KORE605072012 BGH 12. Zivilsenat 20111214 XII ZB 488/11 Beschluss § 1 Abs 1 UbrgG BW, § 1 Abs 4 UbrgG BW, § 18 UbrgG BW, Art 2 Abs 2 S 2 GG, Art 104 Abs 2 GG, Art 104 Abs 3 GG, Art 104 Abs 4 GG, § 62 FamFG vorgehend LG Ravensburg, 31. Mai 2011, Az: 4 T 31/11, Beschlussvorgehend AG Ravensburg, 15. April 2011, Az: XIV 91/11 L DEU Bundesrepublik Deutschland Rechtsbeschwerdeverfahren gegen eine Unterbringung psychisch Kranker in Baden-Württemberg: Anforderungen an eine Gefährlichkeitsprognose des Beschwerdegerichts für den Betroffenen unter Beachtung des Übermaßverbotes Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird festgestellt, dass der Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Ravensburg vom 31. Mai 2011 ihn in seinen Rechten verletzt hat. Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gebührenfrei (§ 128 b KostO). Die notwendigen Auslagen des Betroffenen für das Verfahren in allen Instanzen werden der Staatskasse auferlegt (§ 337 Abs. 1 FamFG). Beschwerdewert: 3.000 € I. 1 Der 42 Jahre alte Betroffene wendet sich gegen die Anordnung seiner ordnungsrechtlichen Unterbringung nach dem Baden-Württembergischen Unterbringungsgesetz (UBG BW). 2 Bei dem Betroffenen wurde 1997 eine paranoide Schizophrenie diagnostiziert. Seit 1998 steht er unter gesetzlicher Betreuung. 3 Der Betroffene ist weiterhin wahnhaft liebeshungrig; er wünscht sehnlichst eine Beziehung zu einer Frau. Die Begierde des Betroffenen richtete sich ab 1996 auf die ihm flüchtig bekannte K., die er zunehmend verfolgte und belästigte. Sein Besitzstreben an dieser Frau, welche seine Zuneigung nicht erwiderte, steigerte sich mit der Zeit in Sachbeschädigung, Beleidigung, Hausfriedensbruch und Körperverletzung, wegen derer der Betroffene zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten auf Bewährung verurteilt wurde. 4 Im Jahre 2001 wiederholten sich die Vorfälle; der Betroffene versuchte durch das Kellerfenster in das Haus der K. einzudringen und stellte ihr wiederum am Arbeitsplatz nach, wobei es auch zu körperlichen Übergriffen kam. Dieses führte zunächst zu einer ordnungsrechtlichen Unterbringung des Betroffenen nach UBG BW, später zu einer erst vorläufigen und dann endgültigen Unterbringung im strafrechtlichen Maßregelvollzug, dessen weitere Vollstreckung am 16. Dezember 2005 zur Bewährung ausgesetzt wurde. Unter dem Einfluss einer für vier Jahre angeordneten Führungsaufsicht gelang die medikamentöse Einstellung des Betroffenen, der in dieser Zeit ein unauffälliges Leben führte, bis er von Juli bis Dezember 2010 wiederum einer Frau nachstellte, indem er ihr beispielsweise unerbeten Blumen vor die Tür stellte. 5 Mit dem Ablauf der Führungsaufsicht am 8. Januar 2011 setzte der Betroffene seine Medikamente ab. Im Februar kam es zu einer Auffälligkeit gegenüber einer 20jährigen Frau, die in eine Nachbarwohnung eingezogen war. Vor deren Wohnungstür bereitete der Betroffene einen "Altar" mit Blumen, Süßigkeiten und Stofftieren sowie Kondomen in einer herzförmigen Dose. 6 Aufgrund dieser Vorfälle kam der Betroffene zunächst freiwillig und dann aufgrund gerichtlicher Unterbringungsanordnung nach UBG BW für zunächst acht Wochen, gerechnet ab 21. Februar 2011, in die geschlossene psychiatrische Unterbringung. Anlässlich eines orthopädischen Konsils während der Unterbringung weckte eine Arzthelferin sein Interesse, welche er danach an ihrem Arbeitsplatz mit weiteren Geschenken bedachte. Auch im Hinblick auf diese Verhaltensweisen ordnete das Amtsgericht mit Beschluss vom 15. April 2011 die Verlängerung der Unterbringung für weitere acht Wochen an. Die dagegen eingelegte Beschwerde der Verfahrenspflegerin hat das Landgericht zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen. II. 7 Die zulässig eingelegte Rechtsbeschwerde ist in der Sache begründet. Der angefochtene Beschluss hat den Betroffenen in seinen Rechten verletzt. 