eine Abwägung der möglichen Folgen vornehme. Dies lasse auch erkennen, dass sie diese Möglichkeit jedenfalls intuitiv als nicht ganz fernliegend eingestuft habe. Zum Zeitpunkt des Stoßes sei ihr mithin bewusst gewesen, dass ihre Handlung generell dazu geeignet war, das Leben des Geschädigten zu gefährden. Sie habe sich jedoch damit abgefunden, den Geschädigten einer Unterkühlung auszusetzen und hierdurch zu verletzen und an der Gesundheit zu beschädigen. II. 7 Das Rechtsmittel der Angeklagten ist überwiegend begründet. Die Ausführungen der Strafkammer genügen bei dem hier gegebenen Sachverhalt nicht den Anforderungen, die an die Darlegung und Begründung zur subjektiven Tatseite einer gefährlichen Körperverletzung zu stellen sind. 8 1. Die Strafkammer hat bereits den für den Grundtatbestand erforderlichen Körperverletzungsvorsatz der Angeklagten nicht rechtsfehlerfrei festgestellt. 9
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.