KORE605102022 ECLI:DE:BGH:2022:230822B1STR252.22.0 BGH 1. Strafsenat 20220823 1 StR 252/22 Beschluss § 406 Abs 1 S 3 StPO, § 308 Abs 1 ZPO vorgehend LG Augsburg, 23. Februar 2022, Az: J KLs 209 Js 125771/20 jug DEU Bundesrepublik Deutschland Adhäsionsverfahren: Bindung des Gerichts an den Adhäsionsantrag 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 23. Februar 2022 im Adhäsionsausspruch aufgehoben, soweit sich die Feststellung einer Schadensersatzpflicht des Angeklagten auf bereits entstandene materielle und immaterielle Schäden sowie auf zukünftige immaterielle Schäden bezieht. Von einer Entscheidung über die Feststellung einer Schadensersatzpflicht für zukünftige immaterielle Schäden wird abgesehen. 2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen. 3. Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels, die insoweit entstandenen besonderen Kosten des Adhäsionsverfahrens und die der Neben- und Adhäsionsklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen. 1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern, wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in vier Fällen und wegen Besitzes kinderpornographischer Schriften zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Daneben hat es eine Adhäsionsentscheidung getroffen, wonach der Angeklagte an die Geschädigte ein Schmerzensgeld von 10.000 € nebst Zinsen zu zahlen hat. Weiter hat es festgestellt, dass der Angeklagte verpflichtet ist, der Geschädigten alle entstandenen und künftigen materiellen und immateriellen Schäden aus den verfahrensgegenständlichen vorsätzlichen unerlaubten Handlungen zu erstatten, soweit diese Ansprüche nicht auf Dritte übergegangen sind. 2 Die hiergegen gerichtete, auf die Rüge einer Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision hat hinsichtlich des Adhäsionsausspruchs in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg und ist im Übrigen unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). 3 Der Generalbundesanwalt hat zur Abänderung des Adhäsionsausspruchs in seiner Antragsschrift zutreffend ausgeführt: „
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.