8 1. Hat sich die angefochtene Entscheidung - wie hier - durch Fristablauf in der Hauptsache erledigt, kann das Beschwerdegericht gemäß § 62 Abs. 1 FamFG aussprechen, dass die Entscheidung des Gerichts des ersten Rechtszugs den Beschwerdeführer in seinen Rechten verletzt hat. Diese Vorschrift ist im Rechtsbeschwerdeverfahren entsprechend anzuwenden (Senatsbeschluss vom 8. Juni 2011 - XII ZB 245/10 - MDR 2011, 935 Rn. 8; BGH Beschluss vom 25. Februar 2010 - V ZB 172/09 - FGPrax 2010, 150 Rn. 9). Voraussetzung ist - neben einem auf die Feststellung gerichteten Antrag -, dass ein berechtigtes Interesse an der Feststellung vorliegt. 9 Das Feststellungsinteresse ist in der Regel anzunehmen, wenn ein schwerwiegender Grundrechtseingriff vorliegt (§ 62 Abs. 2 Nr. 1 FamFG) oder eine konkrete Wiederholungsgefahr besteht (§ 62 Abs. 2 Nr. 2 FamFG). Die gerichtliche Anordnung oder Genehmigung einer freiheitsentziehenden Maßnahme bedeutet stets einen schwerwiegenden Grundrechtseingriff (vgl. Senatsbeschluss vom 21. September 2011 - XII ZB 263/11 - NJW 2011, 3579 Rn. 6; BVerfG NJW 2011, 1931 Rn. 98). 10 2. Das Landgericht hat seine Entscheidung auf Fremdgefährdung gemäß § 1 Abs. 4 UBG BW gestützt und sie wie folgt begründet: 11 Der Betroffene leide an einer psychischen Krankheit im Sinne des § 1 Abs. 2 UBG BW. Er sei auch unterbringungsbedürftig im Sinne von § 1 Abs. 4 UBG BW, da er infolge seiner Krankheit eine erhebliche Gefahr für Rechtsgüter anderer darstelle und diese Gefahr nicht auf andere Weise abgewendet werden könne. Der Betroffene zeige keine Krankheitseinsicht und habe angekündigt, die notwendige medikamentöse Behandlung im Falle seiner Entlassung umgehend einzustellen. 12 Die Vorgeschichte und auch die jüngste Entwicklung hätten gezeigt, dass der Betroffene ohne einen kontrollierenden Raum unmittelbar nach seiner Entlassung in einen Liebes- und Beziehungswahn zu einer beliebigen Frau verfallen werde. Der Sachverständige habe in der mündlichen Anhörung deutlich gemacht, dass ziemlich bald nach der Entlassung damit zu rechnen sei, dass es zu Belästigungen von Frauen kommen werde, die sich in Überschütten von Karten, Stofftieren und dergleichen äußern werde. Auch Handgreiflichkeiten und körperliche Übergriffe seien sehr wahrscheinlich, schwierig sei allerdings eine Prognose, in welchem Zeitraum damit zu rechnen sei. 13 Die Gefahr sei zwar nicht "gegenwärtig" im geläufigen Sinne, gleichwohl sei sie gegenwärtig vor dem Hintergrund, dass der Betroffene bei einem Leben in einem unkontrollierten Umfeld sehr wahrscheinlich eine seelische Entwicklung nehmen werde, die in einer erheblichen Gefahr für fremde Rechtsgüter münden werde. Von dem Betroffenen gehe daher bereits jetzt ein ganz erhebliches Risiko aus. 14 Die Gefahr könne auch nicht durch weniger einschneidende Mittel gebannt werden, da der Betroffene weder zur freiwilligen Medikamenteneinnahme noch zu einer kontrollierten Medikamenteneinnahme in einer Wohnform des betreuten Wohnens bereit sei. 15 3. Die Entscheidung des Landgerichts hält einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. 16
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