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BGH 3 StR 195/18

KORE605032019 ECLI:DE:BGH:2018:200918U3STR195.18.0 BGH 3. Strafsenat 20180920 3 StR 195/18 Urteil § 249 StPO, § 261 StPO vorgehend LG Mainz, 10. November 2017, Az: 3100 Js 3747/17 - 1 Ks DEU Bundesrep

§ 27Abs.

1 Unterlassen 3). Dafür, dass den Angeklagten ein Eingreifen nicht möglich und zumutbar gewesen wäre, geben die Feststellungen keinen Anhalt. In subjektiver Hinsicht erkannten sie, dass der Angeklagte G. die von ihnen herbeigeführte Situation zu einem schweren Raub ausnutzte. Es liegt nach den Feststellungen somit nicht fern, dass die Angeklagten A. und B. diesem durch ihr passives Geschehenlassen Beihilfe zum besonders schweren Raub durch Unterlassen leisteten. 23 Da das Urteil insoweit der Aufhebung unterliegt, kann auch die für sich rechtsfehlerfreie Verurteilung wegen gemeinschaftlich begangener Geiselnahme in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung keinen Bestand haben. Denn die mögliche Beihilfe zum besonders schweren Raub steht zu der Geiselnahme im Verhältnis der Tateinheit, weil sich die Tatbeiträge in der Aufrechterhaltung der Bemächtigungslage teilweise überschneiden. § 239b StGB verklammert die Beihilfe zum besonders schweren Raub auch mit der im Rahmen der Geiselnahme zur Erreichung des damit erstrebten Nötigungserfolgs begangenen gefährlichen Körperverletzung. Somit steht eine mögliche Beihilfe zum besonders schweren Raub in Tateinheit sowohl mit Geiselnahme als auch mit der Tat nach §§ 223, 224 StGB, weshalb der Schuldspruch insgesamt aufzuheben ist. 24

  1. b)Der Schuldspruch erweist sich auch insoweit als - auch zuungunsten des Angeklagten - rechtsfehlerhaft, als der Angeklagte B. wegen des Würgens des Nebenklägers im Laufe der Debatte, wie nach dem Ablegen des "Geständnisses" weiter mit diesem zu verfahren sei, wegen tatmehrheitlich begangener versuchter gefährlicher Körperverletzung verurteilt worden ist. 25
  2. aa)Dies folgt schon daraus, dass das als versuchte gefährliche Körperverletzung gewertete kurzzeitige Würgen des Nebenklägers entgegen der Annahme des Landgerichts in Tateinheit zu der Geiselnahme und der wiederum tateinheitlich hierzu begangenen Körperverletzung steht. Soweit das Landgericht insoweit Tatmehrheit angenommen hat, hält dies rechtlicher Überprüfung nicht stand (§ 301 StPO). Der Angeklagte B. beging diese Tat während der bestehenden Bemächtigungslage; er würgte den Nebenkläger unter Aufrechterhaltung und Ausnutzung der durch die Geiselnahme verübten fortwirkenden Gewalt. Schon damit steht die Geiselnahme wegen der Überschneidung der Ausführungshandlungen auch mit dieser versuchten Körperverletzungstat in Tateinheit (vgl. BGH, Urteile vom 22. Juli 2010 - 3 StR 156/10,

§ 66Abs. 2 Straftaten 1; vom 11. August 1999 - 5 St

R 207/99, NStZ 1999, 618, 619; vgl. auch BGH, Urteil vom 19. November 2009 - 3 StR 87/09, juris Rn. 22 f.). 26 bb) Darüber hinaus deckt die Revision einen weiteren Rechtsfehler zum Vorteil des Angeklagten B. , aber auch einen zu dessen Nachteil auf. 27

