BGH, Urteil vom 11.02.2025 – XI ZR 320/22 – Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrags zur Kraftfahrzeugfinanzierung: Fehlerhafte Widerrufsinformation und Anlaufen der…
KORE605022025 ECLI:DE:BGH:2025:110225UXIZR320.22.0 BGH 11. Zivilsenat 20250211 XI ZR 320/22 Urteil § 187 Abs 1 BGB, § 357a Abs 3 S 1 BGB vom 11.03.2016, § 358 Abs 4 S 1 BGB vom 11.03.2016, § 492 Abs 2 BGB, § 492 Abs 6 S 1 BGB, Art 247 § 6 Abs 2 S 1 BGBEG vom 11.03.2016, Art 247 § 6 Abs 2 S 3 BGBEG vom 11.03.2016 vorgehend OLG Düsseldorf, 10. November 2022, Az: I-26 U 9/22vorgehend LG Düsseldorf, 24. Juni 2021, Az: 10 O 374/20 DEU Bundesrepublik Deutschland Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrags zur Kraftfahrzeugfinanzierung: Fehlerhafte Widerrufsinformation und Anlaufen der Widerrufsfrist; Widerrufsfolgen Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 10. November 2022 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen 1 Die Parteien streiten um die Wirksamkeit des Widerrufs der auf Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags gerichteten Willenserklärung des Klägers.
2 Der Kläger erwarb im August 2017 einen Gebrauchtwagen Renault Kadjar zum Kaufpreis von 21.990 €. Zur Finanzierung des über eine Anzahlung von 6.000 € hinausgehenden Kaufpreises und der Prämie für eine Restschuldversicherung in Höhe von 1.041,07 € schlossen die Parteien mit Datum vom 29. August 2017 einen Darlehensvertrag über 17.031,07 €. Der Darlehensvertrag enthält auf Seite 3 unter anderem folgende Angaben: "Kündigungsmöglichkeit der DN (Vorzeitige Rückzahlung) […] Die DN haben das Recht, das Darlehen jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen und ganz oder teilweise vorzeitig zurückzuzahlen.
Im Falle einer vorzeitigen Rückzahlung berechnet die Bank gemäß § 502 BGB eine angemessene Vorfälligkeitsentschädigung für den unmittelbar mit der vorzeitigen Rückzahlung zusammenhängenden Schaden. In diesem Fall wird dieser Schaden nach den vom Bundesgerichtshof für die Berechnung vorgeschriebenen finanzmathematischen Rahmenbedingungen berechnet, die insbesondere
Die Vorfälligkeitsentschädigung darf folgende Beträge jeweils nicht überschreiten:
3 Über sein Widerrufsrecht informierte die Beklagte den Kläger auf Seite 4 des Darlehensvertrags wie folgt:
4 Mit Schreiben vom 8. April 2020 erklärte der Kläger den Widerruf seiner auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichteten Willenserklärung. Die Beklagte wies den Widerruf als verfristet zurück.
5 Mit der Klage hat der Kläger zunächst (1.) die Feststellung, dass er der Beklagten aus dem streitgegenständlichen Darlehensvertrag ab dem Zugang der Widerrufserklärung vom 8. April 2020 weder Zins- noch Tilgungsleistungen schulde, (2.) die Zahlung von 11.947,62 € nebst Zinsen nach Herausgabe des finanzierten Fahrzeugs, (3.) die Zahlung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten und (4.) die Feststellung, dass sich die Beklagte mit der Annahme des Fahrzeugs in Annahmeverzug befinde, begehrt. Er hält die Widerrufsinformation unter anderem in Bezug auf die Kaskadenverweisung und die Erwähnung der - von ihm nicht abgeschlossenen - GAP-Versicherung für fehlerhaft sowie die Pflichtangaben über die Berechnungsmethode des Anspruchs auf Vorfälligkeitsentschädigung, die Art des Darlehens, das einzuhaltende Verfahren bei der Kündigung des Vertrags, den Verzugszinssatz und die Art und Weise seiner etwaigen Anpassung sowie den Zugang des Darlehensnehmers zu einem außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren und gegebenenfalls die Voraussetzungen für diesen Zugang für nicht ordnungsgemäß.
