(1)Dazu, welcher Grad der Wahrscheinlichkeit insoweit erreicht sein muss, hat sich der Gesetzgeber nicht ausdrücklich verhalten, sondern hierzu bewusst unterschiedliche Maßstäbe zitierend lediglich ausgeführt, dass es einer positiven Feststellung der Wahrscheinlichkeit durch das anordnende Gericht bedürfe (vgl. BT-Drucks. 17/3403, S. 26). Da danach einerseits „gewisse Anhaltspunkte“ für eine hangbedingte Gefährlichkeit nicht genügen könnten, andererseits aber auch nicht auf Entscheidungen Bezug genommen wurde, die eine „erhebliche, naheliegende Wahrscheinlichkeit“ für eine Gefährlichkeit des Täters verlangten (vgl. etwa BGH, Urteile vom
- Oktober 2004 - 1 StR 140/04, NStZ 2005, 211, 212; vom
- November 2007 - 1 StR 442/07 Rn. 11 jeweils zu § 66a StGB aF), zugleich eine geringere Wahrscheinlichkeit ausreichen sollte, als die in § 66b Abs. 1 StGB aF geforderte „hohe Wahrscheinlichkeit“ und - wegen des Vorrangs der primären Sicherungsverwahrung nach § 66 Abs. 1 StGB - auch weniger genügen muss, als eine „bestimmte Wahrscheinlichkeit“ (vgl. Kinzig, NJW 2011, 177, 179), ist das Merkmal jedenfalls beim Vorliegen einer „einfachen“ Wahrscheinlichkeit erfüllt (vgl. BGH, Urteil vom
- November 2018 - 3 StR 300/18, NStZ-RR 2019, 140; LK/Peglau, StGB,
- Aufl., § 66a Rn. 30 mwN; ähnlich MüKo-StGB/Morgenstern,
- Aufl., § 66a Rn. 60; BeckOK-StGB/Ziegler,
- Edition, § 66a Rn. 5 „gewisse Wahrscheinlichkeit“, die nur wenig unter dem liegen dürfe, was für die vorbehaltlose Anordnung der Sicherungsverwahrung erforderlich ist). 18
(2)Das Vorliegen von Umständen, die zur Prüfung einer in diesem Sinne gegebenen Wahrscheinlichkeit einer hangbedingten Gefährlichkeit des Angeklagten drängten, ergibt sich hier aus Folgendem: 19 (
- a)Bereits das Tatbild weist Besonderheiten auf, die der Strafkammer - ungeachtet eines Antrags der Staatsanwaltschaft - sachlichen Anlass gaben, sich mit der Frage der Anordnung des Vorbehalts der Sicherungsverwahrung zu befassen: Der Angeklagte würgte und schlug die Nebenklägerin, weil diese Arten der Gewaltanwendung gegenüber seinen Sexualpartnern ausweislich der Feststellungen des Landgerichts zum Vorleben des Angeklagten seinen sexuellen Vorlieben entsprechen. Weder das schmerzhafte Zusammendrücken seiner Hoden durch die Nebenklägerin noch das lautstarke Bemerkbarmachen der Polizeibeamten vor dem Keller konnten ihn dazu bringen, mit diesen Praktiken, die er in seiner letzten Beziehung vor der Tat - auch wenn er es immer wieder versuchte - nicht ausleben konnte, aufzuhören und sein Verhalten dahingehend zu kontrollieren. Vielmehr beendete er die Tatausführung erst, als die Polizisten in den Keller vorgedrungen waren, und würgte die Nebenklägerin zur Befriedigung seines Geschlechtstriebs zumindest bis er dachte, sie getötet zu haben (vgl. zur Prognoserelevanz solcher Umstände auch BGH, Urteil vom 20. Juli 2023 - 4 StR 32/23, NStZ-RR 2023, 352, 353). 20 (
- b)Nach den Feststellungen zur Person des Angeklagten und den - wenn auch äußerst rudimentär dargestellten - Ausführungen des mit der Prüfung seiner Schuldfähigkeit beauftragten Sachverständigen, weist der Angeklagte „Persönlichkeitsbesonderheiten“ auf, die - jedenfalls hier - zur Prüfung der Voraussetzungen des Vorbehalts der Sicherungsverwahrung drängten: Der Angeklagte hat die Bereitschaft zu - erheblichen - Gewalthandlungen, eine nur geringe emotionale Beteiligung und eine geringe Empathiebereitschaft. Dies zeigt sich eindrucksvoll an seinem Verhalten unmittelbar nach der Tat, als er mit triumphierendem Grinsen erklärte, gerade jemanden umgebracht zu haben und sich auch nach seiner Festnahme nicht nach der Nebenklägerin erkundigte, sondern sich nur des Erfolgs seiner Tat vergewissern wollte, als er fragte, „ob er es geschafft“ habe. Damit im Einklang steht seine spätere Äußerung gegenüber einem Polizeibeamten, er habe „nur mal wieder töten wollen“ (UA S. 14). 