(1)Dass das Landgericht wegen des - mit den beiden Mitangeklagten nicht abgesprochenen - Würgens des Nebenklägers, den Angeklagten B. nicht auch wegen versuchten Totschlags verurteilt hat, unterliegt auf der Grundlage der bisher getroffenen Feststellungen allerdings keiner Beanstandung. Die Revision, die die Beweiswürdigung, auf deren Grundlage das Landgericht einen Tötungsvorsatz verneint hat, angreift, zeigt einen durchgreifenden Rechtsfehler nicht auf. Dies gilt auch, soweit sie geltend macht, das Landgericht habe es versäumt, das Vorliegen eines nur bedingten Vorsatzes zu prüfen, obwohl der Angeklagte B. nach den Feststellungen die potentielle Lebensgefährlichkeit eines längeren Würgevorgangs erkannt habe. Zwar hat sich die Strafkammer bei ihren Erörterungen in erster Linie mit dem Vorliegen eines direkten Tötungsvorsatzes befasst. Doch ist dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe zu entnehmen, dass sie die Frage eines möglichen bedingten Vorsatzes nicht aus dem Blick verloren, aber verneint hat. Eine konkret gefährliche Gewalthandlung, die regelmäßig einen bedingten Tötungsvorsatz nahelegt, hat sie nicht festzustellen vermocht. Als vorsatzkritisch hat sie gewertet, dass der Angeklagte durch Alkohol und Rauschmittel beeinträchtigt war. Schließlich spricht auch die festgestellte Motivation, dem Nebenkläger Angst einzujagen, damit er nach einer möglichen Freilassung von einer Anzeige Abstand nehme, sowie ihm einen nachhaltigen Denkzettel zu verpassen, dagegen, dass der Angeklagte B. den Tod des Nebenklägers billigend in Kauf genommen hätte. 28
(2)Der Schuldspruch erweist sich jedoch aus anderen Gründen als rechtsfehlerhaft. Das Landgericht hat insoweit festgestellt, dass der Angeklagte B. den Geschädigten unvermittelt am Hals packte und mit erheblicher Gewalt zudrückte, so dass dieser für wenige Sekunden in Atemnot geriet. Ob und in welchem Ausmaß sich diese Atemnot auf das körperliche Wohlbefinden des Geschädigten auswirkte, ergeben die Feststellungen indes nicht. Der Senat kann deshalb nicht überprüfen, ob eine Gesundheitsbeschädigung vorlag, die zu einer Verurteilung wegen vollendeter Körperverletzung - gegebenenfalls in Tateinheit mit versuchter gefährlicher Körperverletzung - hätte führen müssen. 29 Umgekehrt ergibt das Urteil auch in seiner Gesamtheit das Vorliegen einer - möglicherweise nur versuchten - gefährlichen Körperverletzung nach § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB nicht. Nach den Feststellungen war sich der Angeklagte der potentiellen Lebensgefährlichkeit seines Tuns bewusst. Eine solche Lebensgefährlichkeit der Handlung des Angeklagten wird von dem dargelegten Beweisergebnis indes nicht getragen. Nach den Ausführungen des Sachverständigen, dem sich die Strafkammer angeschlossen hat, könne nur ein wenige Sekunden andauerndes festes Zupacken am Hals nachgewiesen werden. Damit sei eine konkrete Lebensgefahr aufgrund eines Würgevorgangs nicht belegt. Grundsätzlich sei jedoch eine solche Behandlung "insbesondere bei längerer Dauer" abstrakt lebensgefährlich und geeignet, lebensbedrohliche Folgen zu zeitigen. Dazu, ob das wenige Sekunden andauernde Zupacken am Hals in diesem Sinne bereits "länger" andauernd und damit abstrakt lebensgefährlich war, verhält sich das Landgericht nicht. Soweit dieses möglicherweise darauf abgestellt hat, dass das Würgen lediglich aufgrund des raschen Eingreifens des Mitangeklagten nur kurzzeitig, vom Angeklagten jedoch länger und damit potentiell lebensgefährlich geplant war, fehlen Feststellungen zu dessen Vorstellungsbild. 30 Somit ist das Urteil hinsichtlich der Angeklagten A. und B. insgesamt aufzuheben. Die Feststellungen zum objektiven Tatgeschehen können indes aufrechterhalten werden. Die neu zur Entscheidung berufene Strafkammer kann ergänzende Feststellungen treffen, die den vorliegenden nicht widersprechen. 