KORE605072020 ECLI:DE:BGH:2020:200520BIVZB19.19.0 BGH 4. Zivilsenat 20200520 IV ZB 19/19 Beschluss § 520 Abs 3 S 2 Nr 2 ZPO, § 520 Abs 3 S 2 Nr 3 ZPO vorgehend OLG Nürnberg, 10. Juli 2019, Az: 8 U 456/19vorgehend LG Nürnberg-Fürth, 15. Januar 2019, Az: 2 O 3935/16 DEU Bundesrepublik Deutschland Abweisung einer Deckungsklage gegen die Krankentagegeldversicherung: Inhaltliche Anforderungen an eine ordnungsgemäße Berufungsbegründung Auf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der Beschluss des Oberlandesgerichts Nürnberg - 8. Zivilsenat - vom 10. Juli 2019 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Beschwerdewert: 40.646,77 € 1 I. Der Kläger wendet sich gegen die Verwerfung seiner Berufung als unzulässig. Er nimmt die Beklagte aus einer Krankentagegeldversicherung in Anspruch. Der Vertrag sieht für den Fall, dass der Kläger seine berufliche Tätigkeit nach medizinischem Befund vorübergehend in keiner Weise ausüben kann, sie auch nicht ausübt und auch keiner anderweitigen Erwerbstätigkeit nachgeht (§ 1 Abs. 3 der einbezogenen Versicherungsbedingungen, nachfolgend: AVB), nach 182 Karenztagen die Zahlung eines Krankentagegeldes von 127,82 € je Kalendertag vor. Sollte bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit eintreten, der Kläger mithin nach medizinischem Befund im bisher ausgeübten Beruf auf nicht absehbare Zeit mehr als 50% erwerbsunfähig sein, sollte das Versicherungsverhältnis nach Ablauf von drei Monaten enden (§ 15 Buchst. b AVB). 2 Nachdem der Kläger am 14. April 2014 einen Hirnschaden erlitten hatte, zahlte die Beklagte Krankentagegeld. Unter Berufung auf bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit stellte sie ihre Leistungen zum 8. Mai 2016 ein. Erstinstanzlich hat der Kläger zuletzt 49.338,52 € Krankentagegeld für die Zeit vom 8. Mai 2016 bis zum 30. Juni 2017 begehrt. Das Landgericht hat der Klage in Höhe von 8.691,76 € für die Zeit bis zum 14. Juli 2016 stattgegeben. Einen weitergehenden Anspruch hat es abgelehnt, weil zum 14. April 2016 Berufsunfähigkeit eingetreten sei. Mit der Berufung hat der Kläger die Zahlung weiteren Krankentagegeldes in Höhe von 40.646,77 € begehrt. Zur Begründung hat er ausgeführt, das Landgericht habe zu Unrecht Berufsunfähigkeit angenommen. 3 Mit dem hier angefochtenen Beschluss hat das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen. Es fehle an einem ausreichenden Berufungsangriff, mit dem die Erheblichkeit des behaupteten Rechtsfehlers dargestellt werde. Der Kläger hätte auch zu den Voraussetzungen von § 1 Abs. 3 AVB vortragen müssen, dass er in dem von der Berufung betroffenen Zeitraum vom 15. Juli 2016 bis zum 30. Juni 2017 vollständig arbeitsunfähig gewesen und keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen sei. Dies habe er nicht getan. Sein Vortrag sei sogar unschlüssig, soweit er behaupte, bereits in den Jahren 2016 und 2017 wieder eine berufliche Tätigkeit ausgeübt und diese gesteigert zu haben. 4 II. Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 5 1. Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte und begründete Rechtsbeschwerde ist auch im Übrigen zulässig, da die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO). 6 2. Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Die Verwerfung der Berufung als unzulässig verletzt den Kläger in seinem Verfahrensgrundrecht auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip). Das Berufungsgericht hat die in § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 und 3 ZPO beschriebenen Anforderungen an den Inhalt der Berufungsbegründung überspannt und hierdurch dem Kläger den Zugang zur Berufungsinstanz in unzulässiger Weise verwehrt. 7
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.