KORE605092011 BGH 3. Zivilsenat 20110922 III ZB 25/11 Beschluss § 85 Abs 2 ZPO, § 233 ZPO, § 234 ZPO, § 520 ZPO vorgehend OLG Köln, 14. März 2011, Az: 24 U 166/10, Beschlussvorgehend LG Köln, 26. Oktober 2010, Az: 3 O 25/10, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Versäumung der Berufungsbegründungsfrist nach unterlassener Prüfung des Fristenkalenders Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 14. März 2011 - 24 U 166/10 - wird als unzulässig verworfen. Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen. Der Gegenstandswert für die Rechtsbeschwerde beträgt 19.925 €. I. 1 Die Klägerin macht gegen die Beklagte Schadensersatzansprüche aus fehlerhafter Beratung geltend. 2 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Urteil ist dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 2. November 2010 zugestellt worden. Nach Beauftragung eines anderen Prozessbevollmächtigten hat die Klägerin am 1. Dezember 2010 Berufung eingelegt. Mit gerichtlicher Verfügung vom 6. Januar 2011 ist die Klägerin darauf hingewiesen worden, dass die Frist zur Begründung der Berufung abgelaufen ist. Am 24. Januar 2011 hat die Klägerin die Berufung begründet und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. 3 Zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags hat sie geltend gemacht, dass ihr Prozessbevollmächtigter im Berufungsverfahren erst am Morgen des 1. Dezember 2010 das Mandat zur Berufungserhebung erhalten habe. Er habe wegen des nahen Fristendes am Folgetag unmittelbar Korrespondenz und Urteilsabschrift an seine sehr erfahrene, stets zuverlässige und mit dem Fristenwesen seit 19 Jahren betraute Mitarbeiterin Frau B. übergeben. Sie habe unverzüglich eine Akte anlegen, nach einem bekannten Muster die Berufungsschrift fertigen, sofort anschließend zur Unterschrift vorlegen und danach sogleich per Fax an das zuständige Gericht senden sollen. Entsprechend dieser Anweisung sei verfahren worden. Nach der Übermittlung der Berufungsschrift nebst Kopie der angefochtenen Entscheidung habe seine Mitarbeiterin weisungsgemäß das Schriftsatzoriginal und den Sendebericht vorgelegt. In diesem Zusammenhang habe sie den Prozessbevollmächtigten der Klägerin gefragt, ob die Berufungsfrist noch notiert werden müsse. Da diese Frist nach der Vorlage des den Eingang beim Berufungsgericht bestätigten Telefaxberichtes zugleich wieder hätte gestrichen werden können, habe der Prozessbevollmächtigte die Frage verneint. Frau B. habe anschließend allerdings nicht nur die Berufungsfrist nicht notiert, sondern versehentlich auch nicht die Frist zur Begründung der Berufung nebst Vorfrist. Mangels Eintragung sei keine Wiedervorlage beim Prozessbevollmächtigten der Klägerin erfolgt und die Frist versäumt worden. 4 Das Berufungsgericht hat die Berufung als unzulässig verworfen und eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgelehnt. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Rechtsbeschwerde. II. 5 Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. 6 1. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, dass die Berufung als unzulässig zu verwerfen gewesen sei, weil die Berufungsbegründung nicht rechtzeitig beim Gericht eingegangen sei. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand habe nicht gewährt werden können. Die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist sei nicht ohne das Verschulden der Klägerin erfolgt, wobei nach § 85 Abs. 2 ZPO das Verschulden des Prozessbevollmächtigten dem eigenen gleichstehe. Vorliegend habe der Prozessbevollmächtigte der Klägerin seiner anwaltlichen Sorgfalt zuwider gehandelt. Er habe nach Übermittlung der Berufungsschrift an das Berufungsgericht per Fax und anschließender Vorlage des Schriftsatzoriginals und des Sendeberichts die Frage seiner Mitarbeiterin, ob die Berufungsfrist noch notiert werden müsse, verneint, ohne sicherzustellen, dass die Berufungsbegründungsfrist vermerkt werde. Bei Übernahme eines neuen Mandats gehöre es zu den originären anwaltlichen Pflichten, die Handakten unverzüglich selbst auf laufende Fristen zu überprüfen. Das gelte unabhängig davon, ob ihm bei der Vorlage eines zu unterzeichnenden fristwahrenden Schriftsatzes auch die Handakten vorliegen. Sei das nicht der Fall, habe der Rechtsanwalt sich diese vorlegen zu lassen und zu prüfen, ob eine Frist laufe. Treffe dies zu, habe er zu kontrollieren, ob in den Handakten die Eintragung in einen Fristenkalender vermerkt sei. Diese notwendige Überprüfung habe der Prozessbevollmächtigte der Klägerin unterlassen. 7 2. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Nr.1, § 522 Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO statthaft. Sie ist aber nicht zulässig, weil die Rechtssache weder entscheidungserhebliche Fragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft, noch die Fortbildung des Rechts und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 ZPO). Die von der Klägerin aufgeworfenen Rechtsfragen sind durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bereits geklärt. Das Berufungsgericht hat zu Recht die Berufung als unzulässig verworfen und den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückgewiesen. 8
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.