31 Für das weitere Verfahren bemerkt der Senat: 32 Sollte das neue Tatgericht aufgrund der ergänzenden Feststellungen einen bedingten Tötungsvorsatz des Angeklagten B. beim Würgen des Geschädigten annehmen, wird es zu prüfen haben, ob er nicht vom möglichen Versuch eines Totschlags zurückgetreten ist. Nach den Feststellungen beendete der Angeklagte das Würgen des Nebenklägers zwar nicht von sich aus, sondern wurde von den von dem Angriff überraschten Mitangeklagten weggezogen. Das Urteil verhält sich indes nicht dazu, inwieweit der Angeklagte, der sich weiterhin im Raum aufhielt und an den Debatten um das Schicksal des Nebenklägers beteiligte, nicht die Möglichkeit gehabt hätte, seinen Tötungsvorsatz noch umzusetzen. 33
  1. c)Die Revision der Staatsanwaltschaft betreffend den Angeklagten G. führt ebenfalls zur Aufhebung des Urteils. 34
  2. aa)Zwar ist es entgegen dem Revisionsvorbringen nicht rechtsfehlerhaft, dass das Landgericht den Angeklagten G. nicht wegen erpresserischen Menschenraubes verurteilt hat. Der Angeklagte G. hat zwar die von den Angeklagten A. und B. geschaffene Bemächtigungslage ausgenutzt, um seinerseits einen schweren Raub zu begehen. Er selbst war an der Bemächtigung des Geschädigten indes nicht beteiligt. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 239a Abs. 1 Alternative 2 StGB kann er deshalb auch nicht nach dieser Tatvariante bestraft werden. Dieser schließt vielmehr aus, dem später in das Geschehen eingreifenden Täter die Ausnutzung der von Dritten zuvor begründeten und weiter aufrechterhaltenen Bemächtigungslage zu erpresserischen Handlungen über die Rechtsfigur der sukzessiven Mittäterschaft zuzurechnen. Zwar kann der später Hinzutretende § 239a Abs. 1 StGB in anderer Weise verwirklichen, etwa weil er eigenständig Gewalt über das Opfer erlangt, indem er durch sein Eingreifen die Situation des Opfers qualitativ ändert und über das Fortbestehen der Bemächtigungslage nunmehr maßgeblich selbst bestimmt (vgl. BGH, Urteil vom 19. September 2013 - 3 StR 119/13, NStZ 2014, 316, 317). Der Angeklagte G. erlangte nach den Feststellungen aber selbst keine Macht über den Nebenkläger, die über die von ihm ausgeübte Gewalt, nämlich die Tritte, mit denen er den Nebenkläger gefügig machen wollte, um sich die Wegnahme des Geldes zu ermöglichen, hinausgegangen wäre. Vielmehr beschloss er spontan, die Situation, in der der Nebenkläger verletzt und benommen auf dem Sofa saß, auszunutzen, um eine Raubtat zu begehen. Zum Fortbestehen der Bemächtigungslage trug er schon deshalb nicht selbst maßgeblich bei, weil er den Keller alsbald wieder verließ. Auf die von der Revision aufgeworfene Frage, ob der Angeklagte G. die zuvor von den anderen Tatbeteiligten geschaffene Bemächtigunglage als solche überhaupt erkannte, kommt es deshalb nicht an. 35
  3. bb)Indessen hat das Landgericht den festgestellten Sachverhalt nicht unter allen rechtlichen Gesichtspunkten geprüft und damit gegen die ihm obliegende umfassende Kognitionspflicht (§ 264 StPO) verstoßen. Diese gebietet, dass der - durch die zugelassene Anklage abgegrenzte - Prozessstoff durch vollständige Aburteilung des einheitlichen Lebensvorgangs erschöpft wird (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 29. Oktober 2009 - 4 StR 239/09, NStZ 2010, 222, 223 mwN). Der Unrechtsgehalt der Tat muss ohne Rücksicht auf die dem Eröffnungsbeschluss zugrunde gelegte Bewertung ausgeschöpft werden, soweit keine rechtlichen Gründe entgegenstehen (BGH, Urteil vom 24. Oktober 2013 - 3 StR 258/13, NStZ-RR 2014, 57). Fehlt es daran, so stellt dies einen sachlichrechtlichen Mangel dar (BGH, Urteil vom 26. Januar 2017 - 3 StR 479/16, NStZ 2017, 410 f. mwN). 