KORE605112012 BGH 5. Zivilsenat 20120307 V ZB 41/12 Beschluss Art 17 Abs 1 EGRL 115/2008, Art 17 Abs 3 EGRL 115/2008, Art 17 Abs 4 EGRL 115/2008, § 64 Abs 3 FamFG, § 76 Abs 1 FamFG, § 57 AufenthG, § 62 Abs 2 S 1 Nr 1 AufenthG, § 62a Abs 1 S 1 AufenthG, § 62a Abs 3 AufenthG vorgehend LG Traunstein, 5. März 2012, Az: 4 T 664/12vorgehend AG Rosenheim, 28. Januar 2012, Az: XIV 29/12 DEU Bundesrepublik Deutschland Anforderungen an die Unterbringung eines minderjährigen Abschiebungshaftgefangenen Die Vollziehung des mit Beschluss des Amtsgerichts Rosenheim vom 28. Januar 2012 gegen den Betroffenen angeordneten und mit Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Traunstein vom 5. März 2012 aufrechterhaltenen Sicherungshaft wird einstweilen ausgesetzt. I. 1 Der minderjährige Betroffene ist somalischer Staatsangehöriger. Er reiste ohne Begleitung am 27. Januar 2012 aus Österreich kommend mit dem Zug in das Bundesgebiet ohne Ausweispapiere und Aufenthaltstitel ein und wurde von Beamten der Beteiligten zu 2 festgenommen. Die Beteiligte zu 2 beabsichtigt die Zurückschiebung des Betroffenen nach Ungarn am 8. März 2012. 2 Das Amtsgericht hat auf Antrag der Beteiligten zu 2 gegen den Betroffenen Haft zur Sicherung der Zurückschiebung bis einschließlich 16. März 2012 angeordnet. Auf die Beschwerde hat das Landgericht die Haftdauer bis zum 8. März 2012 verkürzt und das weitergehende Rechtsmittel zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen, mit der er zugleich im Wege der einstweiligen Anordnung die vorläufige Aussetzung der Vollziehung der aufrechterhaltenen Haft erreichen will. II. 3 Das Beschwerdegericht meint, der Betroffene sei vollziehbar ausreisepflichtig. Die Haftgründe der unerlaubten Einreise nach § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 AufenthG und der Entziehungsabsicht nach § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 AufenthG seien erfüllt. Die Haft sei verhältnismäßig. Die Minderjährigkeit des Betroffenen stehe der Inhaftierung nicht entgegen. Ihr werde dadurch Rechnung getragen, dass der Betroffene in der Abteilung für Jugendliche in der JVA München-Stadelheim untergebracht worden sei. Eine andere geeignete Einrichtung für die Aufnahme Minderjähriger gebe es - soweit bekannt - nicht. III. 4 1. Der Aussetzungsantrag ist in entsprechender Anwendung von § 64 Abs. 3 FamG statthaft (siehe nur Senat, Beschluss vom 14. Oktober 2010 - V ZB 261/10, InfAuslR 2011, 26 Rn. 8; Beschluss vom 18. August 2010 - V ZB 211/10, InfAuslR 2010, 440). 5 2. Er ist auch begründet. 6 Das Rechtsbeschwerdegericht hat über die beantragte einstweilige Anordnung nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Die Aussetzung der Vollziehung einer Freiheitsentziehung, die durch das Beschwerdegericht bestätigt worden ist, kommt regelmäßig nur in Betracht, wenn das Rechtsmittel Aussicht auf Erfolg hat oder die Rechtslage zumindest zweifelhaft ist (Senat, Beschluss vom 14. Oktober 2010 - V ZB 261/10, InfAuslR 2011, 26 Rn. 10; Beschluss vom 18. August 2010 - V ZB 211/10, InfAuslR 2010, 440). So verhält es sich hier. 7
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.