R 342/15, StraFo 2017, 160, 161 mwN). 5 Die auf der Grundlage des § 77 Abs. 1 GVG in Verbindung mit § 54 Abs. 1 GVG erfolgte Entscheidung über die Entbindung von Schöffen ist angesichts der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung des § 54 Abs. 3 Satz 1 GVG, § 336 Satz 2 Alt. 1 StPO vom Revisionsgericht nicht auf ihre Richtigkeit, sondern allein darauf hin zu überprüfen, ob sie sich unter Berücksichtigung des Grundgedankens des § 54 GVG als unvertretbar und damit als objektiv willkürlich erweist (BGH, Beschluss vom 5. August 2015 - 5 StR 276/15,
R 342/15, StraFo 2017, 160, 161 mwN; vgl. auch BT-Drucks. 8/976, S. 66). 6 Die Entbindungsentscheidungen genügen mit Blick auf den Inhalt der E-Mails der Schöffinnen, die dem Gericht zum Zeitpunkt der Entscheidung vorgelegen haben und damit hier auch dem Dokumentationserfordernis des § 54 Abs. 3 Satz 2 GVG ausreichend Rechnung tragen (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 5. August 2015 - 5 StR 276/15,
R 342/15, StraFo 2017, 160, 161), den vorgenannten Maßstäben und erweisen sich nicht als willkürlich. Schäfer Appl Zeng RiBGH Dr. Grube befindetsich im Urlaub undist deshalb gehindertzu unterschreiben. Schäfer Schmidt http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE605022018&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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