36 So liegt es hier, soweit das Landgericht es unterlassen hat zu prüfen, ob sich der Angeklagte G. wegen einer Beteiligung an der durch die Angeklagten A. und B. begangenen Geiselnahme bzw. damit zusammenhängender Taten schuldig gemacht hat. 37 Wegen Beihilfe gemäß § 27 Abs. 1 StGB wird bestraft, wer vorsätzlich einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat Hilfe leistet. Diese Hilfeleistung muss sich auf die Begehung der Haupttat zwar nicht kausal auswirken; erforderlich ist aber, dass sie die Haupttat zu irgendeinem Zeitpunkt zwischen Versuchsbeginn und Beendigung in irgendeiner Weise erleichtert oder fördert (st. Rspr.; BGH, Beschlüsse 9. Juli 2015 - 2 StR 58/15, NStZ-RR 2015, 343, 344; vom 4. Februar 2016 - 1 StR 344/15, NStZ-RR 2016, 136, 137; Urteile vom 13. Juli 2016 - 1 StR 94/16, juris Rn. 24; vom 16. Januar 2008 - 2 StR 535/07, NStZ 2008, 284 mwN). Strafbare Beteiligung kann auch in Form der psychischen Beihilfe verwirklicht werden. Die bloße Anwesenheit am Tatort in Kenntnis einer Straftat reicht dazu allerdings - wie dargelegt - selbst bei deren Billigung nicht aus (vgl. dazu auch BGH, Urteil vom 24. Oktober 2001 - 3 StR 237/01, NStZ 2002, 139 mwN; Beschlüsse vom 22. Dezember 2015 - 2 StR 419/15,

§ 27Abs. 1 Hilfeleisten 34; vom 4. Februar 2016 - 1 St

R 344/15, NStZ-RR 2016, 136, 137). 38 Nach diesen Maßstäben kam vorliegend auf der Grundlage der Feststellungen jedenfalls eine - psychische - Beihilfe zu den von den Mitangeklagten begangenen Straftaten in Betracht. Dies gilt sowohl für das Verhalten des Angeklagten G. bei seinem ersten Eintritt in das Geschehen als auch hinsichtlich der nach seinem Wiedereintreffen im Keller vorgenommenen Handlungen. 39

(1)Bereits nach seinem ersten Eintritt in den Keller wirkte der Angeklagte G. , nachdem ihm von den Angeklagten A. und B. berichtet worden war, dieser habe ein Verhältnis zu der "Frau" des Angeklagten A. , mit Tritten auf den Nebenkläger ein. Dabei äußerte er sich - auch wenn es ihm letztlich um die Erlangung von Geld ging - abfällig über diesen, womit er den Eindruck erwecken wollte, er stelle sich auf die Seite der beiden Angeklagten. Damit lag nach dem objektiven Handlungsablauf eine - jedenfalls psychische - Beihilfe des Angeklagten G. zu der zwar vollendeten, aber noch nicht beendeten Geiselnahme nahe. Ob der Angeklagte G. allerdings die Bemächtigungslage, in der sich der Geschädigte befand, sowie den von den Mitangeklagten intendierten Zweck der Bemächtigung erkannte, lässt das Urteil offen. Wenn das Landgericht entsprechende Feststellungen zum Gehilfenvorsatz nicht hätte treffen können, hätte es eine Strafbarkeit des Angeklagten G. wegen Beihilfe zur Freiheitsberaubung prüfen müssen. 40
