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BGH VIa ZR 717/22

KORE605082024 ECLI:DE:BGH:2023:131123UVIAZR717.22.0 BGH 6a. Zivilsenat 20231113 VIa ZR 717/22 Urteil vorgehend BGH, 8. August 2023, Az: VIa ZR 717/22, Beschlussvorgehend OLG Dresden, 9. Mai 2022, Az:

§ 6Abs.

1, § 27 Abs. 1 EG-FGV ergebe sich ebenfalls kein Anspruch des Klägers. Die Vorschriften der EG-FGV dienten nicht dem Schutz des Interesses eines Fahrzeugkäufers, nicht zur Eingehung einer ungewollten Verbindlichkeit veranlasst zu werden. Jedenfalls scheitere ein Anspruch am fehlenden Verschulden der Beklagten. Da der Bundesgerichtshof durchweg den Schutzgesetzcharakter der einschlägigen unionsrechtlichen Normen verneint habe, könne der Beklagten wegen eines insoweit unvermeidbaren Verbotsirrtums im Zeitpunkt des Erwerbs des Fahrzeugs durch den Kläger ein Fahrlässigkeitsvorwurf nicht gemacht werden. II. 9 Diese Erwägungen halten der Überprüfung im Revisionsverfahren nicht in allen Punkten stand. 10

  1. Es begegnet keinen revisionsrechtlichen Bedenken, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten aus §§ 826, 31 BGB verneint hat, weil es tatsächliche Anhaltspunkte für ein sittenwidriges Verhalten der Beklagten nicht festgestellt hat. Die von der Revision erhobene Verfahrensrüge, das Berufungsgericht habe das Vorbringen des Klägers zur Prüfstandsbezogenheit der im Fahrzeug verbauten KSR unberücksichtigt gelassen, hat der Senat geprüft und nicht für durchgreifend erachtet. Von einer Begründung wird gemäß § 564 Satz 1 ZPO abgesehen. 11
  2. Die Revision wendet sich jedoch mit Erfolg dagegen, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten nach § 823 Abs.

§ 6Abs.

1, § 27 Abs. 1 EG-FGV abgelehnt hat. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann ein solcher Schadensersatzanspruch des Klägers nicht verneint werden. 12 a) Wie der Senat nach Erlass des Berufungsurteils entschieden hat, sind die Bestimmungen der § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, die das Interesse des Fahrzeugkäufers gegenüber dem Fahrzeughersteller wahren, nicht durch den Kaufvertragsabschluss eine Vermögenseinbuße im Sinne der Differenzhypothese zu erleiden, weil das Fahrzeug entgegen der Übereinstimmungsbescheinigung eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 aufweist (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, NJW 2023, 2259 Rn. 29 bis 32, zur Veröffentlichung bestimmt in BGHZ). 13 Das Berufungsgericht hat daher zwar zu Recht einen Anspruch des Klägers auf die Gewährung sogenannten "großen" Schadensersatzes verneint (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, NJW 2023, 2259 Rn. 22 bis 27). Es hat jedoch nicht berücksichtigt, dass dem Kläger nach § 823 Abs.

§ 6Abs.

1, § 27 Abs. 1 EG-FGV ein Anspruch auf Ersatz eines erlittenen Differenzschadens zustehen kann (vgl. BGH, Urteil vom

  1. Juni 2023, aaO, Rn. 28 bis 32; ebenso BGH, Urteile vom
  2. Juli 2023 - III ZR 267/20, WM 2023, 1839 Rn. 21 ff.; - III ZR 303/20, juris Rn. 16 f.). 14 b) Ebenfalls von Rechtsfehlern beeinflusst ist die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte treffe unter dem Gesichtspunkt eines unvermeidbaren Verbotsirrtums kein Verschulden, weil zur Zeit des Fahrzeugerwerbs durch den Kläger die höchstrichterliche Rechtsprechung den Schutzgesetzcharakter der § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV verneint habe. Das Berufungsgericht hat schon nicht festgestellt, dass sämtliche verfassungsmäßig berufenen Vertreter der Beklagten einem Rechtsirrtum erlegen sind (vgl. BGH, Urteil vom
  3. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, NJW 2023, 2259 Rn. 63; Urteil vom
  4. September 2023 - VIa ZR 1/23, juris Rn. 14). Unabhängig davon hat es übersehen, dass sich das nach § 823 Abs. 2 Satz 2 BGB erforderliche Verschulden allein auf die Verletzung des Schutzgesetzes beziehen muss (vgl. BGH, Urteil vom
  5. März 1961 - III ZR 9/60, BGHZ 34, 375, 381; Urteil vom
  6. Februar 1988 - VI ZR 133/87, BGHZ 103, 197, 200; vgl. auch BGH, Urteil vom
  7. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, NJW 2023, 2259 Rn. 38). Im Hinblick auf einen Verstoß gegen die Vorschriften der § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV hat es das Berufungsgericht indessen für möglich gehalten, dass die Beklagte die - unterstellte - Unzulässigkeit des Thermofensters und der KSR fahrlässig verkannt hat. III. 15 Das angefochtene Urteil ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang aufzuheben, § 562 Abs. 1 ZPO, weil es sich insoweit auch nicht aus anderen Gründen als richtig darstellt, § 561 ZPO. Der Senat kann im Umfang der Aufhebung des Berufungsurteils nicht in der Sache selbst entscheiden, weil diese nicht zur Endentscheidung reif ist, § 563 Abs. 3 ZPO. Sie ist daher insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO. 16 Im wiedereröffneten Berufungsverfahren wird der Kläger Gelegenheit haben, einen Differenzschaden darzulegen. Das Berufungsgericht wird sodann nach den näheren Maßgaben des Urteils des Senats vom
  8. Juni 2023 (VIa ZR 335/21, NJW 2023, 2259) die erforderlichen Feststellungen zu der - bislang lediglich unterstellten - Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung sowie gegebenenfalls zu den weiteren Voraussetzungen und zum Umfang einer Haftung der Beklagten nach § 823 Abs.

§ 6Abs.

1, § 27 Abs. 1 EG-FGV zu treffen haben. Menges Götz Rensen Wille Vogt-Beheim http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE605082024&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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