KORE605042026 BGH 4. Strafsenat 20260211 4 StR 441/25 Beschluss § 15 StGB, § 212 StGB vorgehend LG Gera, 19. Mai 2025, Az: 1 Ks 270 Js 25021/24 DEU Bundesrepublik Deutschland 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Gera vom 19. Mai 2025 - mit Ausnahme der Adhäsionsentscheidung - mit den Feststellungen zum inneren Tatgeschehen sowie zum Zeitpunkt der Unvermeidbarkeit des Unfalls aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes in Tateinheit mit versuchtem Mord, gefährlicher Körperverletzung, verbotenem Kraftfahrzeugrennen mit Todesfolge und „vorsätzlicher“ Gefährdung des Straßenverkehrs zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt. Die Fahrerlaubnis hat es dem Angeklagten entzogen, eine Sperre von fünf Jahren für deren Wiedererteilung angeordnet, seinen Führerschein eingezogen und zwei Adhäsionsentscheidungen getroffen. Seine hiergegen gerichtete, auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision erzielt den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4 StPO). Im Übrigen ist sie unbegründet. I. 2 1. Nach den Feststellungen fuhr der am frühen Morgen des 19. Juli 2024 mit seinem weißen Pkw BMW 318d auf dem Rückweg von seiner Arbeitsstelle befindliche Angeklagte mit hoher - soweit innerörtlich, überhöhter - Geschwindigkeit auf der von ihm befahrenen Kreisstraße Richtung O., auf der er vor der Ortschaft Q. zunächst drei Fahrzeuge in einem Zug überholte, sodann ein viertes Fahrzeug und hinter der Ortschaft, unter mehrfacher Betätigung seiner Lichthupe, ein weiteres Fahrzeug, bevor er dicht an den gesondert Verfolgten A. heranfuhr, um auch diesen zu überholen. 3 A. wollte ein Überholen durch den Angeklagten nicht zulassen, weshalb er über mehrere hundert Meter hinweg mehrfach in Richtung Mitte der nur fünf Meter breiten, über keine Mittellinie verfügenden Kreisstraße fuhr, während der Angeklagte fortlaufend eng auffuhr und nach links ausscherte, an dem Fahrzeug von A. aufgrund dessen Fahrmanöver jedoch nicht vorbeikam. Aufforderungen seines Beifahrers, des Nebenklägers H., langsamer zu fahren und nicht zu überholen, ignorierend, scherte der Angeklagte in einer langgezogenen Linkskurve endgültig auf die Gegenfahrbahn der rechts- und linksseitig jeweils durch einen tiefen Graben begrenzten Straße aus. In der nachfolgenden leichten Rechtskurve setzte er sich bei einer Kurvengrenzgeschwindigkeit zwischen 80 und 88 km/h mit einer Geschwindigkeit von mindestens 85 km/h mehrere Sekunden neben das Fahrzeug von A.. Anschließend beschleunigte er nochmals und fuhr ungebremst auf eine Rechts-links-Kurve zu, wobei er sich aufgrund seiner Streckenkenntnis bewusst war, dass weder der aus einer Senke kommende Gegenverkehr für ihn noch er selbst für einen entgegenkommenden Fahrzeugführer so rechtzeitig wahrnehmbar waren, dass ein Abbremsen oder Ausweichen einen Frontalzusammenstoß sowie die damit verbundenen schwerwiegenden Folgen bis hin zum Tod der jeweiligen Fahrzeuginsassen vermieden hätten. A. fuhr auf seiner Fahrspur ebenfalls mit Kurvengrenzgeschwindigkeit und ließ den Angeklagten weiterhin nicht überholen. 4 Der Angeklagte, der trotz der von ihm erkannten gefährlichen Situation den Überholvorgang nicht abbrach, sondern fortsetzte, konnte nicht mehr auf einen glücklichen Ausgang seines Überholvorgangs bei möglichem Gegenverkehr vertrauen. Über diese Erkenntnis setzte er sich jedoch um seines Zieles willen, den Überholvorgang trotz der zu diesem Zeitpunkt für ihn nicht mehr beherrschbaren Verkehrssituation wie von ihm erkannt zu vollenden und damit das Fahrzeugrennen zu gewinnen, hinweg, dabei den möglichen Tod anderer Verkehrsteilnehmer im Gegenverkehr sowie seines Beifahrers zwar nicht anstrebend, aber aus Gleichgültigkeit billigend in Kauf nehmend. Um des erstrebten Zieles willen nahm der Angeklagte auch eine erhebliche Eigengefährdung durch einen