21 Nach dem Sachverständigen liegen zudem Hinweise auf „schizoide Persönlichkeitsmerkmale und gewisse sadistisch-psychopathische Züge“ bei dem Angeklagten vor, die sich aus festgestellten Gegebenheiten in seinem Lebenslauf ergeben: So begab sich der Angeklagte, der bereits im Alter von 13 Jahren gegenüber seiner Mutter erstmalig gewalttätig geworden war, im Jahr 2023 für etwa zwei Monate in stationäre psychiatrische Behandlung, weil er „Mordgedanken“ gegenüber seiner Mutter entwickelt hatte. Zudem schaute er sich ausweislich der Aussage eines Zeugen von dem Sachverständigen als „Mordvideos“ bezeichnete Filme auf seinem Mobiltelefon an, in denen es darum ging, wie Mörder ihre Opfer töten. Unerörtert bleibt in diesem Zusammenhang, dass der Angeklagte gegenüber dem Zeugen zudem eröffnete, er wolle auch einmal einen Menschen töten. Gegenüber seiner letzten Partnerin gab er an, mit mehreren anderen Tätern zusammen einen obdachlosen Mann gefesselt und zu Tode geprügelt zu haben, weil dieser einen sexuellen Übergriff begangen habe. Bei der Schilderung dieser Handlungen habe der Angeklagte „sehr stolz“ gewirkt. Nicht zuletzt besteht bei dem Angeklagten eine Waffenaffinität, die sich an zwei unter seiner Bettmatratze aufbewahrten Äxten zeigt. 22 Auch wenn diese Umstände ausweislich der Ausführungen des Sachverständigen „mangels vertiefender Diagnostik“ bei dem Angeklagten, der an einer Exploration nicht mitgewirkt habe, „auch in der Gesamtschau“ nicht für die Diagnose einer psychiatrisch relevanten Persönlichkeitsstörung gereicht hätten und eine Störung der sexuellen Präferenz diagnostisch nicht habe gesichert werden können, enthob dies das Landgericht nicht von der Verpflichtung, den genannten Umständen im Hinblick auf eine daraus resultierende Wahrscheinlichkeit, dass der Angeklagte wegen eines Hangs zu erheblichen Straftaten wahrscheinlich gefährlich ist, nachzugehen. Denn die Äußerungen des Sachverständigen betrafen allein eine gegebenenfalls verminderte Schuldfähigkeit; die Frage nach dem Vorliegen der Voraussetzungen des Vorbehalts der Sicherungsverwahrung nach § 66a Abs. 2 StGB, der freilich die Staatsanwaltschaft bereits im Ermittlungsverfahren hätte nachgehen können und müssen (vgl. etwa § 80a StPO), hat sich die Strafkammer hingegen gar nicht erst vorgelegt. Dies erweist sich als durchgreifend rechtsfehlerhaft. 23 3. Die getroffenen Feststellungen werden von dem Rechtsfehler nicht erfasst und können bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO). Ergänzende Feststellungen sind möglich, soweit sie den bisherigen nicht widersprechen. 24 4. Für die neue Verhandlung weist der Senat darauf hin, dass hinsichtlich des Umstands, dass der Angeklagte bislang nur geringfügig vorbestraft ist, der nach allgemeinen Grundsätzen im Rahmen einer gegebenenfalls zu treffenden Ermessensentscheidung gegen die Anordnung des Vorbehalts der Sicherungsverwahrung sprechen könnte, auch in den Blick zu nehmen sein wird (vgl. BGH, Urteil vom 9. Juni 1999 - 3 StR 89/99, NJW 1999, 2606 f.), dass die Vorschrift des § 66a Abs. 2 StGB gerade für Ersttäter und solche Täter geschaffen worden ist, die entweder bereits strafrechtlich in Erscheinung getreten sind (wenngleich auch nicht mit der für die Anordnung der primären Sicherungsverwahrung erforderlichen Intensität in Bezug auf Schwere und Häufigkeit der Delikte), oder aber über einen längeren Zeitraum ein stark abweichendes Sozialverhalten gezeigt haben (vgl. BT-Drucks. 17/3403, S. 26 ff.). Der Angeklagte ist unter anderem bereits mehrfach wegen Gewaltdelikten in Erscheinung getreten, wenn er auch erst einmal deswegen verurteilt und im Übrigen das oder die Verfahren eingestellt wurden. Gerade weil in diesen Fällen nicht - wie bei Mehrfachtätern im Sinne von §§ 66, 66a Abs. 1 StGB - an frühere Straftaten von Gewicht angeknüpft werden kann, ist es umso wichtiger, auch alle anderen für eine Prognoseentscheidung bedeutsamen Tatsachen hinreichend aufzuklären. Insoweit könnten auch die Sachverhalte, wegen derer der Angeklagte wegen Körperverletzung verurteilt oder jedenfalls ein Verfahren gegen ihn geführt wurde, genauer als bislang aufzuklären und im Urteil darzustellen sein. III. 25 Die Überprüfung des Urteils hat im Anfechtungsumfang keinen Rechtsfehler zugunsten des Angeklagten ergeben (§ 301 StPO). Die unbeschränkt eingelegte, mit Sach- und Verfahrensrügen geführte Revision des Angeklagten hat der Senat mit Beschluss vom 25. Februar 2026 nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Gericke Köhler Resch von Häfen Werner http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE605092026&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public