Das Landgericht hat dem Feststellungsantrag zu 1 stattgegeben, den Klageantrag zu 2 als derzeit unbegründet abgewiesen und die weitergehende Klage abgewiesen. Nachdem der Kläger in der Folgezeit das Darlehen vollständig abgelöst hatte, hat er mit der Berufung die Zahlung von 24.753,50 € nebst Zinsen nach Herausgabe des finanzierten Fahrzeugs verlangt und auch die Klageanträge zu 3 und 4 weiterverfolgt. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen und auf die Anschlussberufung der Beklagten das landgerichtliche Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen. Mit der - vom Berufungsgericht zugelassenen - Revision verfolgt der Kläger den in der Berufungsinstanz geltend gemachten Zahlungsanspruch und den Antrag auf Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten weiter.
6 Die - uneingeschränkt zugelassene - Revision ist unbegründet. Die vom Kläger vorsorglich erhobene Nichtzulassungsbeschwerde ist gegenstandslos (vgl. Senatsurteil vom 22. November 2016 - XI ZR 434/15, BGHZ 213, 52 Rn. 6).
I.
7 Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:
8 Der Kläger habe seine auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung zwar wirksam widerrufen, weil zum einen die in der Widerrufsinformation enthaltene Kaskadenverweisung nicht den Anforderungen der Verbraucherkreditrichtlinie entspreche und zum anderen sich die Beklagte nicht auf die Gesetzlichkeitsfiktion des Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB stützen könne. Der Kläger könne sich hierauf aber infolge seines selbstwidersprüchlichen Verhaltens gemäß § 242 BGB nicht mehr berufen. Denn er habe nach dem von ihm erklärten Widerruf das Fahrzeug unter Verletzung seiner Rückgabepflicht über mehr als zwei Jahre weiter genutzt und dabei seine Wertersatzpflicht geleugnet. Darüber hinaus habe er das Darlehen nach erklärtem Widerruf vollständig zurückgeführt und die Beklagte im Zuge dessen zur Freigabe der Sicherheiten veranlasst.
II.
9 Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung im Ergebnis stand, so dass die Revision des Klägers zurückzuweisen ist.
10 Der Kläger hat den streitgegenständlichen, gemäß § 358 Abs. 3 BGB mit einem Kaufvertrag über ein Kraftfahrzeug und einer Restschuldversicherung verbundenen Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag nicht wirksam widerrufen. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass dem Kläger zwar bei Abschluss des Darlehensvertrags gemäß § 495 Abs. 1 i.V.m. § 355 BGB ein Widerrufsrecht zustand und die Widerrufsfrist nicht zu laufen begann, bevor der Kläger die Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB erhalten hatte. Dies war aber vorliegend bei Abschluss des Darlehensvertrags im August 2017 der Fall, so dass der Widerruf vom 8. April 2020 verspätet war. Aufgrund dessen kann dahingestellt bleiben, ob sich der Kläger rechtsmissbräuchlich verhalten hat.
11 1. Zu den Pflichtangaben gehört nach §492 Abs.2 BGB i.V.m. Art. 247 § 6 Abs.2 Satz1 EGBGB die Erteilung einer ordnungsgemäßen Widerrufsinformation. Die dem Kläger erteilte Widerrufsinformation ist, was der Senat nach den Grundsätzen der objektiven Auslegung selbst bestimmen kann (Senatsurteil vom 12. Juli 2016 - XIZR 564/15, BGHZ 211, 123 Rn. 15 mwN), zwar fehlerhaft, ohne dass sich die Beklagte insoweit auf die Gesetzlichkeitsfiktion des Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB berufen kann. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts steht dieser Fehler aber dem Anlaufen der Widerrufsfrist nicht entgegen.
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13 In der Widerrufsinformation hat die Beklagte unter der Zwischenüberschrift "Besonderheiten bei weiteren Verträgen" als mit dem Darlehensvertrag verbundenen Vertrag nicht nur den Fahrzeugkaufvertrag und die Restschuldversicherung, sondern - zu Unrecht - auch eine GAP-Versicherung aufgeführt, obwohl der Kläger eine solche nicht abgeschlossen hat. Ferner ist die Angabe der Restschuldversicherung mit dem Zusatz "ggf." versehen, wodurch die Beklagte ihrer Pflicht zur verbindlichen Angabe verbundener Verträge nicht nachgekommen ist. Zwar sind optionale Bestandteile in der Widerrufsinformation zulässig, wenn hinreichend konkret angegeben ist, ob sie einschlägig sind (vgl. Senatsurteil vom 23. Februar 2016 - XI ZR 101/15, BGHZ 209, 86 Rn. 42 ff.), ohne dass dadurch die Musterkonformität in Frage steht. An einer solchen Angabe fehlt es hier aber (vgl. Senatsurteil vom 15. Oktober 2024 - XI ZR 39/24, WM 2024, 2186 Rn. 18 mwN, für BGHZ bestimmt).
