gehend LG Frankfurt (Oder),
läufig eingestellt, dass der Schuldner ein amtsärztliches Attest oder Gutachten zur Möglichkeit der Räumung bei gründlicher medizinischer Begleitung
legt. Nachdem der Schuldner diese Auflage nicht erfüllt hat, hat das Amtsgericht seinen Vollstreckungsschutzantrag zurückgewiesen. 3 Das Beschwerdegericht hat ein neurologisch-psychiatrisches Gutachten zur Verfahrensfähigkeit des Schuldners eingeholt. Der Sachverständige ist zu dem Ergebnis gekommen, dass beim Schuldner eine krankheitsbedingte partielle Geschäftsunfähigkeit
liege, die sich auf die - insbesondere juristische - Auseinandersetzung um das Grundstück beziehe. Das Beschwerdegericht hat daraufhin die Zwangsvollstreckung mit der Maßgabe einstweilen eingestellt, dass sie auf Antrag fortzusetzen sei, wenn die gegenwärtige Prozessunfähigkeit des Schuldners nicht mehr fortbestehe oder der Schuldner wirksam vertreten werde. 4 Hiergegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde der Gläubiger. 5 Der Senat hat das zuständige Betreuungsgericht nach § 22a FamFG von der vom Beschwerdegericht festgestellten Prozessunfähigkeit des Schuldners unterrichtet. In dem hierauf eingeleiteten Betreuungsverfahren hat sich der Schuldner gegen die Bestellung eines Betreuers ausgesprochen. Das Betreuungsgericht hat daraufhin die Bestellung eines Betreuers abgelehnt, weil sich mangels Mitwirkung des Schuldners an einer persönlichen Befragung und Untersuchung durch einen Sachverständigen nicht hat feststellen lassen, ob die Ablehnung der Betreuerbestellung auf dem freien Willen des Schuldners beruht hat. Mit Verfügung des
sitzenden hat der Senat dem Schuldner daraufhin für das Zwangsvollstreckungsverfahren eine besondere Vertreterin (Verfahrenspflegerin) zur Seite gestellt. 6 II. Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache Erfolg. 7 1. Nachdem für den Schuldner eine Verfahrenspflegerin bestellt worden ist, stellt sich die vom Senat zunächst erwogene Frage nicht mehr, ob im Rechtsbeschwerdeverfahren, das sich gegen eine prozessunfähige Partei richtet, ausnahmsweise eine Sachentscheidung ergehen kann, wenn in der
instanz trotz des bestehenden Verfahrenshindernisses eine Entscheidung zugunsten der prozessunfähigen Partei ergangen ist (vgl. für den Fall, dass in der
instanz entgegen §§ 240, 249 ZPO ein Sachurteil ergangen ist, BGH, Urteil vom
aussetzung für die Zwangsvollstreckung, wenn der Schuldner - wie im Falle der Räumung - daran mitwirken muss und nicht lediglich sichernde Maßnahmen zu treffen sind (vgl. Zöller/Stöber, ZPO, 28. Aufl.,
16; Musielak/Lackmann, ZPO, 8. Aufl.,
22; Stein/Jonas/Münzberg, ZPO, 22. Aufl.,
80; Thomas/Putzo/Seiler, ZPO, 32. Aufl., § 704
bem. VII Rn. 43; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO,
genommene Benachrichtigung von der bevorstehenden Räumung nicht wirksam erfolgt. Dies hat zur Folge, dass er an einer rechtzeitigen Antragstellung ohne sein Verschulden gehindert war (vgl. Zöller/Stöber aaO § 765a Rn. 19b). Bornkamm Pokrant Büscher Kirchhoff Koch http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE605032011&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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