(2)Auch das Verhalten des Angeklagten G. nach seiner zwei bis drei Stunden späteren Rückkehr ins Sonnenstudio, wo er den verletzten Nebenkläger weiter vorfand, hat das Landgericht nicht ausreichend einer rechtlichen Beurteilung unterzogen. Spätestens zu diesem Zeitpunkt erlangte der Angeklagte G. davon Kenntnis, dass der Geschädigte über Stunden im Tresorraum festgehalten wurde. Indem er sich nun in die Diskussion einschaltete, wie weiter mit dem Nebenkläger zu verfahren sei und wie dieser davon abgehalten werden könnte, Anzeige zu erstatten, könnte er - je nach seinem Vorstellungsbild von dem Geschehen - eine jedenfalls psychische Beihilfe zu einer durch die Mitangeklagten angeführten, bei anhaltender Bemächtigungslage noch nicht beendeten Geiselnahme oder eine versuchte Nötigung zur Unterlassung einer Anzeige bzw. Beihilfe hierzu begangen haben. 41 Das Urteil unterliegt somit auch betreffend den Angeklagten G. der Aufhebung. Allerdings können die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen zum objektiven Tatgeschehen wiederum aufrechterhalten bleiben. 42 III. Die Revision des Angeklagten A. 43 1. Auch der Angeklagte A. macht mit zwei Verfahrensrügen jeweils die Verletzung von § 261 StPO geltend. 44
  1. a)Mit der Rüge, das Landgericht habe den als Urkunde in der Hauptverhandlung verlesenen, im Zwischenverfahren an den Vorsitzenden der Strafkammer übersandten Brief, in dem der Angeklagte A. sich ausführlich zur Sache geäußert hat, nicht bei der Urteilsfindung berücksichtigt und deshalb die Anwendung des vertypten Milderungsgrundes des § 46b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB nicht erwogen, dringt die Revision nicht durch. 45
  2. aa)Dabei begegnet die Zulässigkeit der Rüge bereits Bedenken. 46 Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine Verfahrensrüge nur dann gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO zulässig erhoben, wenn die den geltend gemachten Verstoß enthaltenden Tatsachen so genau dargelegt werden, dass das Revisionsgericht das Vorhandensein - oder Fehlen - eines Verfahrensmangels feststellen kann, wenn die behaupteten Tatsachen (hier: die fehlende Berücksichtigung des Inhalts des an den Vorsitzenden gerichteten Briefes) bewiesen sind oder bewiesen werden (BGH, Beschluss vom 13. März 1997 - 1 StR 72/97, NStZ-RR 1997, 304 f.). Dabei sind bestimmte Tatsachen vorzutragen (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 61. Aufl., § 344 Rn. 24). 47 Dem Revisionsvorbringen kann nicht entnommen werden, mit welchen Angaben der Angeklagte A. wesentliche Beiträge zur Aufklärung des Sachverhalts gemacht und Umstände offenbart hat, die den Strafverfolgungsbehörden zu diesem Zeitpunkt nicht bekannt waren. Ob die allgemein gehaltene Behauptung, das Landgericht hätte sich bei vollständiger Würdigung des insgesamt 14-seitigen Briefes zu der Prüfung veranlasst sehen müssen, ob und welche Angaben des Angeklagten die Voraussetzungen des § 46b StGB erfüllen, den Zulässigkeitsanforderungen an eine Rüge genügt, das Tatgericht habe nicht das gesamte Ergebnis der Hauptverhandlung seiner Entscheidung zugrunde gelegt, erscheint damit fraglich (vgl. BGH, Beschluss vom 14. August 2003 - 3 StR 17/03, NStZ 2004, 163, 164; Urteil vom 10. Oktober 2013 - 4 StR 135/13, NStZ-RR 2014, 15). 48
  3. bb)Der Senat kann die Frage der Zulässigkeit der Rüge indes offen lassen, weil die Rüge aus den zutreffenden Gründen der Zuleitungsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet ist. 49