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22 2. Entgegen der Auffassung des Klägers sind die von der Beklagten erteilten Angaben zur Berechnungsmethode des Anspruchs auf Vorfälligkeitsentschädigung (§ 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 7 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB) ordnungsgemäß.
23 Nach der Rechtsprechung des Senats ist die nach Art. 247 § 7 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB erforderliche Information über die Berechnungsmethode des Anspruchs auf Vorfälligkeitsentschädigung klar und verständlich, wenn der Darlehensgeber die für die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung wesentlichen Parameter in groben Zügen benennt (Senatsurteil vom 5. November 2019 - XI ZR 650/18, BGHZ 224, 1 Rn. 40 ff. mwN). Bei einem Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag im Anwendungsbereich der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (ABl. 2008, L 133, S. 66, berichtigt in ABl. 2009, L 207, S. 14, ABl. 2010, L 199, S. 40 und ABl. 2011, L 234, S. 46; im Folgenden: Verbraucherkreditrichtlinie) muss außerdem die Berechnungsweise dieser Entschädigung in konkreter und für einen normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher leicht verständlicher Weise angegeben werden, damit er den Betrag der bei vorzeitiger Rückzahlung anfallenden Entschädigung auf der Grundlage der in diesem Vertrag enthaltenen Angaben ermitteln kann.
Auch wenn konkrete und leicht verständliche Angaben zur Berechnungsweise fehlen, kann ein solcher Vertrag aber den genannten Anforderungen genügen, sofern er andere Elemente enthält, die es dem Verbraucher ermöglichen, die Höhe der betreffenden Entschädigung und insbesondere den Betrag, den er im Fall der vorzeitigen Rückzahlung des Kredits höchstens zu zahlen haben wird, leicht zu ermitteln (Senatsurteil vom 27. Februar 2024 - XI ZR 258/22, BGHZ 239, 337 Rn. 38 mwN).
24 Nach diesen Maßgaben erfüllen die von der Beklagten erteilten Angaben zur Berechnungsmethode des Anspruchs auf Vorfälligkeitsentschädigung die genannten Anforderungen, weil ein normal informierter, angemessen aufmerksamer und verständiger Verbraucher jedenfalls den Höchstbetrag der zu zahlenden Vorfälligkeitsentschädigung leicht berechnen kann.
25 3. Entgegen der Auffassung des Klägers hat die Beklagte ihre Verpflichtung aus § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB, die Art des Darlehens anzugeben, ordnungsgemäß erfüllt.
26 Bei einem Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag im Anwendungsbereich der Verbraucherkreditrichtlinie muss gegebenenfalls klar und verständlich angegeben werden, dass es sich um einen verbundenen Darlehensvertrag handelt und dass dieser Vertrag als befristeter Vertrag geschlossen worden ist (vgl. Senatsurteil vom 27. Februar 2024 - XI ZR 258/22, BGHZ 239, 337 Rn. 29 mwN). Diese Anforderungen hat die Beklagte erfüllt.
27 Aus den Angaben auf Seite 1 des Darlehensvertrags ergibt sich für den normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Darlehensvertrag um einen befristeten Vertrag handelt. Denn dort ist die Laufzeit des Vertrags aus den Angaben der einzelnen Tilgungsraten einschließlich der Schlussrate ohne weiteres zu ermitteln.
28 Dass es sich bei dem streitgegenständlichen Darlehensvertrag um einen mit dem Kaufvertrag und der Restschuldversicherung verbundenen Darlehensvertrag handelt, folgt für den normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher hinreichend klar und verständlich aus den Angaben auf Seite 1 des Darlehensvertrags und aus der Widerrufsinformation, indem dort unter der Überschrift "Besonderheiten bei weiteren Verträgen" die Rechtsfolgen eines Widerrufs und die Wechselbezüglichkeit des Widerrufs nur eines der Verträge dargestellt werden.
29 4. Des Weiteren sind auch die Angaben der Beklagten über das einzuhaltende Verfahren bei der Kündigung des Vertrags ordnungsgemäß.