als möglich erkannten Frontalzusammenstoß mit einem für ihn nicht sichtbaren Gegenverkehr in Kauf. 5 Tatsächlich näherte sich gegen 06:05 Uhr aus Richtung O. die später verstorbene W. mit dem von ihr geführten Pkw Opel Corsa und einer Geschwindigkeit von ca. 73 km/h. Als sie, aus der Senke kommend und eine Rechtskurve hinter sich lassend, Sicht auf das auf ihrer Fahrspur befindliche Fahrzeug des Angeklagten hatte, befand sich ihr Fahrzeug ca. 35 bis 37 Meter vor dem späteren Unfallort. Der Angeklagte hatte ca. 38 bis 40 Meter vor dem späteren Unfallort freien Blick auf das Fahrzeug der W.. Trotz beidseitig reflexartig eingeleiteter Bremsvorgänge jeweils 15 Meter vor dem Kollisionsort kam es auf der Fahrspur der W. zu einem für diese nicht vermeidbaren Frontalzusammenstoß, bei dem ihr Fahrzeug noch über eine Geschwindigkeit von ca. 48 km/h verfügte, das des Angeklagten noch über eine solche von ca. 76 km/h. Das Fahrzeug von W. wurde aufgrund des Aufpralls im Frontbereich vollständig zerstört und geriet schließlich in Brand. W. erlag noch am Unfallort ihren Verletzungen. 6 2. Das Landgericht hat das Geschehen rechtlich als Mord zum Nachteil von W. in Tateinheit mit versuchtem Mord sowie gefährlicher Körperverletzung mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung zum Nachteil des Nebenklägers, mit verbotenem Kraftfahrzeugrennen mit Todesfolge sowie mit Gefährdung des Straßenverkehrs aufgrund grob verkehrswidrigen und rücksichtslosen falschen Überholens gewertet (§ 211 Abs. 1 und Abs. 2, Gruppe 1 Variante 4, Gruppe 2 Variante 1, §§ 22, 23, 223 Abs. 1, § 224 Abs. 1 Nr. 5, § 315d Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 und 5, § 315c Abs. 1 Nr. 2b StGB). 7 Seine Überzeugung vom bedingten Tötungsvorsatz des Angeklagten hat das Landgericht auf Wissensebene auf die Ortskenntnis des Angeklagten gestützt und dessen hieraus folgendes Wissen, dass ein entgegenkommendes Fahrzeug keine Chance hatte, seinem Fahrzeug auszuweichen. Der Angeklagte habe daher erkannt, dass er bei Fortsetzung seines Überholmanövers ein entgegenkommendes Fahrzeug zwangsläufig einer Frontalkollision aussetzen würde. Auf Willensebene hat das Landgericht zunächst berücksichtigt, dass die Gefährlichkeit seines Handelns, als der Angeklagte mit Kurvengrenzgeschwindigkeit in die für ihn und den Gegenverkehr kaum einsehbare Kurve hinter dem Ortsausgang Q. einfuhr und dort den Überholvorgang fortsetzte, objektiv kaum zu übertreffen gewesen sei. Allerdings habe zu Beginn des letzten Überholmanövers, nämlich beim Einfahren in die unfallörtliche Kurve, noch die theoretische Möglichkeit bestanden, dass kein Auto entgegenkommen und ihn an seinem „Sieg“ gegenüber A. hindern würde. Für diese Siegeschance habe der Angeklagte neben einer erheblichen Eigengefährdung sowohl den Tod seines Beifahrers als auch den Tod möglicher Zufallsopfer im Gegenverkehr aus Gleichgültigkeit billigend in Kauf genommen. Da eine durch die Sichtbarkeit des entgegenkommenden Fahrzeugs ausgelöste „Aufforderung zur Reaktion“ für den Angeklagten bei einer Geschwindigkeit von ca. 85 km/h erst 38 bis 40 Meter vor dem Kollisionsort bestanden habe, für W. bei einer Geschwindigkeit von ca. 73 km/h nur 35 bis 37 Meter vor dem Kollisionsort, sei die Kollision für diese nicht vermeidbar gewesen, für den Angeklagten nur durch Unterlassung des Überholvorgangs. II. 8 Die Urteilsgründe tragen die tateinheitliche Verurteilung des Angeklagten wegen Mordes nicht, da nach ihnen unklar bleibt, ob der Angeklagte seinen Tötungsvorsatz schon zu einem Zeitpunkt fasste, als der Unfall noch vermeidbar war. 9 1. Voraussetzung für eine Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Tat ist nach § 16 Abs. 1 StGB, dass der Täter die Umstände, die zum gesetzlichen Tatbestand gehören, bei ihrer Begehung kennt. 10
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