  4. b)Auch mit der Beanstandung, das Landgericht habe die - nach § 251 Abs. 1 Nr. 1 StPO verlesene - Aussage eines Zeugen nicht in die Beweiswürdigung zur Frage des Bestehens der Bemächtigungslage eingestellt, hat die Revision keinen Erfolg. Die Rüge ist jedenfalls unbegründet. Die nachträglichen Beobachtungen des Zeugen, der erst hinzukam, als der Angeklagte A. den Nebenkläger bereits geduscht, mit frischen Kleidern versorgt und teilweise verbunden hatte, widersprechen nicht den Feststellungen, dass der Nebenkläger in den Stunden zuvor dergestalt von den Angeklagten misshandelt worden war, dass ihm das Verlassen des Tresorraumes nicht möglich war. Die Notwendigkeit einer Auseinandersetzung mit den behaupteten Aussagen im Urteil drängte sich damit nicht auf. 50 2. Sachrüge 51 Die Überprüfung des Urteils auf die Sachrüge hat ebenfalls keinen den Angeklagten A. beschwerenden Rechtsfehler aufgedeckt. Soweit die Revision geltend macht, das Landgericht habe seiner Feststellung, dass der Geschädigte sich aufgrund seiner Verletzungen und der Schwere der teilweise nur einen Spalt geöffneten Tür auch bei vorübergehender Abwesenheit der Angeklagten nicht aus dem Büro entfernen und fliehen können, eine fehlerhafte Beweiswürdigung zugrunde gelegt, nimmt sie eigene Wertungen der vom Landgericht erhobenen Beweise vor. Hiermit kann sie im Revisionsverfahren nicht durchdringen. 52 IV. Die Revision des Angeklagten B. 53 Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten B. führt aus den oben dargelegten Gründen (s.o. II. 2. b)) zu einem Teilerfolg. Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zuungunsten dieses Angeklagten ergeben. Insbesondere hat das sachverständig beratene Landgericht rechtsfehlerfrei das Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 20, 21 StGB verneint. Zwar hat der Sachverständige beim Angeklagten eine Kokainabhängigkeit diagnostiziert. Doch führt diese nicht ohne weiteres zu einer Verminderung der Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB. Die Abhängigkeit von Betäubungsmitteln begründet für sich allein noch keine erhebliche Verminderung der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit. Derartige Folgen sind bei einem Rauschmittelsüchtigen nur ausnahmsweise gegeben, etwa wenn langjähriger Betäubungsmittelgenuss zu schwersten Persönlichkeitsveränderungen geführt hat oder wenn der Täter unter starken Entzugserscheinungen leidet und durch sie dazu getrieben wird, sich mittels einer Straftat Drogen zu verschaffen, ferner unter Umständen dann, wenn das Delikt im Zustand eines akuten Rausches verübt wird (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 14. Juni 2002 - 3 StR 132/02, NStZ-RR 2002, 263). Solche Umstände hat das Landgericht nicht festgestellt. Für schwerste Persönlichkeitsveränderungen ergeben die Feststellungen keinen Anhalt. Dass der Angeklagte andere Interessen gegenüber dem am Kokainkonsum in den letzten Jahren zurückstellte und auch eine Arbeitsstelle verlor, genügt insoweit nicht. Entzugserscheinungen hat der Sachverständige im Zusammenhang mit dem Konsum von Kokain ausgeschlossen, da die Sucht von Kokain nicht körperlich verankert sei. Dass das am Tattag konsumierte Kokain den Angeklagten enthemmt hatte, hat das Landgericht berücksichtigt. Ebenso hat es mit dem Sachverständigen aus den festgestellten psychodiagnostischen Kriterien den Schluss gezogen, dass die - fehlerfrei berechnete - Blutalkoholkonzentration von maximal 2,4 Promille nicht zur Einschränkung der Steuerungsfähigkeit des Angeklagten führte. Gericke Spaniol Berg Hoch Pernice http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE605032019&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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