30 Soweit nach § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 EGBGB zu den vorgeschriebenen Pflichtangaben, von deren Erteilung der Beginn der Widerrufsfrist abhängt, auch das "einzuhaltende Verfahren bei der Kündigung des Vertrags" gehört, bedurfte es dessen hier nicht. Zu diesen Angaben gehört, was der Senat mit Urteilen vom 5. November 2019 (XI ZR 650/18, BGHZ 224, 1 Rn. 29 ff. und XI ZR 11/19, juris Rn. 27 ff.; siehe auch Senatsurteil vom 27. Februar 2024 - XI ZR 258/22, BGHZ 239, 337 Rn. 41 mwN) bereits mit eingehender Begründung entschieden hat und vom Gerichtshof der Europäischen Union (im Folgenden: EuGH) mit Urteil vom 9. September 2021 (C-33/20, C-155/20 und C-187/20, juris Rn. 103 ff. - Volkswagen Bank u.a.) bestätigt worden ist, nicht die Information über das außerordentliche Kündigungsrecht nach § 314 BGB, sondern nur - soweit einschlägig, vorliegend allerdings nicht - die Information über das Kündigungsrecht gemäß § 500 Abs. 1 BGB.
31 5. Der Kläger beanstandet zwar zu Recht, dass die Beklagte auf Seite 3 des Darlehensvertrags ihre aus § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 11 EGBGB resultierende Verpflichtung, über den Verzugszinssatz und die Art und Weise seiner etwaigen Anpassung zu unterrichten, nicht ordnungsgemäß erfüllt hat. Dies stellt aber - was der Senat mit Urteil vom 27. Februar 2024 (XI ZR 258/22, BGHZ 239, 337 Rn. 33 ff. mwN) entschieden und im Einzelnen begründet hat - keinen Belehrungsfehler dar, der das Anlaufen der Widerrufsfrist hindert.
32 6. Schließlich hat die Beklagte entgegen der Auffassung des Klägers die erforderliche Pflichtangabe gemäß § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 7 Abs. 1 Nr. 4 EGBGB über den Zugang des Verbrauchers zu einem außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren und gegebenenfalls zu den Voraussetzungen für diesen Zugang ordnungsgemäß erteilt.
33 Wie der Senat unter Berücksichtigung der Urteile des EuGH vom 9. September 2021 (C-33/20, C-155/20 und C-187/20, juris Rn. 128 ff. - Volkswagen Bank u.a.) und vom 21. Dezember 2023 (C-38/21, C-47/21 und C-232/21, juris Rn. 244 ff. - BMW Bank u.a.) entschieden und im Einzelnen begründet hat, muss der Verbraucher im Geltungsbereich der Verbraucherkreditrichtlinie nach Art. 247 § 7 Abs. 1 Nr. 4 EGBGB über alle ihm seitens des Darlehensgebers zur Verfügung stehenden außergerichtlichen Beschwerde- oder Rechtsbehelfsverfahren und gegebenenfalls die mit ihnen jeweils verbundenen Kosten informiert werden; ferner muss er im Kreditvertrag darüber belehrt werden, ob die Beschwerde oder der Rechtsbehelf auf Papier oder elektronisch einzureichen ist, des Weiteren über die physische oder elektronische Adresse, an die die Beschwerde oder der Rechtsbehelf zu senden ist, und schließlich über die sonstigen formalen Voraussetzungen, denen die Beschwerde oder der Rechtsbehelf unterliegt (Senatsurteil vom 27. Februar 2024 - XI ZR 258/22, BGHZ 239, 337 Rn. 44 f.).
34 Nach diesen Maßgaben hat die Beklagte diese Pflichtangabe auf Seite 3 des Darlehensvertrags ordnungsgemäß erteilt. Sie hat die Schlichtungsstelle angegeben, die für sie zuständig ist. Eine Angabe zu den mit dem Schlichtungsverfahren verbundenen Kosten war entbehrlich, weil das Schlichtungsverfahren bei der Schlichtungsstelle bei der Deutschen Bundesbank für den Verbraucher kostenfrei ist (vgl. Senatsurteil vom 27. Februar 2024 - XI ZR 258/22, BGHZ 239, 337 Rn. 46 mwN). Ferner hat die Beklagte angegeben, dass die Beschwerde in Schriftform übermittelt werden kann und hierfür die Postadresse der Schlichtungsstelle mitgeteilt. Ferner hat sie auch deren E-Mail-Adresse mitgeteilt, so dass auch eine Beschwerde per E-Mail möglich gewesen wäre. Einer Angabe von sonstigen formalen Voraussetzungen bedurfte es nicht. Darunter sind nur solche zu verstehen, die bei Nichtvorliegen ohne weiteres zur Zurückweisung des Schlichtungsantrags führen (vgl. Senatsurteil vom 27. Februar 2024 aaO Rn. 47), was indes nach der Verfahrensordnung der Schlichtungsstelle nicht der Fall ist.
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